# Digitale Unterschrift bei AVGS-Maßnahmen (https://azav-doku.de/digitale-unterschrift-avgs)

Geprüft am 06.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Teilnehmende einer AVGS-Maßnahme können ihre Anwesenheit grundsätzlich auch elektronisch bestätigen. Nach einer 2021 veröffentlichten Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit bestehen „keine grundsätzlichen Einwände“, wenn die Software manipulationssicher ist und die Person jedes Mal selbst und aktiv unterschreibt. Eine besondere Unterschriftsform verlangt die BA für die Abrechnung nach diesen Angaben nicht.

## Was die Bundesagentur für Arbeit dazu sagt
Eine Weisung oder Veröffentlichung der BA zur elektronischen Unterschrift von Teilnehmenden auf arbeitsagentur.de haben wir nicht gefunden (FW MAT Stand 01.12.2025; Merkblätter und Formulare für Bildungsträger; Stand 06.10.2026). Die einzige bekannte Aussage ist eine Stellungnahme der BA aus 2021, wortgleich veröffentlicht von der fachkundigen Stelle acadCERT (16.06.2021) und einer AZAV-Beratung (04.08.2021):

> „Gerne bestätige ich Ihnen, dass seitens der BA keine grundsätzlichen Einwände gegen den Einsatz einer entsprechenden Software bestehen.“
>
> „Ein unabdingbares Kriterium einer entsprechenden Software ist allerdings, dass diese manipulationssicher sein muss. Es darf insbesondere nicht möglich sein, dass eine einmal geleistete Unterschrift ohne Wissen der Person kopiert und genutzt wird.“
>
> „Es muss nachvollziehbar sein, dass die teilnehmende Person die Unterschrift auch tatsächlich selbst jedes Mal aufs Neue geleistet hat. Es darf kein Automatismus dahinterliegen. Die teilnehmende Person muss bewusst und aktiv die elektronische Unterschrift leisten.“
>
> „Aus abrechnungstechnischer Sicht gibt es keine speziellen Regelungen zur Unterschriftsform.“

Punkte der Stellungnahme (nach diesen Quellen):
- Keine grundsätzlichen Einwände gegen Software für digitale Unterschriften von Teilnehmenden – auch nicht seitens der Regionalen Einkaufszentren und des Prüfdienstes AMDL, soweit keine Manipulation möglich ist.
- Manipulationssicher: Eine einmal geleistete Unterschrift darf nicht ohne Wissen der Person kopiert und wiederverwendet werden können.
- Jedes Mal neu, bewusst und aktiv: Kein Automatismus; nachvollziehbar, dass die Person selbst unterschrieben hat.
- Keine speziellen Regelungen zur Unterschriftsform aus abrechnungstechnischer Sicht; keine besonderen Anforderungen an die Technik; keine eigenen Anforderungen an den Identitätsnachweis.
- Kein gesondertes Einverständnis neben der Unterschrift – aber Aufklärung über Freiwilligkeit und Zweck, dokumentiert (ein Vermerk reicht).
- Datenschutz liegt beim Träger: Konzept für den datenschutzkonformen Einsatz; eine Datenschutz-Folgenabschätzung wird empfohlen.

Als Orientierung lesen, nicht als verbindliche Regel; im Zweifel bei der maßnahmebetreuenden Agentur nachfragen und die Antwort dokumentieren.

Aus Primärquellen gesichert: Einsicht in alle Unterlagen der Maßnahme (§ 183 Abs. 1 SGB III). Prüfdienst AMDL, Schwerpunkte 2026 AVGS: „die Erfassung der Teilnehmerpräsenz“; Einsicht in „Unterlagen bzw. elektronisch gespeicherte Daten“; auch Remote-Prüfung.

## Elektronische Signaturen nach eIDAS (VO (EU) Nr. 910/2014)
Art. 25 Abs. 1: Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch ist oder nicht die Anforderungen an qualifizierte Signaturen erfüllt.

| Art | Definition | Rechtswirkung |
|---|---|---|
| Elektronische Signatur („einfach“) | Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden sind und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet (Art. 3 Nr. 10). Beispiele: eingetippter Name, mit dem Finger gezeichnete Unterschrift. | Darf als Beweismittel nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie elektronisch ist (Art. 25 Abs. 1). Im Zivilprozess frei gewürdigt (§ 286 ZPO). |
| Fortgeschrittene elektronische Signatur | Eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet, ermöglicht seine Identifizierung, mit Mitteln unter seiner alleinigen Kontrolle erstellt und so mit den Daten verbunden, dass spätere Änderungen erkennbar sind (Art. 3 Nr. 11, Art. 26). | Wie oben; die Anforderungen nach Art. 26 erhöhen den Beweiswert. |
| Qualifizierte elektronische Signatur (QES) | Fortgeschrittene Signatur, erstellt mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit und beruhend auf einem qualifizierten Zertifikat (Art. 3 Nr. 12). | Gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (Art. 25 Abs. 2); ersetzt die gesetzliche Schriftform (§ 126a BGB); Beweiskraft einer Privaturkunde (§ 371a ZPO). |

Einordnung: Eingetippter Name plus auf dem Handy gezeichnete Unterschrift = einfache elektronische Signatur. Entscheidend ist, wie gut der Ablauf belegt, wer wann was bestätigt hat.

## Schriftform ist eine andere Frage
Schriftform (§ 126 BGB, eigenhändige Unterschrift) nur, wo ein Gesetz sie vorschreibt; elektronischer Ersatz dann nur per qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB). Für die Anwesenheitsliste bei AVGS keine Schriftform in § 45 SGB III oder den FW MAT gefunden; nach den Angaben der BA (2021) keine speziellen Regelungen zur Unterschriftsform aus abrechnungstechnischer Sicht. Beweis: QES-Dokumente haben die Beweiskraft einer Privaturkunde (§ 371a ZPO); alles andere – Papier wie einfache elektronische Bestätigung – würdigt das Gericht frei (§ 286 ZPO).

## Was eine elektronische Bestätigung glaubwürdig macht
| Frage | Was hilft |
|---|---|
| Wer hat bestätigt? | Ein persönlicher Link je Sitzung statt eines allgemeinen Formulars; eingetippter Name plus gezeichnete Unterschrift. |
| Wann? | Zeitstempel vom Server, nicht vom Gerät der Person. |
| Was genau? | Die Person sieht Datum, Uhrzeit, Dauer, Form und Inhalt der Sitzung, bevor sie bestätigt; eine Prüfsumme (Hash) hält genau diesen Inhalt fest. |
| Nachträglich geändert? | Nach der Bestätigung ist der Inhalt gesperrt. Korrekturen nur als neue Fassung mit neuer Bestätigung; die alte Fassung bleibt erhalten. |
| Jedes Mal neu? | Kein gespeichertes Unterschriftsbild, das wiederverwendet wird; jeder Link nur einmal nutzbar und befristet. |
| Freiwillig? | Hinweis auf Freiwilligkeit und Zweck vor der Bestätigung; Papierliste als Alternative. |
| Nachvollziehbar? | Protokoll, wer wann einen Link erzeugt, bestätigt oder zurückgesetzt hat; Export als PDF für Prüfung und Akte. |

## So setzt AZAV-Doku das um (Testphase)
Einfache elektronische Signatur mit Prüfsumme und Protokoll, keine QES. Stand: Quellcode zum Prüfdatum.

| Merkmal | Umsetzung |
|---|---|
| Link je Sitzung | Für jede Sitzung, bei der die Person anwesend war, erzeugt der Coach einen eigenen Link – als QR-Code zum Scannen vor Ort oder zum Verschicken nach einer Online-Sitzung. |
| Gültigkeit | 72 Stunden, nur einmal verwendbar. Der Schlüssel im Link ist zufällig und wird auf dem Server nur als SHA-256-Prüfsumme gespeichert; beim Öffnen verschwindet er aus der Adresszeile. |
| Was die Person sieht | Träger, Vorname und Anfangsbuchstabe des Nachnamens, Datum, Beginn, Dauer, Form (vor Ort/online) und Inhalt der Sitzung – keine privaten Notizen des Coachs. |
| Was sie tut | Vollständigen Namen eintippen, mit Finger, Stift oder Maus unterschreiben und ankreuzen: „Ich bestätige, dass ich an dieser Sitzung teilgenommen habe. Ich unterschreibe freiwillig elektronisch; alternativ kann ich auf Papier unterschreiben.“ |
| Prüfsumme | Beim Erzeugen des Links wird eine SHA-256-Prüfsumme über Datum, Beginn, Dauer, Form, Anwesenheit und Inhalt gebildet. Hat der Coach die Sitzung danach geändert, nimmt der Server die Bestätigung nicht an. |
| Gespeichert | Name, Bild der Unterschrift, Zeitpunkt (Serverzeit), Browserkennung, Prüfsumme und die Bestätigung. |
| Danach | Die Sitzung ist gesperrt: Inhalt nicht mehr änderbar, Löschen nicht möglich (nur private Notizen bleiben bearbeitbar). Zum Korrigieren setzt der Coach die Unterschrift zurück – die unterschriebene Fassung bleibt im Verlauf, eine neue Bestätigung ist nötig. |
| Protokoll | Ein nur vom Server beschriebenes Protokoll hält Bestätigungen, Zurücksetzen sowie Anlegen, Ändern und Löschen von Sitzungen mit Prüfsummen vorher/nachher fest – ohne Inhalte. |
| Papier | Will die Person nicht elektronisch bestätigen, markiert der Coach die Sitzung als „Papier“ und nutzt eine Papierliste. |
| Nachweis | Ein PDF „Teilnahme- und Anwesenheitsnachweis“ listet alle Sitzungen mit Unterschriftsbild, Name, Zeitpunkt und (gekürzter) Prüfsumme. |

Papier-Vorlage: https://azav-doku.de/anwesenheitsliste-avgs

## Worauf Träger achten sollten
1. Teilnehmende vor der ersten Bestätigung über Freiwilligkeit und Zweck informieren und das kurz vermerken.
2. Papier als gleichwertige Alternative anbieten und tatsächlich bereithalten.
3. Nur Lösungen nutzen, bei denen die Person jede Sitzung selbst und aktiv bestätigt – keine gespeicherte Unterschrift, die eingefügt wird.
4. Die Person muss vor der Bestätigung sehen, was sie bestätigt: Datum, Uhrzeit, Dauer, Form und Inhalt.
5. Nach der Bestätigung darf sich der Inhalt nicht unbemerkt ändern; Korrekturen nur mit neuer Bestätigung und erhaltener alter Fassung.
6. Zeitpunkt der Bestätigung vom Server festhalten lassen.
7. Links oder Codes persönlich und befristet ausgeben, nicht als Sammel-Link für alle.
8. Datenschutz klären: Auftragsverarbeitung mit dem Anbieter, Speicherort, Löschkonzept; eine Datenschutz-Folgenabschätzung wird nach Angaben der BA (2021) empfohlen.
9. Für Prüfungen einen Export bereithalten, der Bestätigungen, Zeitpunkte und Prüfsummen lesbar zeigt.

## AZAV-Doku
AVGS-Dokumentation mit digitaler Unterschrift je Sitzung – 9 € je Teilnehmer, der erste kostenlos: https://azav-doku.de/

## Häufige Fragen

**Ist eine digitale Unterschrift auf der Anwesenheitsliste bei AVGS erlaubt?**
Nach einer 2021 veröffentlichten Stellungnahme der BA bestehen „keine grundsätzlichen Einwände“ gegen Software für digitale Unterschriften von Teilnehmenden, wenn sie manipulationssicher ist und die Person jedes Mal selbst und aktiv unterschreibt. Aus abrechnungstechnischer Sicht gebe es keine speziellen Regelungen zur Unterschriftsform. Eine Veröffentlichung dazu auf arbeitsagentur.de haben wir nicht gefunden (Stand 06.10.2026).

**Brauche ich eine qualifizierte elektronische Signatur (QES)?**
Für die Anwesenheitsliste haben wir keine gesetzliche Schriftform gefunden; § 126a BGB (QES als Ersatz der Schriftform) greift nur, wo ein Gesetz die Schriftform vorschreibt. Nach den Angaben der BA von 2021 stellt sie keine besonderen Anforderungen an Technik oder Identitätsnachweis. Eine QES für jede Sitzung wäre daher in der Regel unverhältnismäßig; entscheidend ist die Nachvollziehbarkeit. Keine Rechtsberatung.

**Müssen Teilnehmende der digitalen Unterschrift zustimmen?**
Nach den Angaben der BA (2021) ist neben der Unterschrift kein gesondertes Einverständnis nötig. Die Person muss aber über die Freiwilligkeit und den Zweck aufgeklärt werden, und das sollte dokumentiert sein; ein Vermerk reicht. Den datenschutzkonformen Einsatz muss der Träger nachweisen.

**Darf ich eine einmal gespeicherte Unterschrift für alle Sitzungen verwenden?**
Nein. Nach der Stellungnahme der BA darf eine einmal geleistete Unterschrift nicht ohne Wissen der Person kopiert und genutzt werden können; es muss nachvollziehbar sein, dass die Person jedes Mal aufs Neue selbst unterschrieben hat. Ein Automatismus ist ausgeschlossen.

**Wie unterschreiben Teilnehmende bei Online-Coaching?**
Mit einem persönlichen Link, den sie nach der Videositzung auf dem eigenen Handy oder Computer öffnen. Die Fachlichen Weisungen MAT nennen ausdrücklich Maßnahmen, die online durchgeführt werden, etwa im virtuellen Klassenzimmer oder per Videotelefonie. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme digital oder kombiniert zugelassen ist.

**Was, wenn jemand nicht digital unterschreiben will?**
Dann unterschreibt die Person auf Papier. Die digitale Unterschrift ist freiwillig; die Person muss darüber aufgeklärt werden. Eine Vorlage für die Papierliste gibt es kostenlos auf dieser Website.

## Quellen

- acadCERT GmbH (fachkundige Stelle): Einsatz von Software/Tools für digitale Unterschriften, 16.06.2021 – gibt eine Stellungnahme der BA wörtlich wieder: https://acadcert.de/einsatz-von-software-tools-fuer-digitale-unterschriften/
- AZAV Beratung: Verwendung digitaler Unterschriften durch Software/IT-Tools, 04.08.2021 – gibt dieselbe Stellungnahme wieder: https://www.azav.com.de/04-08-21-verwendung-digitaler-unterschriften-durch-software-it-tools/
- Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), Art. 3 Nr. 10–12, Art. 25, Art. 26 – EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0910
- § 126 BGB – Schriftform: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html
- § 126a BGB – Elektronische Form: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126a.html
- § 371a ZPO – Beweiskraft elektronischer Dokumente: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__371a.html
- § 286 ZPO – Freie Beweiswürdigung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__286.html
- Bundesagentur für Arbeit, Prüfdienst AMDL: Schwerpunkte der Prüfung 2026 von Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen (AVGS), Stand 1/2026: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba035835.pdf
- § 183 SGB III – Qualitätsprüfung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__183.html
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT – Maßnahmen bei einem Träger nach § 45 SGB III (Stand 01.12.2025): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba034670.pdf
- Bundesagentur für Arbeit: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Stand 17.06.2026): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba032840.pdf
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblätter und Formulare für Bildungsträger: https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/bildungstraeger/downloads-bildungstraeger
