# AZAV-Zertifizierung: Träger- und Maßnahmezulassung (https://azav-doku.de/azav-zertifizierung)

Geprüft am 06.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Wer Maßnahmen anbieten will, die mit einem Gutschein der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters bezahlt werden – etwa AVGS-Coaching –, braucht zwei Zulassungen: die Trägerzulassung (§ 178 SGB III) und für jede Maßnahme eine Maßnahmezulassung (§ 179 SGB III). Beide erteilt eine von der DAkkS akkreditierte fachkundige Stelle, nicht die Bundesagentur für Arbeit. Die Trägerzulassung gilt längstens fünf Jahre und wird jährlich überwacht.

## Trägerzulassung vs. Maßnahmezulassung

| | Trägerzulassung | Maßnahmezulassung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 178 SGB III, § 2 AZAV | § 179 SGB III, § 3 AZAV |
| Geprüft wird | Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, Eingliederungsarbeit, Personal, Qualitätsmanagementsystem, Verträge mit Teilnehmenden | Konzept (Ziele, Inhalte, Methoden, Dauer), Ausstattung, Teilnahmebedingungen, Kalkulation und Kosten |
| Bezug | ortsbezogen je Fachbereich, inkl. Standorte (§ 5 Abs. 1 AZAV) | ortsbezogen je Maßnahme (§ 5 Abs. 2 AZAV) |
| Gültigkeit | längstens 5 Jahre (§ 181 Abs. 5 i. V. m. § 177 Abs. 3 SGB III) | soll längstens 3 Jahre, höchstens 5 Jahre (§ 5 Abs. 4 AZAV) |
| Überwachung | jährliche Prüfung des Qualitätsmanagementsystems | jährliche Überwachung einer Stichprobe der zugelassenen Maßnahmen (Beirat) |
| Zertifikat | „Zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung …“ | „Zugelassene Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung …“ mit Kostensatz |

- Zulassungspflicht für Träger (§ 176 Abs. 1 SGB III) und für AVGS-Maßnahmen bei einem Träger (§ 176 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB III). Maßnahmen zur Vermittlung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 brauchen keine Maßnahmezulassung (Beirat).
- Fachbereiche (§ 5 Abs. 1 AZAV): 1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB III (hier gehört AVGS-Coaching hin); 2. ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III; 3. Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung; 4. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung; 5. Transferleistungen nach §§ 110, 111 SGB III; 6. Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.

## Fachkundige Stelle
- Von der DAkkS akkreditierte Zertifizierungsstelle (§ 177 Abs. 1 SGB III); nach Angaben der BA mehr als 30, privatwirtschaftlich. Liste: DAkkS-Datenbank der akkreditierten Stellen (https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suche.html), Suchbegriff z. B. „Arbeitsförderung“.
- Freie Wahl, auch unabhängig vom Bundesland (DAkkS); kostenpflichtiger Vertrag, Agenturen und Jobcenter nicht beteiligt (BA).
- Keine Beratung durch die fachkundige Stelle (DAkkS); keine Zulassungsentscheidung bei bestehendem oder früherem Beratungsverhältnis (§ 177 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).
- Bindung an die Empfehlungen des Beirats (§ 177 Abs. 2 Nr. 5 SGB III) und die Umsetzungshinweise der BA (§ 6 Abs. 2 AZAV).

## Voraussetzungen der Trägerzulassung (§ 178 SGB III, § 2 AZAV)
1. Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit: Erklärung zu Insolvenz, Organisations- und Personalstruktur, Räume, Angebotsübersicht, ggf. Registerauszug, Erklärung zu Vorstrafen, Strafverfahren, Ermittlungsverfahren, Gewerbeuntersagungen (5 Jahre).
2. Unterstützung der Eingliederung: Zusammenarbeit mit Arbeitsmarktakteuren, Methoden für Arbeitsmarktentwicklungen, bisherige Maßnahmen und Ergebnisse, Bewertungen durch Teilnehmende und Betriebe.
3. Leitung, Lehr- und Fachkräfte: Aus- und Weiterbildung, Berufserfahrung, pädagogische Eignung, Bewertungen.
4. Qualitätsmanagementsystem mit neun Dokumentationsbereichen (§ 2 Abs. 4 AZAV), u. a. Leitbild, Ziele, Kennzahlen, Beschwerdemanagement.
5. Verträge mit Teilnehmenden: Rücktritts- und Kündigungsrechte; Teilnahmebescheinigung (§ 2 Abs. 5 AZAV).
- Neue Träger ohne Vorgeschichte legen dar, wie sie die Anforderungen erfüllen werden (§ 2 Abs. 7 AZAV). Zertifikate aus entsprechenden Verfahren soll die Stelle berücksichtigen (§ 181 Abs. 4 SGB III).

## Voraussetzungen der Maßnahmezulassung (§ 179 SGB III, § 3 AZAV)
- Erfolgreiche Teilnahme erwartbar, arbeitsmarktlich zweckmäßig; angemessene Teilnahmebedingungen und Ausstattung; Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten und Dauer angemessen.
- Beirat (Fachbereich 1): Konzept mit Ziel Nr. 1/4/5, Zielgruppe, Inhalten, Methodik; Organisation; Ausstattung inkl. IT und Raumgröße; Arbeits- und Gesundheitsschutz; Datenschutz; Kalkulationsgrundsätze mit Kostendeckungs- und Ertragsrechnung; Dauer.
- Mehr als 25 % über dem B-DKS → Zustimmung der BA (§ 179 Abs. 2 SGB III); AVGS-Einzelcoaching Nr. 1 2026: B-DKS 61,51 €, Grenze 76,88 €. Kalkulation: https://azav-doku.de/azav-kalkulation
- Zertifikat nennt u. a. Kostensatz, Durchführungsform (Präsenz, digital, kombiniert) und Maßnahmestunden à 45 Minuten.

## Ablauf in 9 Schritten
1. **Fachbereich und Angebot festlegen.** Die Trägerzulassung gilt je Fachbereich und Standort (§ 5 Abs. 1 AZAV). Für AVGS-Coaching nach § 45 Abs. 1 SGB III ist das Fachbereich 1; ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung (§ 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III) ist Fachbereich 2.
2. **Qualitätsmanagementsystem aufbauen.** Dokumentiert werden u. a. Leitbild, Unternehmensziele und eigene Prüfungen, Qualifizierungskonzept für das Personal, Kennzahlen, Methoden zur Förderung und Bewertung, Zusammenarbeit mit Dritten und ein Beschwerdemanagement mit Teilnehmendenbefragungen (§ 2 Abs. 4 AZAV).
3. **Fachkundige Stelle auswählen.** Die DAkkS führt alle akkreditierten fachkundigen Stellen in ihrer Datenbank; die Wahl ist unabhängig vom Bundesland frei. Mit der gewählten Stelle schließen Sie einen kostenpflichtigen Vertrag über die Prüfung.
4. **Trägerzulassung beantragen.** Der Antrag muss alle Angaben und Nachweise enthalten, die für die Prüfung nötig sind (§ 181 Abs. 1 SGB III). Frühere Anträge bei anderen fachkundigen Stellen und deren Entscheidung sind anzugeben (§ 181 Abs. 2 SGB III).
5. **Prüfung der Unterlagen und Audit vor Ort.** Die fachkundige Stelle entscheidet nach Prüfung der Unterlagen und örtlichen Prüfungen. Sie kann das Verfahren einmalig für höchstens drei Monate zur Nachbesserung aussetzen oder die Zulassung ablehnen (§ 181 Abs. 4 SGB III).
6. **Maßnahmen konzipieren, kalkulieren und zulassen lassen.** Für jede Maßnahme reichen Sie Konzept und Kalkulation ein (§ 179 SGB III, § 3 AZAV). Auf Antrag prüft die Stelle nur eine Referenzauswahl (§ 181 Abs. 3 SGB III). Liegt der Kostensatz mehr als 25 % über dem B-DKS, muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen.
7. **Zertifikate erhalten.** Mit der Zulassung vergibt die fachkundige Stelle ein Zertifikat (§ 181 Abs. 6 SGB III), mit einer Anlage der Standorte und Fachbereiche (§ 5 Abs. 6 AZAV). Das Maßnahmezertifikat enthält u. a. den Kostensatz.
8. **Maßnahmenummer beim ersten Gutschein.** Bei Annahme des ersten AVGS schicken Sie dem Operativen Service (Team AMDL) einen Kurzfragebogen mit beiden Zertifikaten und der Inhaltsbeschreibung aus dem Konzept. Er erfasst die Maßnahme und teilt die Maßnahmenummer mit (FW MAT V.45.03 Abs. 5).
9. **Laufend: Überwachung und Änderungen.** Die fachkundige Stelle prüft jährlich, ob das Qualitätsmanagementsystem wirksam angewendet wird und die Maßnahmen die Anforderungen weiter erfüllen. Wesentliche Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen; vor Ablauf ist eine erneute Zulassung nötig.

## Referenzauswahl (§ 181 Abs. 3 SGB III, § 5 Abs. 3 AZAV, Beirat)
Nur für Maßnahmen bis zum B-DKS. Zulassung: bis 30 Maßnahmen 20 %, darüber √N, aufgerundet (12 → 3, 50 → 8); mindestens je eine Maßnahme je angebotenem Ziel und Dauerkategorie. Jährliche Überwachung: bis 30 Maßnahmen 5 %, darüber ⅓ √N.

## Gültigkeit, Überwachung, Dauer
- Zulassung längstens 5 Jahre, jährliche Prüfung des QM-Systems (§ 181 Abs. 5 i. V. m. § 177 Abs. 3 SGB III), inkl. Überwachung der Maßnahmen (Beirat).
- Maßnahmezulassung soll ≤ 3 Jahre, kann ≤ 5 Jahre (§ 5 Abs. 4 AZAV); AVGS-Teilnahmebeginn im Zulassungszeitraum (FW MAT V.45.03).
- Keine gesetzliche Bearbeitungsfrist; einmalige Aussetzung zur Nachbesserung ≤ 3 Monate (§ 181 Abs. 4 SGB III).
- Änderungen unverzüglich mitteilen (§ 181 Abs. 5 i. V. m. § 177 Abs. 4 SGB III, § 5 Abs. 5 AZAV); Entzug nach erfolgloser Frist ≤ 3 Monate (§ 181 Abs. 7).
- Ohne gültige Trägerzulassung kein AVGS-Einlösen – Wechsel der fachkundigen Stelle lückenlos planen (FW MAT V.45.03). Durchführungsprüfung durch die Agentur (§ 183 SGB III).

## Kosten
Keine gesetzliche Gebührenordnung; Preise je fachkundiger Stelle, transparentes und dokumentiertes Abrechnungsverfahren Pflicht (§ 177 Abs. 2 Nr. 9 SGB III). Kostentreiber: Standorte, Fachbereiche, Zahl der Maßnahmen (Referenzauswahl), Audittage, jährliche Überwachungen, Änderungszulassungen, erneute Zulassung, eigener Aufwand. Angebote mehrerer Stellen über bis zu fünf Jahre vergleichen.

## AVGS-Coaching
AVGS (§ 45 Abs. 4 SGB III): Agentur legt Ziel und Inhalt fest, die Person wählt einen Träger mit zugelassener Maßnahme; keine Zuweisung, keine Trägerempfehlung durch die Vermittlungsfachkraft (FW MAT 45.02, 45.12). Coaches: eigene Trägerzulassung oder Mitarbeit bei einem Träger (https://azav-doku.de/avgs-coach-werden). Laufende Pflichten: Fehltage (https://azav-doku.de/fehltage-meldung-avgs), Bericht (https://azav-doku.de/teilnahmebezogener-bericht), Abrechnung (https://azav-doku.de/avgs-abrechnung).

## AZAV-Markt in Zahlen (DAkkS, § 181 Abs. 9 SGB III)

| Kennzahl | 2022 | 2025 | Änderung |
|---|---|---|---|
| Zugelassene Träger (alle Fachbereiche) | 8.003 | 7.735 | -3,3 % |
| davon Fachbereich 1 (§ 45 SGB III, Aktivierung) | 4.543 | 4.114 | -9,4 % |
| Gültige Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Nr. 1–5 SGB III | 17.047 | 13.858 | -18,7 % |
| Neu erteilte Trägerzulassungen im Jahr | 2.478 | 1.812 | -26,9 % |
| davon Fachbereich 1 | 1.419 | 923 | -35 % |
| Neu zugelassene Maßnahmen nach § 45 SGB III im Jahr | 5.594 | 5.342 | -4,5 % |

Bestand zum 31.12.2022 bzw. 31.12.2025. Ende 2025 zusätzlich 357 Zulassungen nach § 16k SGB II.

## Häufige Fragen

**Ist AZAV-Zertifizierung dasselbe wie AZAV-Zulassung?**
Ja, gemeint ist dasselbe Verfahren. Gesetz und Verordnung sprechen von der Zulassung von Trägern und Maßnahmen (§§ 176 ff. SGB III, AZAV). Weil die zulassenden fachkundigen Stellen Zertifizierungsstellen sind und mit der Zulassung ein Zertifikat vergeben (§ 181 Abs. 6 SGB III), ist im Sprachgebrauch auch von AZAV-Zertifizierung die Rede.

**Wie lange gilt eine AZAV-Zulassung?**
Die Trägerzulassung ist auf längstens fünf Jahre befristet; die fachkundige Stelle prüft jährlich, ob das Qualitätsmanagementsystem wirksam angewendet wird (§ 181 Abs. 5 i. V. m. § 177 Abs. 3 SGB III). Maßnahmezulassungen sollen auf längstens drei Jahre befristet werden, höchstens auf fünf Jahre, wenn der Arbeitsmarkt voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Maßnahme hat (§ 5 Abs. 4 AZAV).

**Was kostet die AZAV-Zertifizierung?**
Eine gesetzliche Gebührenordnung gibt es nicht. Sie schließen mit der fachkundigen Stelle einen kostenpflichtigen Vertrag; die Stelle muss ein transparentes und dokumentiertes Verfahren haben, wie sie den Prüfaufwand ermittelt und abrechnet (§ 177 Abs. 2 Nr. 9 SGB III). Der Aufwand hängt vor allem von Zahl der Standorte, Fachbereiche und Maßnahmen, den Audittagen und den jährlichen Überwachungen ab. Vergleichen Sie Angebote mehrerer Stellen über die gesamte Laufzeit.

**Wie lange dauert die Zulassung?**
Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht; die Dauer hängt vor allem davon ab, wie vollständig Ihre Unterlagen sind. Fehlt etwas, kann die fachkundige Stelle das Verfahren einmalig für höchstens drei Monate zur Nachbesserung aussetzen (§ 181 Abs. 4 SGB III). Braucht eine Maßnahme die Kostenzustimmung der BA, kommt dieser Schritt hinzu.

**Brauche ich für AVGS-Coaching eine eigene Trägerzulassung?**
Einen AVGS kann man nur bei einem zugelassenen Träger mit einer nach § 179 SGB III zugelassenen Maßnahme einlösen (§ 45 Abs. 4 SGB III). Coaches können selbst Träger werden – § 2 AZAV sieht Angaben für natürliche Personen ausdrücklich vor – oder für einen zugelassenen Träger tätig werden, der Maßnahmen „durchführen lässt“ (§ 176 Abs. 1 SGB III).

**Darf mich die fachkundige Stelle bei der Vorbereitung beraten?**
Nein. Fachkundige Stellen dürfen keine Beratung durchführen, etwa zum Qualitätsmanagementsystem oder zur Konzeption einer Maßnahme (DAkkS). Über eine Zulassung darf eine Stelle nur entscheiden, wenn zum Träger kein Beratungsverhältnis besteht oder bestanden hat (§ 177 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).

## Quellen

- § 176 SGB III – Grundsatz (Zulassungspflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__176.html
- § 177 SGB III – Fachkundige Stelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__177.html
- § 178 SGB III – Trägerzulassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__178.html
- § 179 SGB III – Maßnahmezulassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__179.html
- § 181 SGB III – Zulassungsverfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__181.html
- § 183 SGB III – Qualitätsprüfung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__183.html
- § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__45.html
- Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV): https://www.gesetze-im-internet.de/azav/BJNR050400012.html
- Bundesagentur für Arbeit: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Stand 17.06.2026): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba032840.pdf
- Bundesagentur für Arbeit: Akkreditierung und Zulassung (Bildungsträger): https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/bildungstraeger/akkreditierung-zulassung
- Bundesagentur für Arbeit: Kommunikationskonzept Zulassung von Trägern und Maßnahmen (April 2024): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba025935.pdf
- DAkkS: Akkreditierungen im Bereich AZAV: https://www.dakks.de/de/azav.html
- DAkkS: Datenbank der akkreditierten Stellen: https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suche.html
- DAkkS: Veröffentlichung der Datenabfrage gemäß § 181 Abs. 9 SGB III (Stand 06.05.2026): https://www.dakks.de/files/Dokumentensuche/Dateien/2026_Datenabfrage_181_Abs9_ERfassung_Auswertung.pdf
- DAkkS: Veröffentlichung der Datenabfrage gem. § 181 Abs. 9 SGB III, Erhebung 2022: https://www.dakks.de/files/content/downloads/DE/dakks/Fachbereiche/AZAV/AZAV_Datenabfrage_%C2%A7181Abs9_SGB%20III_Erhebung2022_202307.pdf
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT – Maßnahmen bei einem Träger nach § 45 SGB III (Stand 01.12.2025): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba034670.pdf
