# AZAV-Kalkulation: Kostensatz einer Maßnahme berechnen (https://azav-doku.de/azav-kalkulation)

Geprüft am 06.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Mit Kalkulationsrechner (Personal, Sachkosten, Gemeinkosten, Gewinn → Kostensatz und Vergleich mit dem B-DKS 2026): https://azav-doku.de/azav-kalkulation

Eine AZAV-Kalkulation addiert alle Kosten einer Maßnahme – Personal, Sachkosten, anteilige Gemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn – und teilt sie durch die Maßnahmestunden (je 45 Minuten) und die Teilnehmenden. Das Ergebnis ist der Kostensatz je Maßnahmestunde, den die fachkundige Stelle mit dem B-DKS vergleicht, z. B. 61,51 € für AVGS-Einzelcoaching nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III (B-DKS ab 01.07.2026).

## Was die fachkundige Stelle prüft
- Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; Kosten und Dauer angemessen (§ 179 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).
- Die fachkundige Stelle berücksichtigt insbesondere die Maßnahmekonzeption einschließlich Kalkulation (§ 3 Abs. 3 AZAV).
- Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Stand 17.06.2026): Kostendeckungs- und Ertragsrechnung; Selbstkosten und angestrebter Gewinn getrennt ausweisen; Prüfung unabhängig von Über-/Unterschreitung des B-DKS; eindeutig, plausibel, nachvollziehbar, Kategorien abgegrenzt; objektive Nachweise, Eigenerklärungen genügen nicht; jede fachkundige Stelle wendet ein eigenes Regelwerk an.
- Kosten angemessen, wenn sachgerecht ermittelt und ≤ B-DKS oder Überschreitung durch notwendige besondere Aufwendungen (§ 179 Abs. 2 SGB III). Der B-DKS ist nach Angaben der BA keine Obergrenze, sondern Orientierungswert.

| Kostensatz | Folge | Nr. 1 Einzel 2026 |
|---|---|---|
| Bis zum B-DKS | Kosten gelten als angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt sind (§ 179 Abs. 2 Satz 1 SGB III). | bis 61,51 € |
| Bis 25 % darüber | Zulässig, wenn die Überschreitung auf notwendige besondere Aufwendungen zurückgeht (§ 179 Abs. 2 Satz 1 SGB III, § 3 Abs. 4 AZAV). | bis 76,88 € |
| Mehr als 25 % darüber | Zulassung nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 179 Abs. 2 Satz 2 SGB III, § 3 Abs. 6 AZAV). | über 76,88 € |

## Aufbau in 7 Schritten
1. Mengengerüst: Maßnahmestunden à 45 Minuten, Einzel/Gruppe, Teilnehmerzahl, Dauer, Durchführungsform. Asynchrone Anteile zählen nicht als Maßnahmestunden; Kosten gesondert ausweisen und auf synchrone Stunden umlegen (Beirat).
2. Lehr- und Fachkräfte inkl. Vor- und Nacharbeit – diese ist nicht gesondert abrechenbar (FW MAT V.45.13 Abs. 2).
3. Leitung und Verwaltung; Personal- und Mietkosten anteilig für den Zeitraum, in dem sie entstehen (Beirat).
4. Sachkosten: Miete anteilig, Material, Lizenzen, Tests, Abschreibungen, Reisekosten der Lehrkräfte; Technik/Lernplattformen nur anteilig (FW Kostenzustimmung 4.1.2).
5. Gemeinkosten anteilig, angemessenes Verhältnis (Beirat).
6. Wagnis und Gewinn anteilig, getrennt ausgewiesen; Zuschüsse Dritter abziehen (Beirat).
7. Kostensatz = Gesamtkosten ÷ Maßnahmestunden ÷ Teilnehmende, zwei Nachkommastellen (Ausfüllhinweise Kostenvorlagebogen 07/2026).

## Musterkalkulation (Beispielwerte, keine Marktpreise): AVGS-Einzelcoaching Nr. 1, 40 Maßnahmestunden

| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Lehr-/Fachkraft | 40 Std. × 0,75 Zeitstunden × 45,00 € × (1 + 20 % Vor- und Nacharbeit) | 1.620,00 € |
| Leitung und Verwaltung | 10 % auf die Lehr-/Fachkraft | 162,00 € |
| Raumkosten (anteilig) | 40 Std. × 4,00 € | 160,00 € |
| Material, Lizenzen, Tests | 40,00 € je Teilnehmer | 40,00 € |
| **Einzelkosten** | Personal + Sachkosten | **1.982,00 €** |
| Gemeinkosten-Zuschlag | 12 % auf die Einzelkosten | 237,84 € |
| **Selbstkosten** | Einzelkosten + Gemeinkosten | **2.219,84 €** |
| Wagnis und Gewinn | 8 % auf die Selbstkosten | 177,59 € |
| **Gesamtkosten der Maßnahme** | je Teilnehmer (Einzelmaßnahme) | **2.397,43 €** |
| **Kostensatz je Maßnahmestunde** | 2.397,43 € ÷ 40 Std. ÷ 1 Teilnehmer | **59,94 €** |

Ergebnis: 59,94 € je Maßnahmestunde, -2,6 % gegenüber dem B-DKS 2026 (61,51 €). Spielraum: Lehrkraft bis 46,31 € je Zeitstunde, ohne den B-DKS zu überschreiten. 0,75 = 45 Minuten je Maßnahmestunde ÷ 60 Minuten; ein Gespräch von 60 Minuten = 1,33 Maßnahmestunden.

## Gruppenmaßnahmen
- Kalkulationsbasis grundsätzlich 12 Teilnehmende (§ 3 Abs. 3 AZAV); Kostensatz je Maßnahmestunde und Teilnehmer. Nr. 1 Gruppe 2026: 11,14 € → volle Gruppe rund 133,68 € je Stunde.
- Abweichung von 12 nur begründet; Gruppengröße steht auf dem Zertifikat; tatsächliche Gruppe darf abweichen, wenn Rahmenbedingungen es zulassen (Beirat). Begründet kleinere Gruppe = mögliche besondere Aufwendung (§ 3 Abs. 4 AZAV).
- Erstattet werden je Teilnehmer die mit ihm durchgeführten Maßnahmestunden (FW MAT V.45.13). AVGS für Gruppenmaßnahme nicht in Einzelmaßnahme einlösbar (FW MAT 45.12 Abs. 6).

## Über dem B-DKS
- Besondere Aufwendungen (§ 3 Abs. 4 AZAV): überdurchschnittlicher Personaleinsatz, besondere räumliche oder technische Ausstattung, besondere inhaltliche Ausgestaltung, Barrierefreiheit, begründet geringere Teilnehmerzahl.
- Mehr als 25 % darüber: Zustimmung der BA nötig (§ 179 Abs. 2 Satz 2 SGB III); die fachkundige Stelle legt den Kostenvorlagebogen beim Operativen Service Sachsen-Anhalt vor; Zustimmung abhängig von besonderem arbeitsmarktpolitischem Interesse und Nachweis notwendiger überdurchschnittlicher Aufwendungen (§ 3 Abs. 6 AZAV).
- Fachliche Weisung Kostenzustimmung (01.04.2026): Begründung je Kostenposition; Gemeinkosten begründen grundsätzlich keine besonderen Aufwendungen; korrekte Kalkulation allein rechtfertigt keine Überschreitung; Mehrkosten auf Nutzungsdauer und Durchführungshäufigkeit umlegen; Nachweise (Honorarverträge, Rechnungen, Kostenvoranschläge, Vergleichskalkulationen).

## Kostensatz ändern
B-DKS zweijährlich (§ 3 Abs. 2 AZAV), keine unterjährige Anpassung. Änderungszulassung bei der fachkundigen Stelle; nur im Zulassungsverfahren festgelegte Kosten zählen (FW MAT 45.12 Abs. 8); Erhöhung nur für neue Eintritte (V.45.13 Abs. 2); Änderungen mit finanziellen Auswirkungen unverzüglich mitteilen (§ 181 Abs. 5 i. V. m. § 177 Abs. 4 SGB III).

## Häufige Fehler
1. 60-Minuten- statt 45-Minuten-Stunden.
2. Vor- und Nacharbeit vergessen.
3. Gruppe < 12 ohne Begründung.
4. Verpflegung der Teilnehmenden (nicht förderfähig, FW MAT 45.02) oder deren Fahrkosten (Erstattung an die Teilnehmenden, V.45.14) eingerechnet.
5. Asynchrone Anteile als Maßnahmestunden gezählt.
6. Gemeinkosten/Gewinn nicht getrennt oder unverhältnismäßig.
7. Eigenerklärungen statt Nachweisen.
8. Zuschüsse Dritter nicht abgezogen.

Weiter: B-DKS-Rechner https://azav-doku.de/bdks-rechner · B-DKS-Tabelle https://azav-doku.de/bdks-2026 · AZAV-Zertifizierung https://azav-doku.de/azav-zertifizierung · AVGS-Abrechnung https://azav-doku.de/avgs-abrechnung

## Häufige Fragen

**Wie berechne ich den Kostensatz einer AZAV-Maßnahme?**
Gesamtkosten der Maßnahme ÷ Maßnahmestunden ÷ Teilnehmende = Kostensatz je Maßnahmestunde und Teilnehmer, auf zwei Nachkommastellen. Bei Einzelmaßnahmen ist die Teilnehmerzahl 1, bei Gruppenmaßnahmen grundsätzlich 12 (§ 3 Abs. 3 AZAV). Beispiel: 2.397,43 € für 40 Stunden Einzelcoaching ergeben 59,94 € – -2,6 % gegenüber dem B-DKS 2026 von 61,51 € (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III).

**Wie lang ist eine Maßnahmestunde?**
45 Minuten. Die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III legen die Dauer einer Maßnahme- und Unterrichtsstunde einheitlich auf 45 Minuten fest. Asynchrone Anteile (Selbstlernphasen) zählen nicht als Maßnahmestunden; ihre Kosten werden gesondert ausgewiesen und auf die synchronen Stunden umgelegt.

**Darf ich Vor- und Nacharbeit in die Kalkulation einrechnen?**
Abgerechnet werden nur Maßnahmestunden, die mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer durchgeführt wurden; Vor- und Nacharbeiten können nicht separat abgerechnet werden (FW MAT V.45.13 Abs. 2). Maßnahmekosten sind nach den Empfehlungen des Beirats die Summe aller Aufwendungen des Trägers, die mit der Maßnahme zusammenhängen. Der Aufwand für Vor- und Nacharbeit gehört deshalb in die Kalkulation und damit in den Kostensatz.

**Wie hoch dürfen Gemeinkosten und Gewinn sein?**
Einen festen Prozentsatz nennen weder SGB III noch AZAV. Nach den Empfehlungen des Beirats können Gemeinkosten und Gewinn anteilig eingerechnet werden, müssen aber in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Maßnahmekosten stehen; Selbstkosten und angestrebter Gewinn sind getrennt auszuweisen. Jede fachkundige Stelle prüft nach ihrem eigenen Regelwerk. Gemeinkosten können grundsätzlich keine Überschreitung des B-DKS begründen (Fachliche Weisung Kostenzustimmung, 4.1.2).

**Was passiert, wenn mein Kostensatz über dem B-DKS liegt?**
Bis 25 % darüber kann die fachkundige Stelle die Maßnahme zulassen, wenn notwendige besondere Aufwendungen die Überschreitung begründen – etwa überdurchschnittlicher Personaleinsatz, besondere räumliche oder technische Ausstattung, besondere inhaltliche Ausgestaltung, Barrierefreiheit oder eine begründet kleinere Gruppe (§ 3 Abs. 4 AZAV). Mehr als 25 % darüber braucht die Zulassung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; für AVGS-Einzelcoaching nach Nr. 1 liegt die Grenze 2026 bei 76,88 €.

**Gilt ein höherer Kostensatz sofort für alle Teilnehmenden?**
Nein. Eine Erhöhung, die die fachkundige Stelle im Rahmen einer Änderungszulassung genehmigt, gilt nur für neue Eintritte in die Maßnahme. Für Teilnehmende, die schon in der Maßnahme sind, werden die Kosten nicht angepasst (FW MAT V.45.13 Abs. 2).

## Quellen

- § 179 SGB III – Maßnahmezulassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__179.html
- § 3 AZAV – Maßnahmezulassung: https://www.gesetze-im-internet.de/azav/__3.html
- § 5 AZAV – Zulassungsverfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/azav/__5.html
- Bundesagentur für Arbeit: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Stand 17.06.2026): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba032840.pdf
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisung Kostenzustimmung, § 179 Abs. 2 SGB III i. V. m. § 3 Abs. 6 AZAV (Stand 01.04.2026): https://www.arbeitsagentur.de/datei/fachliche-weisung-kostenzustimmung-p-179_ba056279.pdf
- Bundesagentur für Arbeit: Ausfüllhinweise zum Kostenvorlagebogen (Stand 07/2026): https://www.arbeitsagentur.de/datei/ausfuellhinweise-kostenvorlagebogen_ba056314.pdf
- Bundesagentur für Arbeit: Akkreditierung und Zulassung (Bildungsträger): https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/bildungstraeger/akkreditierung-zulassung
- Bundesagentur für Arbeit: B-DKS für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung 2026 (Stand 01.07.2026): https://www.arbeitsagentur.de/datei/tabelle-kosten-aktivierung-und-berufliche-eingliederung-2022_ba037984.pdf
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT – Maßnahmen bei einem Träger nach § 45 SGB III (Stand 01.12.2025): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba034670.pdf
