# AVGS-Coach werden: Wege, Voraussetzungen, Rechnung (https://azav-doku.de/avgs-coach-werden)

Geprüft am 06.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Eine persönliche „AVGS-Zertifizierung“ für Coaches gibt es nicht: Zugelassen werden Träger und Maßnahmen (§§ 176 bis 179 SGB III, AZAV). Als AVGS-Coach arbeiten Sie deshalb entweder unter einer eigenen Trägerzulassung mit eigener zugelassener Maßnahme oder als Lehr- bzw. Fachkraft eines zugelassenen Trägers – angestellt oder auf Honorarbasis.

## Was der AVGS ist
- § 45 Abs. 4 SGB III: Agentur oder Jobcenter bescheinigt die Förderfähigkeit und legt Maßnahmeziel und -inhalt fest; die Person wählt selbst einen Träger mit einer nach § 179 SGB III zugelassenen Maßnahme.
- Ziele bei Trägern: Nr. 1 Heranführung/Vermittlungshemmnisse, Nr. 4 Selbständigkeit, Nr. 5 Stabilisierung.
- Keine Empfehlung bestimmter Träger durch die Vermittlungsfachkraft; kein Antrag des Trägers mit Vollmacht (FW MAT 45.12 Abs. 2).
- Angebote im AVGS-Portal der BA über KURSNET – nur für Anbieter mit Trägerzulassung für § 45 SGB III.
- 2024: 270.842 AVGS für Maßnahmen bei einem Träger ausgegeben, 202.600 eingelöst (ohne zugelassene kommunale Träger; BT-Drs. 21/2734, Anlage, Tabellen 1 und 2).

## Drei Wege
| Weg | Was Sie brauchen | Abrechnung | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Eigener zugelassener Träger | Trägerzulassung für Fachbereich 1 und Zulassung jeder Maßnahme durch eine fachkundige Stelle; System zur Sicherung der Qualität. | Sie rechnen selbst mit dem Operativen Service, Team AMDL, ab. | §§ 176–179 SGB III; §§ 2, 3, 5 AZAV |
| Angestellte Lehr- oder Fachkraft | Qualifikation und Berufserfahrung, die der Träger bei seiner Zulassung nachweist; keine eigene Zulassung. | Der Träger rechnet ab; Sie erhalten Gehalt. | § 178 Nr. 3 SGB III; § 2 Abs. 3 AZAV |
| Freie Mitarbeit (Honorar) | Wie oben; zusätzlich Klärung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Der Durchführungsort muss zur ortsbezogenen Zulassung des Trägers passen. | Der Träger rechnet mit der Agentur ab; Sie stellen dem Träger Rechnung. | § 176 Abs. 1 SGB III („durchführen lassen“); § 5 AZAV; § 7a SGB IV |

## Weg 1: eigener Träger
- Trägerzulassung nach § 178 SGB III: Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit; Unterstützung der Eingliederung; qualifizierte Leitung, Lehr- und Fachkräfte; System zur Sicherung der Qualität; angemessene Verträge mit Teilnehmenden. Auch für natürliche Personen möglich (§ 2 Abs. 1 AZAV). Prüfung je Fachbereich und Standort, AVGS = Fachbereich 1 (§ 5 Abs. 1 AZAV).
- Maßnahmezulassung nach § 179 SGB III, höchstens drei Jahre (§ 5 Abs. 4 AZAV). B-DKS 2026: Nr. 1 Einzel 61,51 €, Nr. 4 Einzel 88,11 € je Maßnahmestunde; über 76,88 € (Nr. 1, +25 %) Zustimmung der BA nötig (§ 179 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
- Kosten der Zulassung legt jede FKS nach dokumentiertem Verfahren fest (§ 177 Abs. 2 Nr. 9 SGB III).
- Erster AVGS: Kurzfragebogen mit Zertifikaten und Inhaltsbeschreibung an den Operativen Service, Team AMDL → Maßnahmenummer (FW MAT V.45.03 Abs. 5).

## Weg 2 und 3: für einen zugelassenen Träger
- Träger dürfen Maßnahmen „durchführen lassen“ (§ 176 Abs. 1 SGB III) und weisen Werdegang, Berufserfahrung und pädagogische Eignung ihrer Lehr- und Fachkräfte nach (§ 2 Abs. 3 AZAV).
- Der Prüfdienst AMDL prüft, ob das Personal den Angaben bei der Zertifizierung entspricht, sieht Personalunterlagen ein und gleicht Durchführungsort und ggf. die Zulassung von Subunternehmen ab (Prüfschwerpunkte AVGS 2026).
- Zahlung nur unmittelbar an den Träger; Rechnungen Dritter und Factoring ausgeschlossen (§ 83 Abs. 2 SGB III, FW MAT V.45.13 Abs. 1).
- Status: Statusfeststellung bei der DRV Bund (§ 7a SGB IV); Rentenversicherungspflicht selbständiger Lehrer ohne versicherungspflichtige Angestellte (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und bei im Wesentlichen einem Auftraggeber (Nr. 9); Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten bis 31.12.2027 (§ 127 SGB IV). Keine Rechtsberatung.

## Rechenbeispiel (Annahmen, keine Marktpreise)
Einnahmen = durchgeführte Maßnahmestunden × zugelassener Kostensatz. Eine Maßnahmestunde dauert 45 Minuten (Beirat nach § 182 SGB III; Umsetzungshinweis 1/2026).
- Annahme: 40 Maßnahmestunden Einzelcoaching Nr. 1, Kostensatz = B-DKS 2026 61,51 €.
- Einnahmen Träger: 2.460,40 €; Kontaktzeit 30 Zeitstunden; 82,01 € je Zeitstunde.

| Honorar je Maßnahmestunde | Honorar gesamt | je Zeitstunde Coaching | bleibt beim Träger |
|---|---|---|---|
| 30,00 € | 1.200,00 € | 40,00 € | 1.260,40 € |
| 40,00 € | 1.600,00 € | 53,33 € | 860,40 € |
| 50,00 € | 2.000,00 € | 66,67 € | 460,40 € |

Nicht enthalten: Vor- und Nacharbeit (nicht gesondert abrechenbar, FW MAT V.45.13 Abs. 2), ausgefallene Termine, Kosten des Trägers (Zulassung, QM, Räume, Verwaltung, Akquise). Der B-DKS ist laut Bundesregierung eine Orientierungsgröße, keine feste Obergrenze (BT-Drs. 21/2734, S. 2).

## Pflichten ab dem ersten Termin
1. Der AVGS muss vor Beginn im Original bei der Agentur vorliegen; die Teilnahme beginnt erst nach dem Bewilligungsbescheid (FW MAT V.45.03 Abs. 3 und 6).
2. Beim ersten AVGS für eine Maßnahme: Kurzfragebogen mit Zertifikaten und Inhaltsbeschreibung an den Operativen Service, Team AMDL; er vergibt die Maßnahmenummer (V.45.03 Abs. 5).
3. Sitzungen so durchführen und dokumentieren, wie es das zugelassene Konzept vorsieht – mit Teilnahmekontrolle; die Inhalte sind an mindestens zwei Tagen pro Woche zu erbringen, auch online, außer bei eintägigen Maßnahmen (45.12 Abs. 6).
4. Fehltage monatlich in der ersten Kalenderwoche melden, Nichtantritt und Abbruch unverzüglich (§ 318 Abs. 2 SGB III, V.45.07).
5. Den Teilnahmebezogenen Bericht innerhalb von fünf Werktagen nach Ende per Post an die Agentur senden (BA-Formular 11/2025, V.45.09).
6. Nur durchgeführte Maßnahmestunden abrechnen, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Monats, in dem die Maßnahme endete (V.45.13, § 326 SGB III).
7. Den Teilnehmenden nach Abschluss eine Teilnahmebescheinigung mit Inhalt, zeitlichem Umfang und Ziel aushändigen, wenn Ihr Vertrag das vorsieht (§ 2 Abs. 5 AZAV).

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## Häufige Fragen

**Gibt es eine AVGS-Zertifizierung für Coaches?**
Nein, nicht als persönliches Zertifikat. Nach §§ 176 bis 179 SGB III werden Träger und Maßnahmen zugelassen. Ihre Qualifikation als Coach prüft die fachkundige Stelle im Rahmen der Trägerzulassung: Leitung, Lehr- und Fachkräfte müssen über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung erwarten lassen (§ 178 Nr. 3 SGB III, § 2 Abs. 3 AZAV).

**Kann ich als Einzelperson AZAV-Träger werden?**
Die AZAV sieht das vor: § 2 Abs. 1 AZAV nennt ausdrücklich die Angaben, die natürliche Personen bei der Trägerzulassung machen. Die Anforderungen sind dieselben wie für größere Träger, insbesondere Leistungsfähigkeit, ein System zur Sicherung der Qualität und angemessene Verträge mit Teilnehmenden (§ 178 SGB III).

**Kann ich als freier Coach direkt mit der Agentur für Arbeit abrechnen?**
Nein. Maßnahmekosten zahlt die Agentur nur unmittelbar an den Träger der Maßnahme; Rechnungen, die Dritte ausstellen, werden nicht akzeptiert (§ 83 Abs. 2 SGB III, FW MAT V.45.13 Abs. 1). Als Honorarkraft stellen Sie dem Träger Rechnung.

**Wie viel verdient ein AVGS-Coach?**
Dazu gibt es keine amtlichen Zahlen. Fest steht die Einnahmeseite des Trägers: durchgeführte Maßnahmestunden × zugelassener Kostensatz. Der B-DKS 2026 für Einzelcoaching nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III beträgt 61,51 € je Maßnahmestunde, und eine Maßnahmestunde dauert 45 Minuten. Was davon als Gehalt oder Honorar ankommt, ist Verhandlungssache; das Rechenbeispiel auf dieser Seite zeigt den Zusammenhang.

**Darf die Agentur Teilnehmende an mich vermitteln?**
Nein. Vermittlungsfachkräfte dürfen wegen ihrer Neutralitätspflicht keine bestimmten Träger oder Maßnahmen empfehlen, und ein Antrag durch den Träger mit Vollmacht der Kundin oder des Kunden wird nicht akzeptiert (FW MAT 45.12 Abs. 2). Zugelassene Träger können ihre Angebote über KURSNET im AVGS-Portal der BA veröffentlichen.

**Brauche ich als Honorarcoach eine Statusfeststellung?**
Pflicht ist sie nicht, aber sie schafft Klarheit: Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund können die Beteiligten feststellen lassen, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a SGB IV). Selbständige Lehrer ohne versicherungspflichtige Angestellte sind rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI); stellt die Rentenversicherung bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung fest, beginnt die Versicherungspflicht unter den Voraussetzungen des § 127 SGB IV erst am 01.01.2028 (beide Seiten gingen von Selbständigkeit aus, die Lehrkraft stimmt zu). Ob Ihr Coaching darunter fällt, ist eine Einzelfallfrage – keine Rechtsberatung.

## Quellen

- § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__45.html
- § 176 SGB III – Grundsatz (Zulassungspflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__176.html
- § 178 SGB III – Trägerzulassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__178.html
- § 179 SGB III – Maßnahmezulassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__179.html
- § 181 SGB III – Zulassungsverfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__181.html
- § 83 SGB III – Zahlung unmittelbar an den Träger: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__83.html
- Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV): https://www.gesetze-im-internet.de/azav/BJNR050400012.html
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT – Maßnahmen bei einem Träger nach § 45 SGB III (Stand 01.12.2025): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba034670.pdf
- Bundesagentur für Arbeit: B-DKS für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung 2026 (Stand 01.07.2026): https://www.arbeitsagentur.de/datei/tabelle-kosten-aktivierung-und-berufliche-eingliederung-2022_ba037984.pdf
- Bundesagentur für Arbeit: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Stand 17.06.2026): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba032840.pdf
- Bundesagentur für Arbeit: Umsetzungshinweis 1/2026 – Dauer einer Maßnahme-/Unterrichtsstunde: https://www.arbeitsagentur.de/datei/umsetzungshinweis-01-2026_ba055638.pdf
- Bundesagentur für Arbeit: Prüfdienst AMDL – Schwerpunkte der Prüfung 2026 von AVGS (Infoblatt 1/2026): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba035835.pdf
- Bundesagentur für Arbeit: KURSNET – Eingabehilfe für Maßnahmeangebote AVGS (Stand 17.04.2025): https://www.arbeitsagentur.de/datei/kursnet-eingabehilfe-massnahmen-avgs_ba147352.pdf
- Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung, Drucksache 21/2734 vom 11.11.2025: https://dserver.bundestag.de/btd/21/027/2102734.pdf
- § 7a SGB IV – Feststellung des Erwerbsstatus: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html
- § 2 SGB VI – Versicherungspflicht selbständig Tätiger: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html
- § 127 SGB IV – Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__127.html
