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Geprüft am 06.10.2026 · SGB III, AZAV, B-DKS 2026

AVGS-Coach werden: Wege, Voraussetzungen, Rechnung

Eine persönliche „AVGS-Zertifizierung“ für Coaches gibt es nicht: Zugelassen werden Träger und Maßnahmen (§§ 176 bis 179 SGB III, AZAV). Als AVGS-Coach arbeiten Sie deshalb entweder unter einer eigenen Trägerzulassung mit eigener zugelassener Maßnahme oder als Lehr- bzw. Fachkraft eines zugelassenen Trägers – angestellt oder auf Honorarbasis.

Was der AVGS ist

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist in § 45 Abs. 4 SGB III geregelt. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter bescheinigt damit, dass eine Person gefördert werden kann, und legt Maßnahmeziel und -inhalt fest. Mit dem Gutschein wählt die Person selbst einen Träger, der eine passende, nach § 179 SGB III zugelassene Maßnahme anbietet. Förderfähig sind bei Trägern drei Ziele: Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und Abbau von Vermittlungshemmnissen (Nr. 1), Heranführung an eine selbständige Tätigkeit (Nr. 4) und Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (Nr. 5).

Wichtig für Ihre Akquise: Die Vermittlungsfachkraft darf aus Neutralitätsgründen keine bestimmten Träger empfehlen, und ein Antrag des Trägers mit Vollmacht der Kundin oder des Kunden wird nicht akzeptiert (FW MAT 45.12 Abs. 2). Teilnehmende finden Angebote unter anderem im AVGS-Portal der BA; eintragen können sich dort über KURSNET nur Anbieter mit Trägerzulassung für Maßnahmen nach § 45 SGB III. Nach Angaben der Bundesregierung wurden 2024 rund 270.842 solcher Gutscheine ausgegeben und 202.600 eingelöst (ohne zugelassene kommunale Träger; BT-Drs. 21/2734, Anlage, Tabellen 1 und 2).

Drei Wege im Überblick

Welcher Weg passt, hängt davon ab, ob Sie die Pflichten eines Trägers selbst übernehmen wollen – Zulassung, Qualitätsmanagement, Abrechnung, Meldungen – oder sich auf das Coaching konzentrieren.

Wege, als AVGS-Coach zu arbeiten
WegWas Sie brauchenAbrechnungGrundlage
Eigener zugelassener TrägerSie sind selbst Träger, auch als Einzelperson.Trägerzulassung für Fachbereich 1 und Zulassung jeder Maßnahme durch eine fachkundige Stelle; System zur Sicherung der Qualität.Sie rechnen selbst mit dem Operativen Service, Team AMDL, ab.§§ 176–179 SGB III; §§ 2, 3, 5 AZAV
Angestellte Lehr- oder FachkraftSie coachen im Arbeitsverhältnis bei einem zugelassenen Träger.Qualifikation und Berufserfahrung, die der Träger bei seiner Zulassung nachweist; keine eigene Zulassung.Der Träger rechnet ab; Sie erhalten Gehalt.§ 178 Nr. 3 SGB III; § 2 Abs. 3 AZAV
Freie Mitarbeit (Honorar)Sie coachen auf Honorarbasis für einen oder mehrere zugelassene Träger.Wie oben; zusätzlich Klärung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Der Durchführungsort muss zur ortsbezogenen Zulassung des Trägers passen.Der Träger rechnet mit der Agentur ab; Sie stellen dem Träger Rechnung.§ 176 Abs. 1 SGB III („durchführen lassen“); § 5 AZAV; § 7a SGB IV

Weg 1: eigener zugelassener Träger

Träger brauchen eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle (FKS), um Maßnahmen der Arbeitsförderung durchzuführen oder durchführen zu lassen (§ 176 Abs. 1 SGB III). Das gilt auch für Einzelpersonen – die AZAV nennt ausdrücklich die Angaben, die natürliche Personen bei der Zulassung machen (§ 2 Abs. 1 AZAV). Für die Trägerzulassung verlangt § 178 SGB III:

  1. die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit,
  2. die Fähigkeit, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung der Teilnehmenden zu unterstützen,
  3. Leitung, Lehr- und Fachkräfte mit Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung, die eine erfolgreiche Durchführung erwarten lassen,
  4. ein System zur Sicherung der Qualität und
  5. angemessene Vertragsbedingungen mit den Teilnehmenden, insbesondere zu Rücktritts- und Kündigungsrechten.

Die FKS prüft das je Fachbereich und Standort; AVGS-Maßnahmen gehören zu Fachbereich 1 (§ 5 Abs. 1 AZAV). Zusätzlich braucht jede Maßnahme eine eigene Maßnahmezulassung (§ 179 SGB III): ein Konzept, das eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt, passende Ausstattung und eine Kalkulation nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Maßstab für die Kosten ist der Bundesdurchschnittskostensatz – für Einzelcoaching nach Nr. 1 ab 01.07.2026 61,51 €, für Gründungscoaching (Nr. 4) 88,11 € je Maßnahmestunde. Liegen die kalkulierten Kosten mehr als 25 % darüber – bei Nr. 1 also über 76,88 € –, braucht die Zulassung die Zustimmung der BA (§ 179 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Die Maßnahmezulassung soll auf höchstens drei Jahre befristet werden (§ 5 Abs. 4 AZAV).

Was die Zulassung kostet, legt jede FKS nach einem dokumentierten Verfahren selbst fest (§ 177 Abs. 2 Nr. 9 SGB III) – holen Sie Angebote mehrerer Stellen ein. Den Ablauf beschreibt AZAV-Zertifizierung, die Kalkulation AZAV-Kalkulation, den Kostensatz-Check der B-DKS-Rechner. Beim ersten eingelösten AVGS schicken Sie dem Operativen Service, Team AMDL, einen Kurzfragebogen mit beiden Zertifikaten und der Inhaltsbeschreibung; danach erhalten Sie die Maßnahmenummer (FW MAT V.45.03 Abs. 5).

Weg 2 und 3: Coaching für einen zugelassenen Träger

Ohne eigene Zulassung coachen Sie im Auftrag eines Trägers. Der Träger darf Maßnahmen „durchführen lassen“ (§ 176 Abs. 1 SGB III), bleibt aber verantwortlich: Er weist bei seiner Zulassung Werdegang, praktische Berufserfahrung und pädagogische Eignung seiner Lehr- und Fachkräfte nach (§ 2 Abs. 3 AZAV), und der Prüfdienst AMDL prüft, ob das eingesetzte Personal diesen Angaben entspricht, und sieht dafür Personalunterlagen ein (Prüfschwerpunkte AVGS 2026). Er gleicht auch den Durchführungsort und gegebenenfalls die Zulassung von Subunternehmen ab. Klären Sie deshalb vorab mit dem Träger, ob Ihr Einsatz und Ihr Coaching-Ort von seiner Zulassung erfasst sind.

Abrechnen kann nur der Träger: Die Agentur zahlt Maßnahmekosten ausschließlich unmittelbar an ihn, Rechnungen Dritter und Factoring sind ausgeschlossen (§ 83 Abs. 2 SGB III, FW MAT V.45.13 Abs. 1). Als Honorarkraft stellen Sie also dem Träger Rechnung, nicht der Agentur.

Status als Honorarkraft: Ob eine Tätigkeit selbständig ist oder eine Beschäftigung, entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Antrag nach einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls (§ 7a SGB IV). Selbständige Lehrer, die keine versicherungspflichtigen Angestellten haben, sind rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI); dasselbe gilt für Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten (Nr. 9). Für Lehrtätigkeiten gibt es eine Übergangsregelung: Wird eine Beschäftigung festgestellt, obwohl beide Seiten von Selbständigkeit ausgingen, beginnt die Versicherungspflicht mit Zustimmung der Lehrkraft erst am 01.01.2028 (§ 127 SGB IV). Ob Ihr Coaching als Lehrtätigkeit gilt, ist eine Frage des Einzelfalls. Keine Rechtsberatung.

Rechenbeispiel: was eine AVGS-Stunde einbringt

Die Einnahmen einer AVGS-Maßnahme ergeben sich aus durchgeführten Maßnahmestunden × zugelassenem Kostensatz. Eine Maßnahmestunde dauert 45 Minuten (Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III; Umsetzungshinweis 1/2026). Das folgende Beispiel zeigt, wie Stunden, Kostensatz und ein Honorar zusammenhängen.

Beispiel – Annahmen, keine Marktpreise

  • Bewilligt: 40 Maßnahmestunden Einzelcoaching nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III, alle durchgeführt.
  • Zugelassener Kostensatz in Höhe des B-DKS 2026: 61,51 € je Maßnahmestunde.
  • Honorare von 30,00 €, 40,00 €, 50,00 € je Maßnahmestunde sind frei gewählte Rechengrößen.
Einnahmen Träger
2.460,40 €
Kontaktzeit
30 Std.
je Zeitstunde
82,01 €
Honorar-Szenarien im Rechenbeispiel
Honorar je MaßnahmestundeHonorar gesamtje Zeitstunde Coachingbleibt beim Träger
Honorar 30,00 € je Maßnahmestunde1.200,00 €40,00 €1.260,40 €
Honorar 40,00 € je Maßnahmestunde1.600,00 €53,33 €860,40 €
Honorar 50,00 € je Maßnahmestunde2.000,00 €66,67 €460,40 €

Was das Beispiel bewusst nicht enthält:

  • Unbezahlte Zeit: Erstattet werden nur Stunden, die mit der Person durchgeführt wurden; Vor- und Nacharbeit, Dokumentation und Berichte sind nicht gesondert abrechenbar (FW MAT V.45.13 Abs. 2). Ausgefallene Termine bringen nur dann Einnahmen, wenn die Stunden innerhalb der bewilligten Teilnahmedauer noch stattfinden.
  • Kosten des Trägers: Aus dem Rest bezahlt der Träger Zulassung und Überwachung, Qualitätsmanagement, Räume, Verwaltung, Akquise und Abrechnung – bei Weg 1 sind das Ihre eigenen Kosten.
  • Der B-DKS ist kein fester Preis: Laut Bundesregierung ist er eine Orientierungsgröße der FKS, keine feste Obergrenze (BT-Drs. 21/2734, S. 2). Maßgeblich ist der für Ihre Maßnahme zugelassene Kostensatz.

Pflichten ab dem ersten Termin

Ob als Träger oder im Auftrag: Diese Pflichten hängen an jeder AVGS-Teilnahme.

  1. Der AVGS muss vor Beginn im Original bei der Agentur vorliegen; die Teilnahme beginnt erst nach dem Bewilligungsbescheid (FW MAT V.45.03 Abs. 3 und 6).
  2. Beim ersten AVGS für eine Maßnahme: Kurzfragebogen mit Zertifikaten und Inhaltsbeschreibung an den Operativen Service, Team AMDL; er vergibt die Maßnahmenummer (V.45.03 Abs. 5).
  3. Sitzungen so durchführen und dokumentieren, wie es das zugelassene Konzept vorsieht – mit Teilnahmekontrolle; die Inhalte sind an mindestens zwei Tagen pro Woche zu erbringen, auch online, außer bei eintägigen Maßnahmen (45.12 Abs. 6).
  4. Fehltage monatlich in der ersten Kalenderwoche melden, Nichtantritt und Abbruch unverzüglich (§ 318 Abs. 2 SGB III, V.45.07).
  5. Den Teilnahmebezogenen Bericht innerhalb von fünf Werktagen nach Ende per Post an die Agentur senden (BA-Formular 11/2025, V.45.09).
  6. Nur durchgeführte Maßnahmestunden abrechnen, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Monats, in dem die Maßnahme endete (V.45.13, § 326 SGB III).
  7. Den Teilnehmenden nach Abschluss eine Teilnahmebescheinigung mit Inhalt, zeitlichem Umfang und Ziel aushändigen, wenn Ihr Vertrag das vorsieht (§ 2 Abs. 5 AZAV).

Werkzeuge dafür: Fehltage melden, Teilnahmebezogenen Bericht ausfüllen, Anwesenheitsliste, AVGS-Abrechnung. Wie eine Prüfung abläuft, steht unter Prüfung von AVGS-Maßnahmen; Fachbegriffe erklärt das Glossar.

Weniger Papier je Teilnahme

AVGS-Dokumentation mit digitaler Unterschrift je Sitzung: Termine erfassen, Bestätigung am Handy der Teilnehmenden, Stunden und Fristen im Blick, BA-Formulare aus Ihren Daten. 9 € je Teilnehmer, der erste ist kostenlos – ohne Abo.

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Häufige Fragen

Gibt es eine AVGS-Zertifizierung für Coaches?

Nein, nicht als persönliches Zertifikat. Nach §§ 176 bis 179 SGB III werden Träger und Maßnahmen zugelassen. Ihre Qualifikation als Coach prüft die fachkundige Stelle im Rahmen der Trägerzulassung: Leitung, Lehr- und Fachkräfte müssen über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung erwarten lassen (§ 178 Nr. 3 SGB III, § 2 Abs. 3 AZAV).

Kann ich als Einzelperson AZAV-Träger werden?

Die AZAV sieht das vor: § 2 Abs. 1 AZAV nennt ausdrücklich die Angaben, die natürliche Personen bei der Trägerzulassung machen. Die Anforderungen sind dieselben wie für größere Träger, insbesondere Leistungsfähigkeit, ein System zur Sicherung der Qualität und angemessene Verträge mit Teilnehmenden (§ 178 SGB III).

Kann ich als freier Coach direkt mit der Agentur für Arbeit abrechnen?

Nein. Maßnahmekosten zahlt die Agentur nur unmittelbar an den Träger der Maßnahme; Rechnungen, die Dritte ausstellen, werden nicht akzeptiert (§ 83 Abs. 2 SGB III, FW MAT V.45.13 Abs. 1). Als Honorarkraft stellen Sie dem Träger Rechnung.

Wie viel verdient ein AVGS-Coach?

Dazu gibt es keine amtlichen Zahlen. Fest steht die Einnahmeseite des Trägers: durchgeführte Maßnahmestunden × zugelassener Kostensatz. Der B-DKS 2026 für Einzelcoaching nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III beträgt 61,51 € je Maßnahmestunde, und eine Maßnahmestunde dauert 45 Minuten. Was davon als Gehalt oder Honorar ankommt, ist Verhandlungssache; das Rechenbeispiel auf dieser Seite zeigt den Zusammenhang.

Darf die Agentur Teilnehmende an mich vermitteln?

Nein. Vermittlungsfachkräfte dürfen wegen ihrer Neutralitätspflicht keine bestimmten Träger oder Maßnahmen empfehlen, und ein Antrag durch den Träger mit Vollmacht der Kundin oder des Kunden wird nicht akzeptiert (FW MAT 45.12 Abs. 2). Zugelassene Träger können ihre Angebote über KURSNET im AVGS-Portal der BA veröffentlichen.

Brauche ich als Honorarcoach eine Statusfeststellung?

Pflicht ist sie nicht, aber sie schafft Klarheit: Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund können die Beteiligten feststellen lassen, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a SGB IV). Selbständige Lehrer ohne versicherungspflichtige Angestellte sind rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI); stellt die Rentenversicherung bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung fest, beginnt die Versicherungspflicht unter den Voraussetzungen des § 127 SGB IV erst am 01.01.2028 (beide Seiten gingen von Selbständigkeit aus, die Lehrkraft stimmt zu). Ob Ihr Coaching darunter fällt, ist eine Einzelfallfrage – keine Rechtsberatung.

Quellen

Geprüft am 06.10.2026. Keine Rechtsberatung; maßgeblich sind Gesetz, Fachliche Weisungen und die Vorgaben Ihrer Agentur für Arbeit.