Geprüft am 27.10.2026 · SGB III, SGB II, AZAV, Fachliche Weisungen, BA, B-DKS 2026
AZAV-zertifiziertes Coaching zur Selbstständigkeit (AVGS-Gründercoaching)
Gründercoaching mit AVGS ist eine Maßnahme zur „Heranführung an eine selbständige Tätigkeit“ nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III. Arbeitslose und Arbeitsuchende können dafür von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten; mit Bewilligungsbescheid entstehen ihnen für die Maßnahme keine Kosten. Durchführen dürfen es nur Träger, deren Maßnahme nach der AZAV zugelassen ist. Teil 1 richtet sich an Gründerinnen und Gründer, Teil 2 an Coaches und Träger, die Gründercoaching anbieten wollen.
Kurz beantwortet
- Was es ist: Ein Coaching zur „Heranführung an eine selbständige Tätigkeit“ (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III), bezahlt mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS). „AZAV-zertifiziert“ heißt: Träger und Maßnahme sind von einer fachkundigen Stelle nach der AZAV zugelassen (§§ 178, 179 SGB III).
- Wer es bekommen kann: Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende über die Agentur für Arbeit (§ 45 Abs. 1 SGB III), erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Grundsicherung über das Jobcenter (§ 16 Abs. 1 SGB II). Einen Rechtsanspruch gibt es nicht; die Agentur bzw. das Jobcenter entscheidet nach Ermessen.
- Kosten für Sie: Für die Maßnahme keine, wenn die Vermittlungsfachkraft vorab schriftlich zugestimmt hat (Bewilligungsbescheid). Fahrt- und Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden (BA, AVGS).
- Träger finden: Im BA-Portal „Coaching & Aktivierung“. Dort veröffentlichen nur Anbieter mit Trägerzulassung für § 45 SGB III, jedes Angebot gehört zu einer Maßnahmezulassung (KURSNET-Eingabehilfe AVGS). Einen bestimmten Träger empfiehlt die Agentur nicht (FW MAT 45.12 Abs. 2).
- Dauer: Keine feste Stundenzahl. Ziel, Inhalt und Dauer stehen auf dem Gutschein (FW MAT 45.12 Abs. 6); eine Maßnahmestunde dauert 45 Minuten (Umsetzungshinweis 1/2026).
- Gründungszuschuss: Eigene Leistung nach § 93 SGB III, mit Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit; beim Jobcenter kommt das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II in Betracht.
- Für Coaches und Träger: AZAV-Trägerzulassung für Fachbereich 1 und Maßnahmezulassung für Ziel Nr. 4. B-DKS ab 01.07.2026: 88,11 € je Maßnahmestunde einzeln, 15,46 € je Teilnehmer in der Gruppe.
Sprungmarken: So kommen Sie zum Coaching · Träger finden · Gründungszuschuss · Für Coaches und Träger · B-DKS Nr. 4
Teil 1 · Für Gründerinnen und Gründer
Gründercoaching mit AVGS: so kommen Sie hinein
§ 45 Abs. 1 SGB III fördert Maßnahmen, die die berufliche Eingliederung unterstützen – unter anderem durch „Heranführung an eine selbständige Tätigkeit“ (Nr. 4). Mit dem Gutschein bescheinigt die Agentur für Arbeit, dass Sie gefördert werden können, und legt Ziel und Inhalt fest; Sie wählen dann selbst einen zugelassenen Träger mit passender Maßnahme (§ 45 Abs. 4 SGB III). Jobcenter geben solche Gutscheine über § 16 Abs. 1 SGB II aus. Die Förderung ist eine Kann-Leistung: Einen Rechtsanspruch auf den Gutschein haben Sie nicht (BA, AVGS).
- Beratungsgespräch: Sprechen Sie Ihr Gründungsvorhaben bei Ihrer Vermittlungsfachkraft in der Agentur für Arbeit oder im Jobcenter an. Ob ein Gutschein mit dem Ziel Selbständigkeit infrage kommt, ergibt sich aus der Potenzialanalyse (FW MAT 45.06); die Entscheidung trifft die Agentur bzw. das Jobcenter.
- Gutschein: Er nennt Maßnahmeziel, Inhalt und Dauer, getrennt nach Einzel- und Gruppenanteilen, und ist befristet (FW MAT 45.12 Abs. 3 und 6); er kann auch regional beschränkt sein (§ 45 Abs. 4 SGB III).
- Träger wählen: Angebot im Portal „Coaching & Aktivierung“ suchen und den Träger kontaktieren. Er prüft die Vorgaben Ihres Gutscheins und bestätigt Ihnen den Platz (BA, AVGS).
- Bewilligung: Die Vermittlungsfachkraft prüft, ob die Maßnahme zu Ihren Zielen und zum Gutschein passt, und bewilligt die Teilnahme per Bescheid; der Träger legt den Gutschein vor Beginn vor (§ 45 Abs. 4 SGB III). Erst danach beginnt das Coaching (FW MAT V.45.03).
- Coaching: Der Träger dokumentiert jede Sitzung, meldet Fehltage und schickt der Agentur nach dem Ende einen Bericht, den Ihre Vermittlungsfachkraft mit Ihnen bespricht (FW MAT V.45.07, V.45.09).
Was das Coaching Sie kostet
Für die Maßnahme selbst nichts, sobald Ihre Vermittlungsfachkraft vorab schriftlich zugestimmt hat (Bewilligungsbescheid) – so beschreibt es die BA. Der Träger rechnet die durchgeführten Maßnahmestunden mit der Agentur bzw. dem Jobcenter ab (FW MAT V.45.13). Kosten für Fahrt und Kinderbetreuung können unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden; die Förderung umfasst angemessene Teilnahmekosten, soweit sie für die Eingliederung notwendig sind (§ 45 Abs. 1 SGB III). Klären Sie das vor Beginn mit Ihrer Agentur oder Ihrem Jobcenter.
AZAV-zertifizierten Gründercoach finden und prüfen
Die BA veröffentlicht AVGS-Angebote im Portal „Coaching & Aktivierung“. Eintragen können sich dort nur Anbieter, die als Träger für Maßnahmen nach § 45 SGB III zugelassen sind; jedes Angebot gehört zu einer Maßnahmezulassung mit Zertifikatsnummer und Gültigkeitszeitraum (KURSNET-Eingabehilfe AVGS, Stand 17.04.2025). Ihre Vermittlungsfachkraft darf Ihnen aus Neutralitätsgründen keinen bestimmten Träger empfehlen (FW MAT 45.12 Abs. 2). Verlassen Sie sich bei der Auswahl auf offizielle Angaben – Portal, Zertifikat, Gutschein und Bescheid – und prüfen Sie:
- Ziel: Die Maßnahme ist für die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit (Nr. 4) zugelassen – so wie es auf Ihrem Gutschein steht.
- Form: Ein Gutschein für eine Gruppenmaßnahme darf nicht in eine Einzelmaßnahme eingelöst werden (FW MAT 45.12 Abs. 6).
- Zeitraum: Der Beginn liegt im Zulassungszeitraum der Maßnahme (FW MAT V.45.03 Abs. 4) und in der Gültigkeit Ihres Gutscheins.
- Zertifikate: Lassen Sie sich Träger- und Maßnahmezertifikat zeigen. Die KURSNET-Redaktion kann die Angaben zur Zertifizierung nach eigener Aussage nur bedingt prüfen (KURSNET-Eingabehilfe AVGS).
- Bescheid: Starten Sie erst mit dem Bewilligungsbescheid. Die Kostenfreiheit knüpft die BA an diese vorherige schriftliche Zustimmung (BA, AVGS).
Was im Gründercoaching erarbeitet wird
Die Inhalte legt das zugelassene Konzept des Trägers fest; die Schwerpunkte stehen auf Ihrem Gutschein. Diese Bausteine nennen die Quellen für Nr. 4 oder für die Tragfähigkeitsprüfung beim Gründungszuschuss ausdrücklich:
| Baustein | Wo er genannt wird |
|---|---|
| Gründungsberatung und Unterstützung beim konkreten Gründungsvorhaben | Prüfdienst AMDL, Prüfschwerpunkte 2026 (zusätzlich bei Nr. 4) |
| Evaluation der Unternehmenspersönlichkeit | Prüfdienst AMDL, Prüfschwerpunkte 2026 (zusätzlich bei Nr. 4) |
| Businessplan (Beschreibung des Gründungsvorhabens) | FW Gründungszuschuss 93.46 Abs. 2; Vordruck GZ 03 |
| Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan | FW Gründungszuschuss 93.46 Abs. 2; Vordruck GZ 04 Feld 4 |
| Umsatz- und Rentabilitätsvorschau | FW Gründungszuschuss 93.46 Abs. 2; Vordruck GZ 04 Feld 4 |
| Fachliche, kaufmännische und unternehmerische Voraussetzungen; Zulassungsvoraussetzungen wie Konzession oder Handwerksrolle | Vordruck GZ 04 Felder 8–10; FW Gründungszuschuss 93.51 |
| Konkurrenzfähigkeit, realistische Umsätze, Kapitalbedarf, ausreichende Lebensgrundlage | Vordruck GZ 04 Felder 11–15 |
| ggf. fachkundige Stellungnahme (Tragfähigkeitsnachweis) | Prüfdienst AMDL, Prüfschwerpunkte 2026 (zusätzlich bei Nr. 4) |
Dauer und Umfang
Eine feste Stundenzahl gibt es nicht. Die Dauer muss Zweck und Inhalt entsprechen (§ 45 Abs. 2 SGB III); die Vermittlungsfachkraft befristet den Gutschein und beschreibt darauf Ziel, Inhalt und Dauer, getrennt nach Einzel- und Gruppenanteilen (FW MAT 45.12 Abs. 3 und 6). Eine Maßnahmestunde dauert 45 Minuten (Umsetzungshinweis 1/2026). Die Termine verteilen sich auf mindestens zwei Tage pro Woche, auch online (FW MAT 45.12 Abs. 6). Die Vermittlung beruflicher Kenntnisse ist auf acht Wochen begrenzt, nach der BA höchstens 320 Maßnahmestunden (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB III, FW MAT 45.08).
Gründungszuschuss, Einstiegsgeld und Tragfähigkeit
Das Coaching ersetzt keine Gründungsförderung; es kann sie vorbereiten. Den Gründungszuschuss können Arbeitslose erhalten, die durch eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, bei Aufnahme noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten darlegen und die Tragfähigkeit nachweisen (§ 93 SGB III). Gezahlt werden sechs Monate das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus 300 € monatlich, danach unter Voraussetzungen neun Monate 300 € (§ 94 SGB III). Ob gezahlt wird, entscheidet die Agentur nach Ermessen. Den Antrag stellen Sie vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (BA, Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung); als Beginn können schon vorbereitende Tätigkeiten mit Außenwirkung zählen, etwa die Anmietung von Räumen (FW Gründungszuschuss 93.34).
Für die Tragfähigkeit legen Sie die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vor – etwa Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, berufsständische Kammer, Fachverband oder Kreditinstitut (§ 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III); in Betracht kommen auch steuer- und unternehmensberatende Berufe mit Schwerpunkt Existenzgründung. Die Stelle wählen Sie selbst, auf eigene Kosten (FW Gründungszuschuss 93.46, 93.49, 93.50). Die BA stellt dafür den Vordruck GZ 04 bereit; er fragt nach Businessplan, Lebenslauf, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau – Unterlagen, die typischerweise im Gründercoaching entstehen. Die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung kann die persönliche Eignung belegen (FW Gründungszuschuss 93.52).
Beim Jobcenter kommt für die Gründung das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II in Betracht; vor Leistungen an Selbständige soll die Tragfähigkeit durch eine fachkundige Stelle beurteilt werden (§ 16c Abs. 3 SGB II).
Zeitplan beachten: Nehmen Sie während eines Agentur-Gutscheins eine hauptberufliche Selbständigkeit auf, wird die Bewilligung des Coachings aufgehoben; danach übernimmt die Agentur keine Maßnahmekosten mehr (FW MAT V.45.07, V.45.13 Abs. 2). Planen Sie die Termine deshalb vor dem Gründungstermin.
Teil 2 · Für Coaches und Träger
Gründercoaching anbieten: AZAV-Zulassung für Nr. 4
Eine persönliche AZAV-Zertifizierung für Coaches gibt es nicht. Wer Gründercoaching auf AVGS abrechnen will, braucht zwei Zulassungen durch eine fachkundige Stelle nach der AZAV: die Trägerzulassung für Fachbereich 1 (§ 178 SGB III, § 5 Abs. 1 AZAV) und die Maßnahmezulassung (§ 179 SGB III), deren Zertifikat die Maßnahme dem Ziel Nr. 4 zuordnet (Beirat, Ordnungsnummer 9). Den Ablauf beschreibt AZAV-Zertifizierung; wer ohne eigene Zulassung für einen Träger coachen will, findet die Wege unter AVGS-Coach werden.
Speziell für Nr. 4 legen Sie im Antrag auf Maßnahmezulassung nach den Empfehlungen des Beirats unter anderem dar:
- Maßnahmekonzeption mit konkreter Zielsetzung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Zielgruppe, Inhalten und Materialien
- methodisch-didaktische Umsetzung
- Organisation: Qualifikation des Personals in Bezug auf Maßnahmeziel und -inhalt, Vertretung, Teilnahmekontrolle
- individuelle begleitende Unterstützung der Teilnehmenden
- Erfolgskontrolle und angestrebter bzw. bisheriger Maßnahmeerfolg
- Prüfung, ob die Person zur Zielgruppe gehört und das Ziel erreichen kann
- Zweckmäßigkeit mit Blick auf Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
- räumliche, personelle und technische Ausstattung; Kalkulation unter Beachtung der B-DKS
Personal: Eine eigene Qualifikationsvorgabe für Gründercoaches enthalten SGB III, AZAV und Beiratsempfehlungen nicht. Verlangt werden Lehr- und Fachkräfte mit Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung (§ 178 Nr. 3 SGB III) und eine Qualifikation in Bezug auf Maßnahmeziel und -inhalt (Beirat); der Prüfdienst AMDL gleicht das eingesetzte Personal später mit den Angaben bei der Zertifizierung ab.
Nach der Zulassung: Beim ersten eingelösten Gutschein schicken Sie dem Operativen Service, Team AMDL, einen Kurzfragebogen mit beiden Zertifikaten und der Inhaltsbeschreibung und erhalten die Maßnahmenummer (FW MAT V.45.03 Abs. 5). Sichtbar werden Sie über das AVGS-Angebot in KURSNET mit genau einer Systematik, die dem Maßnahmeziel Ihrer Zulassung entspricht (KURSNET-Eingabehilfe AVGS). Online oder hybrid geht, wenn die Durchführungsform auf dem Zertifikat steht; als Maßnahmestunde zählt nur synchroner Kontakt (Empfehlungen des Beirats, 3.2; Umsetzungshinweis 1/2026).
Kostensatz: B-DKS 2026 für Nr. 4
Kosten bis zum Bundesdurchschnittskostensatz (B-DKS) gelten als angemessen; darüber muss die Überschreitung auf notwendigen besonderen Aufwendungen beruhen (§ 179 Abs. 2 SGB III, § 3 Abs. 4 AZAV). Mehr als 25 % darüber braucht die Zustimmung der BA.
| Nr. 4 – Selbständigkeit | ab 01.07.2024 | ab 01.07.2026 | Änderung |
|---|---|---|---|
| Einzelmaßnahme | 77,70 € | 88,11 € | +13,4 % |
| Gruppe (je Teilnehmer) | 14,64 € | 15,46 € | +5,6 % |
Rechenbeispiel – Annahmen, kein typischer Umfang
40 bewilligte und durchgeführte Maßnahmestunden Einzelcoaching nach Nr. 4, zugelassener Kostensatz in Höhe des B-DKS 2026. Die Stundenzahl ist frei gewählt.
- Einnahmen Träger
- 3.524,40 €
- Kontaktzeit
- 30 Zeitstunden
- Grenze ohne BA-Zustimmung
- 110,13 € je Std.
Vor- und Nacharbeit, Businessplan-Korrekturen ohne Teilnehmende und Berichte sind nicht gesondert abrechenbar (FW MAT V.45.13 Abs. 2). Ihren eigenen Satz prüfen Sie im B-DKS-Rechner (Nr. 4 vorausgewählt); wie man ihn herleitet, zeigt die AZAV-Kalkulation. Alle Sätze stehen in der B-DKS-Tabelle 2026.
Dokumentation: Anwesenheit, Fehltage, Bericht
Für Gründercoaching gelten dieselben Pflichten wie für jede AVGS-Maßnahme. Der Ablauf je Teilnehmer:
- Vor dem ersten Termin: Der AVGS liegt im Original bei der Agentur, der Bewilligungsbescheid ist erteilt; erst dann beginnt die Teilnahme (V.45.03 Abs. 3 und 6). Beim ersten AVGS für die Maßnahme schicken Sie den Kurzfragebogen mit beiden Zertifikaten und der Inhaltsbeschreibung an den Operativen Service, Team AMDL (V.45.03 Abs. 5).
- Jede Sitzung mit Teilnahmekontrolle dokumentieren; die Inhalte an mindestens zwei Tagen pro Woche erbringen, auch online, außer bei eintägigen Maßnahmen (45.12 Abs. 6).
- Fehltage monatlich in der ersten Kalenderwoche melden, Nichtantritt und Abbruch unverzüglich, auf dem BA-Formular „Mitteilung zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft“ (§ 318 Abs. 2 SGB III, V.45.07).
- Startet die Gründung früher als geplant: vorzeitige Beendigung mit Datum melden; die Agentur hebt die Bewilligung auf (V.45.07).
- Den Teilnahmebezogenen Bericht innerhalb von fünf Werktagen nach Ende per Post senden; die Agentur wertet ihn im Beratungsgespräch nach Maßnahmeende aus (V.45.09, Formular 11/2025).
- Nur durchgeführte Maßnahmestunden abrechnen, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Monats, in dem die Leistung vollständig erbracht wurde (V.45.13, § 326 SGB III).
Gründung während des Coachings: Endet die Teilnahme deshalb vorzeitig, melden Sie das Ende unverzüglich auf der „Mitteilung zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft“ (Feld „vorzeitig beendet am“); bei Nr. 5 gilt die Aufhebung nicht (FW MAT V.45.07). Der Teilnahmebezogene Bericht fragt in Abschnitt E nur nach einem Beschäftigungsverhältnis (Felder 25 bis 27); die Gründung lässt sich in Feld 24 beschreiben – unser Vorschlag, keine Vorgabe der BA. Beim Jobcenter melden Sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich (§ 61 Abs. 1 SGB II); vorzeitig beenden kann nur das Jobcenter (FW SGB II 3.1.3).
Agentur und Jobcenter unterscheiden sich in Details:
| Punkt | Agentur für Arbeit (SGB III) | Jobcenter (SGB II) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III | § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III |
| Wer gefördert werden kann | Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose (§ 45 Abs. 1 SGB III) | Erwerbsfähige Leistungsberechtigte; nicht für den Erhalt einer bereits bestehenden Selbständigkeit – dafür gibt es § 16c Abs. 2 SGB II (FW SGB II 2.2.1.2) |
| Fehltage | Monatlich in der ersten Kalenderwoche für den Vormonat, nur wenn Fehltage anfielen (V.45.07) | Fehlzeiten und Unterbrechungen innerhalb von 5 Werktagen nach Monatsbeginn (FW SGB II 3.4.2.1) |
| Teilnahmebezogener Bericht | Innerhalb von 5 Werktagen nach Ende, nur per Post (Formular 11/2025) | Innerhalb von 5 Werktagen nach Teilnahmeende; per Einschaltung Dritter, Post oder verschlüsselter Mail (FW SGB II 3.4.2.2) |
| Aufnahme der Selbständigkeit | Bewilligung ist mit Wegfall der Arbeitslosigkeit aufzuheben, z. B. bei hauptberuflicher Selbständigkeit (V.45.07) | Träger meldet die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich (§ 61 Abs. 1 SGB II); vorzeitig beenden kann nur das Jobcenter (FW SGB II 3.1.3, 3.4.2.1) |
| Abrechnung | Nur durchgeführte Stunden; Ausschlussfrist sechs Monate (§ 326 SGB III, V.45.13) | Nur durchgeführte Stunden; die Weisungen nennen die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB (FW SGB II 3.4.3.3) |
Kostenlose Werkzeuge dafür: Fehltage melden (BA-Formulare VF und OS), Teilnahmebezogener Bericht mit Formulierungsbeispielen auch für Nr. 4, AVGS-Fristen-Rechner, AVGS-Abrechnung und Stundennachweis mit digitaler Unterschrift. Was der Prüfdienst sehen will, steht unter Prüfung der AVGS-Maßnahme.
Typische Stolperfallen für Anbieter
- Kostensatz über dem B-DKS: Bis 110,13 € (Einzel, +25 %) kann eine Überschreitung mit notwendigen besonderen Aufwendungen begründet werden, darüber braucht die Zulassung die Zustimmung der BA (§ 179 Abs. 2 SGB III, § 3 Abs. 4 AZAV). Eine später genehmigte Erhöhung gilt nur für neue Eintritte (V.45.13 Abs. 2).
- Stunde = 45 Minuten: Kalkulation, Zertifikat und Abrechnung rechnen in Maßnahmestunden zu 45 Minuten; asynchrone Anteile zählen nicht dazu und werden in 60-Minuten-Stunden gesondert ausgewiesen (Beirat; Umsetzungshinweis 1/2026).
- Gutschein passt nicht zur Zulassung: Ein AVGS mit der Maßnahmeart Gruppenmaßnahme darf nicht in eine zugelassene Einzelmaßnahme eingelöst werden (45.12 Abs. 6); der Beginn muss im Zulassungszeitraum der Maßnahme liegen (V.45.03 Abs. 4).
- Gründung vor dem letzten Termin: Mit der Aufnahme einer hauptberuflichen Selbständigkeit endet bei der Agentur die Förderung; Stunden danach werden nicht erstattet (V.45.07, V.45.13 Abs. 2). Für den Gründungszuschuss muss die Person den Antrag vor der Aufnahme der Selbständigkeit stellen (BA, Hinweise zur Existenzgründung) und bei Aufnahme noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
- Zu viel Fachunterricht: Die Vermittlung beruflicher Kenntnisse ist in Maßnahmen nach § 45 SGB III auf acht Wochen begrenzt, nach der BA höchstens 320 Maßnahmestunden (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB III, 45.08).
- Akquise über die Agentur: Vermittlungsfachkräfte empfehlen keine bestimmten Träger, und einen Antrag des Trägers mit Vollmacht akzeptiert die Agentur nicht (45.12 Abs. 2). Sichtbar werden Sie über das AVGS-Angebot in KURSNET – mit genau einer Systematik, die dem Maßnahmeziel Ihrer Zulassung entspricht (KURSNET-Eingabehilfe AVGS).
Gründercoaching dokumentieren, ohne Papierstapel
AZAV-Doku unterstützt die Dokumentation je Sitzung: Anwesenheit mit Bestätigung am Handy der Teilnehmenden, Stunden und Fristen im Blick, Fehltage-Mitteilung und Teilnahmebezogener Bericht aus Ihren Daten. 9 € je Teilnehmer und Maßnahme, einmalig; der erste Teilnehmer ist kostenlos; kein Abo, keine Grundgebühr, keine Mindestlaufzeit.
Zum Abhaken und Drucken: Checkliste Gründercoaching
Häufige Fragen
Ist Gründercoaching mit AVGS kostenlos?
Für Teilnehmende ja, sobald die Teilnahme bewilligt ist: Nach Angaben der BA entstehen Ihnen keine Kosten für die Maßnahme, wenn Ihre Vermittlungsfachkraft vorab schriftlich zugestimmt hat (Bewilligungsbescheid). Der Träger rechnet die durchgeführten Maßnahmestunden mit der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter ab (FW MAT V.45.13). Fahrt- und Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden; fragen Sie danach vor Beginn.
Wer bekommt einen AVGS für Gründercoaching?
Gefördert werden können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose (§ 45 Abs. 1 SGB III), beim Jobcenter erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 16 Abs. 1 SGB II). Der Gutschein ist eine Ermessensleistung ohne Rechtsanspruch (BA). Ob ein Coaching mit dem Ziel Selbständigkeit passt, ergibt sich aus der Potenzialanalyse im Beratungsgespräch (FW MAT 45.06). Beim Jobcenter ist der Gutschein nicht für den Erhalt einer bereits bestehenden Selbständigkeit gedacht; dafür gibt es § 16c Abs. 2 SGB II (FW MAT SGB II 2.2.1.2).
Wie finde ich einen AZAV-zertifizierten Gründercoach?
Über das Portal „Coaching & Aktivierung“ der BA (web.arbeitsagentur.de/coachingundaktivierung). Dort veröffentlichen nur Anbieter mit Trägerzulassung für Maßnahmen nach § 45 SGB III ihre AVGS-Angebote, jeweils mit Zertifikatsnummer und Gültigkeit der Maßnahmezulassung (KURSNET-Eingabehilfe AVGS). Prüfen Sie, ob Ziel, Einzel- oder Gruppenform und Zeitraum zu Ihrem Gutschein passen, und lassen Sie sich die Zertifikate zeigen. Vor der Bewilligung prüft die Vermittlungsfachkraft, ob die Maßnahme passt; einen bestimmten Träger empfiehlt sie nicht (FW MAT 45.12 Abs. 2).
Wie werde ich als Coach AZAV-zertifiziert?
Eine persönliche AZAV-Zertifizierung für Coaches gibt es nicht; zugelassen werden Träger und Maßnahmen. Für Gründercoaching auf AVGS braucht der Träger eine Trägerzulassung nach § 178 SGB III für Fachbereich 1 und eine Maßnahmezulassung nach § 179 SGB III, deren Zertifikat die Maßnahme dem Ziel Nr. 4 zuordnet; beides erteilt eine fachkundige Stelle nach der AZAV. Ohne eigene Zulassung können Sie im Auftrag eines zugelassenen Trägers coachen, der dann auch abrechnet (§ 176 Abs. 1, § 83 Abs. 2 SGB III).
Brauche ich für den Gründungszuschuss ein Gründercoaching?
Nein, § 93 SGB III verlangt kein Coaching. Voraussetzungen sind unter anderem ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen bei Aufnahme der Selbständigkeit, die Darlegung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten und die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit. Die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung kann die persönliche Eignung belegen (FW Gründungszuschuss 93.52). Den Zuschuss beantragen Sie vor Aufnahme der Selbständigkeit; ob er gezahlt wird, entscheidet die Agentur nach Ermessen („können“, § 93 Abs. 1 SGB III).
Wie hoch ist der B-DKS 2026 für Gründungscoaching?
Ab 01.07.2026 beträgt der Bundesdurchschnittskostensatz für § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III 88,11 € je Maßnahmestunde als Einzelmaßnahme (2024: 77,70 €) und 15,46 € je Teilnehmer und Maßnahmestunde im Klassenverband. Liegt der kalkulierte Kostensatz mehr als 25 % darüber – als Einzelmaßnahme also über 110,13 € –, braucht die Zulassung die Zustimmung der BA (§ 179 Abs. 2 SGB III).
Wie viele Stunden umfasst ein AVGS-Gründercoaching?
Eine feste Stundenzahl gibt es nicht. Die Dauer muss Zweck und Inhalt entsprechen (§ 45 Abs. 2 SGB III); die Vermittlungsfachkraft legt sie auf dem Gutschein fest (FW MAT 45.12 Abs. 6), und abgerechnet werden höchstens die zugelassenen und tatsächlich durchgeführten Maßnahmestunden zu je 45 Minuten. Gesetzlich begrenzt ist nur die Vermittlung beruflicher Kenntnisse auf acht Wochen (nach der BA höchstens 320 Maßnahmestunden).
Darf ich als Gründercoach die Tragfähigkeitsbescheinigung für meinen Teilnehmer ausstellen?
Ausdrücklich geregelt ist das nicht. § 93 Abs. 2 SGB III verlangt die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle und nennt Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute; nach den Fachlichen Weisungen kommen auch steuer- und unternehmensberatende Berufe mit Schwerpunkt Existenzgründungsberatung in Betracht, einzelne Stellen können in begründeten Fällen nach individueller Prüfung ausgeschlossen werden (FW Gründungszuschuss 93.49). Der Prüfdienst AMDL nennt bei Nr.-4-Maßnahmen „ggf. fachkundige Stellungnahme (Tragfähigkeitsnachweis)“ als Prüfpunkt. Ein Verbot für den Träger, der dieselbe Person coacht, haben wir in Gesetz, Weisungen und BA-Vordruck nicht gefunden – klären Sie die Annahme vorab mit der zuständigen Agentur.
Was passiert, wenn der Teilnehmer während des Coachings gründet?
Bei einem Gutschein der Agentur ist die Bewilligung mit dem Wegfall der Arbeitslosigkeit aufzuheben, ausdrücklich auch bei Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit (FW MAT V.45.07); ab der vorzeitigen Beendigung werden keine Maßnahmekosten mehr erstattet (V.45.13 Abs. 2). Melden Sie das Ende unverzüglich auf der „Mitteilung zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft“. Beim Jobcenter melden Sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich (§ 61 Abs. 1 SGB II); über eine vorzeitige Beendigung entscheidet das Jobcenter.
Darf AVGS-Gründercoaching online stattfinden?
Ja, wenn die Maßnahme als digitale oder kombinierte (hybride) Maßnahme zugelassen ist; die Durchführungsform steht auf dem Maßnahmezertifikat. Als Maßnahmestunde zählt nur synchroner Kontakt mit jederzeit möglicher direkter Interaktion; Selbstlernanteile sind asynchron und werden gesondert ausgewiesen (Empfehlungen des Beirats, 3.2). Die Inhalte sind auch online an mindestens zwei Tagen pro Woche zu erbringen (FW MAT 45.12 Abs. 6).
Quellen
- § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Bundesagentur für Arbeit: Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) – für Arbeitsuchende
- Bundesagentur für Arbeit: Coaching & Aktivierung – Portal für AVGS-Maßnahmeangebote
- § 93 SGB III – Gründungszuschuss
- § 94 SGB III – Dauer und Höhe der Förderung
- § 178 SGB III – Trägerzulassung
- § 179 SGB III – Maßnahmezulassung
- § 83 SGB III – Zahlung unmittelbar an den Träger
- § 318 SGB III – Auskunftspflicht (Fehltage, Formulare)
- § 326 SGB III – Ausschlussfrist für Gesamtabrechnung
- § 16 SGB II – Leistungen zur Eingliederung
- § 16b SGB II – Einstiegsgeld
- § 16c SGB II – Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
- § 61 SGB II – Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT – Maßnahmen bei einem Träger nach § 45 SGB III (Stand 01.12.2025)
- BA: Fachliche Weisungen MAT nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III (Stand 02.06.2026)
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zum Gründungszuschuss, §§ 93, 94 SGB III (Stand 13.09.2023)
- BA-Vordruck „Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III“ (BA GZ 04 – 01/2025)
- Bundesagentur für Arbeit: Gründungszuschuss beantragen
- Bundesagentur für Arbeit: Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung (April 2023)
- Bundesagentur für Arbeit: B-DKS für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung 2026 (Stand 01.07.2026)
- Bundesagentur für Arbeit: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Stand 17.06.2026)
- BA: Umsetzungshinweis 1/2026 – Dauer einer Maßnahme-/Unterrichtsstunde (gültig ab 15.01.2026)
- Bundesagentur für Arbeit: Prüfdienst AMDL – Schwerpunkte der Prüfung 2026 von AVGS (Infoblatt 1/2026)
- Bundesagentur für Arbeit: KURSNET – Eingabehilfe für Maßnahmeangebote AVGS (Stand 17.04.2025)
- BA-Formular „Mitteilung zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft“ (09/2022)
- BA-Formular „Teilnahmebezogener Bericht zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft“ (11/2025)
Geprüft am 27.10.2026. Recherche und Text: Steffen Knödler. Keine Rechtsberatung; maßgeblich sind Gesetz, Fachliche Weisungen und die Vorgaben Ihrer Agentur für Arbeit.