# Fehltage melden (AVGS): Mitteilung an die Agentur für Arbeit (https://azav-doku.de/fehltage-meldung-avgs)

Geprüft am 07.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Kostenloses Werkzeug: füllt die BA-Formulare „Mitteilung zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft“ und „Mitteilung zur Vorlage beim Operativen Service, AMDL“ (Stand 09/2022) im Browser aus. Link: https://azav-doku.de/fehltage-meldung-avgs

## Kernregeln
- Kalendermonatliche Meldung der Fehltage an die zuständige Agentur für Arbeit, mit den Formularen der BA (§ 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III).
- Frist: erste Kalenderwoche des Monats für den Vormonat; nur wenn Fehltage angefallen sind (FW MAT V.45.07, Formularhinweis).
- Nichtantritt am ersten Tag oder Abbruch: unverzüglich melden (V.45.07).
- Die Vermittlungsfachkraft entscheidet über die Fortführung; bei unentschuldigtem Fehlen zu Beginn prüft sie eine vorzeitige Beendigung.
- Fehlzeiten mindern die Kostenerstattung nicht; nach vorzeitiger Beendigung keine Kosten mehr (V.45.13).
- Arbeitsunfähigkeit: Teilnehmende melden sie sofort Träger und Agentur; gelbe Bescheinigung seit 01.01.2024 in der Regel nicht mehr nötig (elektronischer Abruf), Ausnahmen u. a. Privatversicherte (V.45.06).

## Gutschein vom Jobcenter (SGB II)
- Fehlzeiten und Unterbrechungen innerhalb von 5 Werktagen nach Monatsbeginn mitteilen (FW MAT SGB II, Stand 02.06.2026, 3.4.2.1).
- Unverzüglich: Nichtantritt, mehr als 3 aufeinanderfolgende Fehltage, gefährdeter Abschluss, vorzeitige Beendigung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 61 Abs. 1 SGB II).
- Dieselben BA-Formulare (FW 4.1.4), Empfänger ist das Jobcenter. § 16k SGB II: eigene „Mitteilung eines Trägers“ (08/2023), siehe https://azav-doku.de/teilnehmerbezogener-bericht-16k

## Häufige Fragen

**Wann muss ich Fehltage eines AVGS-Teilnehmers melden?**
Jeweils in der ersten Kalenderwoche eines Monats für den zurückliegenden Kalendermonat – aber nur, wenn in dem Monat Fehltage angefallen sind (§ 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III, V.45.07 FW MAT, Hinweis im Formular).

**Was gilt bei Nichtantritt oder Abbruch?**
Erscheint die Person nicht zum ersten Termin oder bricht sie die Maßnahme ab, ist die Meldung unverzüglich nötig, nicht erst im Folgemonat. Über die Fortführung entscheidet die Vermittlungsfachkraft im Einzelfall (V.45.07).

**Muss ich das Formular der BA verwenden?**
Ja. Träger haben dafür die Formulare zu nutzen, die im Fachportal der Bundesagentur bereitgestellt sind, soweit die BA keine andere Übermittlung vorschreibt (§ 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Für die laufenden Meldungen ist das die „Mitteilung zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft“.

**Werden Fehltage von meiner Vergütung abgezogen?**
Nein. Erstattet werden die Maßnahmestunden, die mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer durchgeführt wurden; Fehlzeiten wirken sich nicht mindernd auf die Kostenerstattung aus. Wird die Maßnahme vorzeitig beendet, gibt es ab diesem Zeitpunkt keine Kosten mehr (V.45.13).

**Braucht die Agentur eine Krankmeldung vom Träger?**
Gesetzlich versicherte Teilnehmende müssen die Arbeitsunfähigkeit sofort sowohl dem Träger als auch der Agentur für Arbeit mitteilen; eine „gelbe“ Bescheinigung ist seit 2024 in der Regel nicht mehr vorzulegen, die Agentur ruft sie elektronisch ab. Ausnahmen gelten u. a. für Privatversicherte (V.45.06).

## Quellen

- BA-Formular „Mitteilung zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft“ (09/2022): https://www.arbeitsagentur.de/datei/mitteilung-vorlage-vermittlungsfachkraft_ba041755.pdf
- BA-Formular „Mitteilung zur Vorlage beim Operativen Service, AMDL“ (09/2022): https://www.arbeitsagentur.de/datei/mitteilung-vorlage-os_ba041735.pdf
- § 318 SGB III – Auskunftspflicht (Fehltage, Formulare): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__318.html
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT – Maßnahmen bei einem Träger nach § 45 SGB III (Stand 01.12.2025): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba034670.pdf
- BA: Fachliche Weisungen MAT nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III (Stand 02.06.2026): https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-16-mat_ba035035.pdf
- § 61 SGB II – Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__61.html
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblätter und Formulare für Bildungsträger: https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/bildungstraeger/downloads-bildungstraeger
