# Anwesenheitsliste für AVGS-Maßnahmen (https://azav-doku.de/anwesenheitsliste-avgs)

Geprüft am 06.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Mit kostenlosem PDF-Generator (A4 hoch/quer, leer oder mit Terminen nach Wochentagen, Feiertage je Bundesland auslassen, Dauer in Minuten und UE, Präsenz/Online, Unterschriftsfelder; läuft vollständig im Browser): https://azav-doku.de/anwesenheitsliste-avgs

Eine Anwesenheitsliste für eine AVGS-Maßnahme nach § 45 SGB III hält je Sitzung Datum, Uhrzeit, Dauer, Inhalt und die Unterschrift der teilnehmenden Person fest. Ein amtliches Formular der Bundesagentur für Arbeit gibt es dafür nicht – erstattet werden aber nur durchgeführte Maßnahmestunden, und der Prüfdienst AMDL prüft ausdrücklich die Erfassung der Teilnehmerpräsenz.

## Wozu die Anwesenheitsliste dient
- Abrechnung: Erstattet werden grundsätzlich nur Maßnahmestunden, die mit der Person durchgeführt wurden; Vor- und Nacharbeit nicht gesondert; Fehlzeiten mindern nicht; nach vorzeitiger Beendigung keine Kosten; vor Zahlung prüft die Agentur insbesondere bei vorzeitiger Beendigung, ob die Rechnung der Leistung entspricht (FW MAT V.45.13).
- Fehltage: monatlich in der ersten Kalenderwoche für den Vormonat, mit Gründen, auf dem BA-Formular; Nichtantritt/Abbruch unverzüglich (§ 318 Abs. 2 SGB III, V.45.07). Formular: https://azav-doku.de/fehltage-meldung-avgs
- Qualitätsprüfung: Auskunft über den Verlauf und Einsicht in alle Unterlagen der Maßnahme (§ 183 Abs. 1 SGB III). Prüfdienst AMDL, Schwerpunkte 2026 AVGS: u. a. „die Erfassung der Teilnehmerpräsenz“; Teilnehmerstichprobe; Einsicht in „Unterlagen bzw. elektronisch gespeicherte Daten“; auch Remote-Prüfung.
- Trägerzulassung: Das Qualitätssicherungssystem dokumentiert Verfahren zur „Erfassung der Teilnehmerpräsenz und Abbruchquoten“ (Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III, 2.1).

## Was die BA vorgibt – und was nicht
| Thema | Regel | Quelle |
|---|---|---|
| Amtliches Formular | Für die Anwesenheitsliste stellt die BA kein Formular bereit. Unter „Träger für zugelassene Maßnahmen“ stehen nur Kurzfragebogen, Teilnahmebezogener Bericht und die beiden Mitteilungen (u. a. für Fehltage). | BA-Downloads (Stand 06.10.2026) |
| Abrechnung | Erstattet werden grundsätzlich nur Maßnahmestunden, die mit der Person durchgeführt wurden. Vor- und Nacharbeit nicht; Fehlzeiten mindern nicht. | FW MAT V.45.13 Abs. 2 |
| Fehltage | Monatlich in der ersten Kalenderwoche für den Vormonat melden, mit Gründen, auf dem BA-Formular; Nichtantritt und Abbruch unverzüglich. | § 318 Abs. 2 SGB III, V.45.07 |
| Maßnahmestunde | 45 Minuten für Maßnahmezulassungen ab 01.07.2025 – unabhängig davon, ob in Präsenz, digital oder kombiniert; ältere Zulassungen können eine andere Stundenlänge ausweisen (maßgeblich ist das Maßnahmezertifikat). Asynchrone Anteile zählen nicht als Maßnahmestunden. | Beirat § 182 SGB III; Umsetzungshinweis 1/2026 |
| Verteilung | Inhalte innerhalb des bewilligten Zeitraums an mindestens zwei Tagen pro Woche, auch online; Ausnahme: Maßnahmen an nur einem Tag. | FW MAT 45.12 Abs. 6 |
| Qualitätsprüfung | Die Agentur kann Einsicht in alle Unterlagen der Maßnahme nehmen. Der Prüfdienst AMDL prüft 2026 bei AVGS ausdrücklich „die Erfassung der Teilnehmerpräsenz“. | § 183 Abs. 1 SGB III; Prüfdienst AMDL 1/2026 |
| Qualitätssystem | Schon die Trägerzulassung verlangt eine Dokumentation zur „Erfassung der Teilnehmerpräsenz und Abbruchquoten“. | Beirat § 182 SGB III, Abschnitt 2.1 |

## Was in die Anwesenheitsliste gehört
| Angabe | Wozu |
|---|---|
| Kopf: Träger, Teilnehmer/in, Kunden- oder Gutscheinnummer, Maßnahmenummer und -bezeichnung, Teilnahmezeitraum | Ordnet jede Seite eindeutig einer bewilligten Teilnahme zu – auch wenn Blätter getrennt abgelegt werden. |
| Datum | Zeigt, an welchen Tagen die Maßnahme stattfand (Abgleich mit der Zwei-Tage-Regel und dem bewilligten Zeitraum). |
| Uhrzeit von–bis | Macht die Dauer nachprüfbar und verhindert Überschneidungen mit anderen Terminen. |
| Dauer in Minuten und UE | Grundlage der Abrechnung: 1 UE = 45 Minuten. Summe am Ende mit den bewilligten Stunden vergleichen. |
| Inhalt / Thema | Belegt, dass die Inhalte des zugelassenen Konzepts erbracht wurden – die BA stellt Mängel durch Abgleich mit dem Maßnahmekonzept fest (V.45.16 Abs. 2). |
| Präsenz / Online | Die Durchführungsform steht auf dem Maßnahmezertifikat; online nur, wenn die Maßnahme digital oder kombiniert zugelassen ist. |
| Unterschrift Teilnehmer/in | Bestätigt die Teilnahme an genau dieser Sitzung im angegebenen Umfang. |
| Unterschrift Coach | Zeigt, wer die Sitzung durchgeführt hat. Der Prüfdienst gleicht das eingesetzte Personal mit den Angaben aus der Zertifizierung ab. |

- Minuten und UE: 1 Maßnahmestunde = 45 Minuten, unabhängig von Präsenz/digital/kombiniert (Beirat; Umsetzungshinweis 1/2026). 9:00–12:00 Uhr = 180 Minuten = 4 UE. Asynchrone Anteile (Selbstlernen) sind keine Maßnahmestunden; sie stehen gesondert in Zeitstunden (60 Minuten) auf dem Zertifikat.
- Zwei Tage pro Woche: Inhalte eines AVGS an mindestens zwei Tagen pro Woche, auch online; Ausnahme: Maßnahmen, die vollständig an einem Tag stattfinden (FW MAT 45.12 Abs. 6).
- Fehlzeiten mit Grund (entschuldigt/unentschuldigt) vermerken → monatliche Mitteilung. Arbeitsunfähigkeit: gesetzlich Versicherte melden sie sofort Träger und Agentur; die AU ruft die Agentur seit 2024 in der Regel elektronisch ab, Ausnahmen u. a. für Privatversicherte (V.45.06).

## Online-Sitzungen
Durchführungsformen nach den Empfehlungen des Beirats: Präsenzmaßnahme, digitale Maßnahme, kombinierte Maßnahme; die Form steht auf dem Maßnahmezertifikat. Online-Termine also nur bei digital oder kombiniert zugelassenen Maßnahmen. Als Maßnahmestunde zählt nur synchroner Austausch mit jederzeit möglicher direkter Interaktion mit der Lehr- oder Fachkraft; Forum oder Hotline reichen nicht. Unterschrift bei Online-Sitzungen: https://azav-doku.de/digitale-unterschrift-avgs

## Papierliste oder elektronische Bestätigung
Beides ist möglich. Nach einer 2021 veröffentlichten Stellungnahme der BA gibt es aus abrechnungstechnischer Sicht keine speziellen Regelungen zur Unterschriftsform; elektronische Unterschriften müssen manipulationssicher sein und von der Person jedes Mal selbst geleistet werden.

| Kriterium | Papierliste | Elektronische Bestätigung je Sitzung |
|---|---|---|
| Präsenz | Unterschrift direkt nach der Sitzung | Bestätigung auf dem eigenen Handy, z. B. per QR-Code |
| Online | Nachträglich, z. B. beim nächsten Präsenztermin oder per Post | Link nach der Sitzung, Bestätigung zeitnah auf dem eigenen Gerät |
| Zeitpunkt | Nur das eingetragene Datum | Zeitstempel des Servers |
| Nachträgliche Änderung | Sichtbar nur, wenn sauber gestrichen und abgezeichnet | Je nach Software gesperrt oder versioniert |
| Aufwand | Ausdrucken, ablegen, von Hand summieren | Summen und Fehltage aus den Daten |

## Aufbewahrung
Eine eigene Aufbewahrungsfrist für Anwesenheitslisten bei AVGS nennen weder § 45 SGB III noch die FW MAT. Abrechnung bis sechs Monate nach dem Monat des Maßnahmeendes (§ 326 SGB III); § 183 SGB III nennt für Prüfungen keine zeitliche Grenze nach Maßnahmeende. Steuerlich (§ 147 AO): Buchungsbelege 8 Jahre, sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen 6 Jahre – ob die Listen dazugehören, mit Steuerberatung und fachkundiger Stelle klären.

## Checkliste
1. Kopf vollständig: Träger, Teilnehmer/in, Maßnahmenummer, Bezeichnung und Teilnahmezeitraum laut Bewilligung.
2. Je Sitzung Datum, Uhrzeit von–bis, Dauer (Minuten und UE à 45 Minuten) und Inhalt eintragen – am Tag der Sitzung, nicht nachträglich.
3. Die Person unterschreibt selbst, jedes Mal neu; Coach zeichnet gegen.
4. Online-Sitzungen kennzeichnen und nur durchführen, wenn die Maßnahme digital oder kombiniert zugelassen ist.
5. Fehltage mit Grund (entschuldigt/unentschuldigt) vermerken – sie gehen in die monatliche Fehltage-Mitteilung.
6. Mindestens zwei Termine pro Woche einplanen (außer bei eintägigen Maßnahmen).
7. Summe der UE mit den bewilligten Stunden abgleichen, bevor Sie die Rechnung schreiben.
8. Korrekturen nur durchstreichen und abzeichnen, nie überschreiben oder Tipp-Ex verwenden.
9. Listen geordnet und vor fremdem Zugriff geschützt aufbewahren – sie enthalten personenbezogene Daten.

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## Häufige Fragen

**Gibt es eine offizielle Anwesenheitsliste der Agentur für Arbeit für AVGS-Maßnahmen?**
Nein. Im Download-Bereich der BA für Bildungsträger gibt es für zugelassene Maßnahmen nach § 45 SGB III den Teilnahmebezogenen Bericht, die Mitteilungen an Vermittlungsfachkraft und Operativen Service sowie den Kurzfragebogen – aber keine Anwesenheitsliste (Stand 06.10.2026). Träger nutzen daher eigene Listen. Ob Ihre Agentur oder Ihr Jobcenter etwas Zusätzliches verlangt, klären Sie dort.

**Muss die teilnehmende Person jede Sitzung unterschreiben?**
Eine ausdrückliche Pflicht dazu steht weder in § 45 SGB III noch in den Fachlichen Weisungen MAT. Erstattet werden aber nur durchgeführte Maßnahmestunden (V.45.13), und der Prüfdienst AMDL prüft die „Erfassung der Teilnehmerpräsenz“. Eine Unterschrift je Sitzung ist der direkteste Beleg, dass die abgerechnete Stunde mit der Person stattgefunden hat.

**Wie rechne ich Minuten in Maßnahmestunden (UE) um?**
Eine Maßnahmestunde dauert 45 Minuten, egal ob in Präsenz oder online (Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III; Umsetzungshinweis 1/2026). 90 Minuten sind also 2 UE, 3 Stunden (180 Minuten) sind 4 UE. Asynchrone Anteile wie Selbstlernphasen zählen nicht als Maßnahmestunden.

**Zählen Online-Sitzungen per Video?**
Ja, wenn die Maßnahme als digitale oder kombinierte Maßnahme zugelassen ist – die Durchführungsform steht auf dem Maßnahmezertifikat. Als Unterricht gilt nur synchroner Austausch, bei dem jederzeit eine direkte Interaktion mit der Lehr- oder Fachkraft möglich ist. Auch online gilt: Inhalte an mindestens zwei Tagen pro Woche (FW MAT 45.12 Abs. 6).

**Gilt das auch für einen AVGS vom Jobcenter?**
Jobcenter können Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III erbringen; dafür gelten die Regeln des SGB III entsprechend, soweit das SGB II nichts Abweichendes regelt (§ 16 Abs. 1 und 2 SGB II). Die Anwesenheitsliste eignet sich daher auch dort. Ob das Jobcenter zusätzliche Vorgaben macht, klären Sie mit dem Jobcenter.

**Werden meine Eingaben gespeichert?**
Nein. Das PDF entsteht vollständig in Ihrem Browser; Namen und Daten werden nicht an einen Server gesendet. Nur wenn Sie „In diesem Browser merken“ ankreuzen, speichert Ihr Browser die Trägerdaten lokal für das nächste Mal.

## Quellen

- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT – Maßnahmen bei einem Träger nach § 45 SGB III (Stand 01.12.2025): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba034670.pdf
- Bundesagentur für Arbeit, Prüfdienst AMDL: Schwerpunkte der Prüfung 2026 von Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen (AVGS), Stand 1/2026: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba035835.pdf
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblätter und Formulare für Bildungsträger: https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/bildungstraeger/downloads-bildungstraeger
- Bundesagentur für Arbeit: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Stand 17.06.2026): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba032840.pdf
- Bundesagentur für Arbeit: Umsetzungshinweis 1/2026 – Dauer einer Maßnahme-/Unterrichtsstunde, asynchrone Maßnahmeanteile (gültig ab 15.01.2026): https://www.arbeitsagentur.de/datei/umsetzungshinweis-01-2026_ba055638.pdf
- § 318 SGB III – Auskunftspflicht (Fehltage, Formulare): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__318.html
- § 326 SGB III – Ausschlussfrist für Gesamtabrechnung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__326.html
- § 183 SGB III – Qualitätsprüfung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__183.html
- § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__45.html
- § 16 SGB II – Leistungen zur Eingliederung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html
- BA-Formular „Mitteilung zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft“ (09/2022): https://www.arbeitsagentur.de/datei/mitteilung-vorlage-vermittlungsfachkraft_ba041755.pdf
- § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html
