Geprüft am 06.10.2026 · Keine Rechtsberatung
Digitale Unterschrift bei AVGS-Maßnahmen
Teilnehmende einer AVGS-Maßnahme können ihre Anwesenheit grundsätzlich auch elektronisch bestätigen. Nach einer 2021 veröffentlichten Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit bestehen „keine grundsätzlichen Einwände“, wenn die Software manipulationssicher ist und die Person jedes Mal selbst und aktiv unterschreibt. Eine besondere Unterschriftsform verlangt die BA für die Abrechnung nach diesen Angaben nicht.
Was die Bundesagentur für Arbeit dazu sagt
Eine Weisung oder Veröffentlichung der BA zur elektronischen Unterschrift von Teilnehmenden haben wir auf arbeitsagentur.de nicht gefunden: Weder die Fachlichen Weisungen MAT (Stand 01.12.2025) noch die Merkblätter und Formulare für Bildungsträger regeln die Form, in der Teilnehmende ihre Anwesenheit bestätigen (Stand 06.10.2026). Die einzige uns bekannte Aussage der BA ist eine Stellungnahme aus dem Jahr 2021, die eine fachkundige Stelle (acadCERT, 16.06.2021) und eine AZAV-Beratung (04.08.2021) wortgleich veröffentlicht haben. Danach heißt es:
„Gerne bestätige ich Ihnen, dass seitens der BA keine grundsätzlichen Einwände gegen den Einsatz einer entsprechenden Software bestehen.“
„Ein unabdingbares Kriterium einer entsprechenden Software ist allerdings, dass diese manipulationssicher sein muss. Es darf insbesondere nicht möglich sein, dass eine einmal geleistete Unterschrift ohne Wissen der Person kopiert und genutzt wird.“
„Es muss nachvollziehbar sein, dass die teilnehmende Person die Unterschrift auch tatsächlich selbst jedes Mal aufs Neue geleistet hat. Es darf kein Automatismus dahinterliegen. Die teilnehmende Person muss bewusst und aktiv die elektronische Unterschrift leisten.“
„Aus abrechnungstechnischer Sicht gibt es keine speziellen Regelungen zur Unterschriftsform.“
Zusammengefasst enthält die Stellungnahme nach diesen Quellen folgende Punkte:
- Keine grundsätzlichen Einwände gegen Software für digitale Unterschriften von Teilnehmenden – auch nicht seitens der Regionalen Einkaufszentren und des Prüfdienstes AMDL, soweit keine Manipulation möglich ist.
- Manipulationssicher: Eine einmal geleistete Unterschrift darf nicht ohne Wissen der Person kopiert und wiederverwendet werden können.
- Jedes Mal neu, bewusst und aktiv: Kein Automatismus; nachvollziehbar, dass die Person selbst unterschrieben hat.
- Keine speziellen Regelungen zur Unterschriftsform aus abrechnungstechnischer Sicht; keine besonderen Anforderungen an die Technik; keine eigenen Anforderungen an den Identitätsnachweis.
- Kein gesondertes Einverständnis neben der Unterschrift – aber Aufklärung über Freiwilligkeit und Zweck, dokumentiert (ein Vermerk reicht).
- Datenschutz liegt beim Träger: Konzept für den datenschutzkonformen Einsatz; eine Datenschutz-Folgenabschätzung wird empfohlen.
Weil die Stellungnahme nicht von der BA selbst veröffentlicht ist und aus der Corona-Zeit stammt, sollten Sie sie als Orientierung lesen, nicht als verbindliche Regel. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer maßnahmebetreuenden Agentur nach und dokumentieren Sie die Antwort.
Gesichert ist aus Primärquellen: Die Agentur darf Einsicht in alle Unterlagen einer Maßnahme nehmen (§ 183 Abs. 1 SGB III). Der Prüfdienst AMDL prüft bei AVGS-Maßnahmen 2026 ausdrücklich „die Erfassung der Teilnehmerpräsenz“ und sieht dafür „Unterlagen bzw. elektronisch gespeicherte Daten“ ein; Prüfungen finden auch als Remote-Prüfung statt. Elektronische Nachweise sind also Teil der Prüfpraxis – sie müssen nur lesbar und nachvollziehbar vorliegen.
Welche elektronischen Signaturen es gibt (eIDAS)
Die EU-Verordnung Nr. 910/2014 (eIDAS) unterscheidet drei Stufen. Zentral ist Art. 25 Abs. 1: Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder nicht die Anforderungen an qualifizierte Signaturen erfüllt.
| Art | Definition | Rechtswirkung |
|---|---|---|
| Elektronische Signatur („einfach“) | Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden sind und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet (Art. 3 Nr. 10). Beispiele: eingetippter Name, mit dem Finger gezeichnete Unterschrift. | Darf als Beweismittel nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie elektronisch ist (Art. 25 Abs. 1). Im Zivilprozess frei gewürdigt (§ 286 ZPO). |
| Fortgeschrittene elektronische Signatur | Eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet, ermöglicht seine Identifizierung, mit Mitteln unter seiner alleinigen Kontrolle erstellt und so mit den Daten verbunden, dass spätere Änderungen erkennbar sind (Art. 3 Nr. 11, Art. 26). | Wie oben; die Anforderungen nach Art. 26 erhöhen den Beweiswert. |
| Qualifizierte elektronische Signatur (QES) | Fortgeschrittene Signatur, erstellt mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit und beruhend auf einem qualifizierten Zertifikat (Art. 3 Nr. 12). | Gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (Art. 25 Abs. 2); ersetzt die gesetzliche Schriftform (§ 126a BGB); Beweiskraft einer Privaturkunde (§ 371a ZPO). |
Einordnung: Ein eingetippter Name mit einer auf dem Handy gezeichneten Unterschrift ist eine einfache elektronische Signatur. Ein qualifiziertes Zertifikat haben Teilnehmende in aller Regel nicht. Für die Anwesenheitsliste kommt es deshalb weniger auf die Signaturstufe an als darauf, wie gut der Ablauf belegt, wer wann was bestätigt hat.
Schriftform ist eine andere Frage
Die „schriftliche Form“ nach § 126 BGB – eigenhändige Namensunterschrift – ist nur nötig, wo ein Gesetz sie vorschreibt. Nur dann kann sie elektronisch allein durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden (§ 126a BGB). Für die Anwesenheitsliste bei AVGS haben wir in § 45 SGB III und den Fachlichen Weisungen MAT keine Schriftform gefunden; nach den Angaben der BA von 2021 gibt es aus abrechnungstechnischer Sicht keine speziellen Regelungen zur Unterschriftsform.
Es geht also um Beweis, nicht um Form: Ein Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur hat vor Gericht die Beweiskraft einer Privaturkunde (§ 371a ZPO). Alle anderen Nachweise – Papierliste wie einfache elektronische Bestätigung – würdigt das Gericht frei (§ 286 ZPO). Auch eine Papierliste lässt sich nachträglich ergänzen; entscheidend ist in beiden Fällen, wie nachvollziehbar Ihr Ablauf ist.
Was eine elektronische Bestätigung glaubwürdig macht
Aus den Kriterien der BA-Stellungnahme (manipulationssicher, jedes Mal neu, bewusst und aktiv, freiwillig) und den Anforderungen an fortgeschrittene Signaturen in Art. 26 eIDAS (Zuordnung zur Person, nachträgliche Änderungen erkennbar) ergeben sich sieben Fragen, die eine Lösung beantworten sollte:
| Frage | Was hilft |
|---|---|
| Wer hat bestätigt? | Ein persönlicher Link je Sitzung statt eines allgemeinen Formulars; eingetippter Name plus gezeichnete Unterschrift. |
| Wann? | Zeitstempel vom Server, nicht vom Gerät der Person. |
| Was genau? | Die Person sieht Datum, Uhrzeit, Dauer, Form und Inhalt der Sitzung, bevor sie bestätigt; eine Prüfsumme (Hash) hält genau diesen Inhalt fest. |
| Nachträglich geändert? | Nach der Bestätigung ist der Inhalt gesperrt. Korrekturen nur als neue Fassung mit neuer Bestätigung; die alte Fassung bleibt erhalten. |
| Jedes Mal neu? | Kein gespeichertes Unterschriftsbild, das wiederverwendet wird; jeder Link nur einmal nutzbar und befristet. |
| Freiwillig? | Hinweis auf Freiwilligkeit und Zweck vor der Bestätigung; Papierliste als Alternative. |
| Nachvollziehbar? | Protokoll, wer wann einen Link erzeugt, bestätigt oder zurückgesetzt hat; Export als PDF für Prüfung und Akte. |
So setzt AZAV-Doku das um
AZAV-Doku ist unsere AVGS-Dokumentation mit Bestätigung je Sitzung (derzeit in der Testphase). Die folgende Beschreibung entspricht dem Quellcode zum Prüfdatum. Es handelt sich um eine einfache elektronische Signatur mit Prüfsumme und Protokoll, nicht um eine qualifizierte elektronische Signatur.
| Merkmal | Umsetzung |
|---|---|
| Link je Sitzung | Für jede Sitzung, bei der die Person anwesend war, erzeugt der Coach einen eigenen Link – als QR-Code zum Scannen vor Ort oder zum Verschicken nach einer Online-Sitzung. |
| Gültigkeit | 72 Stunden, nur einmal verwendbar. Der Schlüssel im Link ist zufällig und wird auf dem Server nur als SHA-256-Prüfsumme gespeichert; beim Öffnen verschwindet er aus der Adresszeile. |
| Was die Person sieht | Träger, Vorname und Anfangsbuchstabe des Nachnamens, Datum, Beginn, Dauer, Form (vor Ort/online) und Inhalt der Sitzung – keine privaten Notizen des Coachs. |
| Was sie tut | Vollständigen Namen eintippen, mit Finger, Stift oder Maus unterschreiben und ankreuzen: „Ich bestätige, dass ich an dieser Sitzung teilgenommen habe. Ich unterschreibe freiwillig elektronisch; alternativ kann ich auf Papier unterschreiben.“ |
| Prüfsumme | Beim Erzeugen des Links wird eine SHA-256-Prüfsumme über Datum, Beginn, Dauer, Form, Anwesenheit und Inhalt gebildet. Hat der Coach die Sitzung danach geändert, nimmt der Server die Bestätigung nicht an. |
| Gespeichert | Name, Bild der Unterschrift, Zeitpunkt (Serverzeit), Browserkennung, Prüfsumme und die Bestätigung. |
| Danach | Die Sitzung ist gesperrt: Inhalt nicht mehr änderbar, Löschen nicht möglich (nur private Notizen bleiben bearbeitbar). Zum Korrigieren setzt der Coach die Unterschrift zurück – die unterschriebene Fassung bleibt im Verlauf, eine neue Bestätigung ist nötig. |
| Protokoll | Ein nur vom Server beschriebenes Protokoll hält Bestätigungen, Zurücksetzen sowie Anlegen, Ändern und Löschen von Sitzungen mit Prüfsummen vorher/nachher fest – ohne Inhalte. |
| Papier | Will die Person nicht elektronisch bestätigen, markiert der Coach die Sitzung als „Papier“ und nutzt eine Papierliste. |
| Nachweis | Ein PDF „Teilnahme- und Anwesenheitsnachweis“ listet alle Sitzungen mit Unterschriftsbild, Name, Zeitpunkt und (gekürzter) Prüfsumme. |
Wo die Daten liegen und welche technischen Maßnahmen gelten, beschreibt die Seite Sicherheit. Wer lieber auf Papier arbeitet, findet eine kostenlose Anwesenheitsliste als PDF-Vorlage mit Unterschriftsfeldern je Sitzung.
Worauf Träger achten sollten
- Teilnehmende vor der ersten Bestätigung über Freiwilligkeit und Zweck informieren und das kurz vermerken.
- Papier als gleichwertige Alternative anbieten und tatsächlich bereithalten.
- Nur Lösungen nutzen, bei denen die Person jede Sitzung selbst und aktiv bestätigt – keine gespeicherte Unterschrift, die eingefügt wird.
- Die Person muss vor der Bestätigung sehen, was sie bestätigt: Datum, Uhrzeit, Dauer, Form und Inhalt.
- Nach der Bestätigung darf sich der Inhalt nicht unbemerkt ändern; Korrekturen nur mit neuer Bestätigung und erhaltener alter Fassung.
- Zeitpunkt der Bestätigung vom Server festhalten lassen.
- Links oder Codes persönlich und befristet ausgeben, nicht als Sammel-Link für alle.
- Datenschutz klären: Auftragsverarbeitung mit dem Anbieter, Speicherort, Löschkonzept; eine Datenschutz-Folgenabschätzung wird nach Angaben der BA (2021) empfohlen.
- Für Prüfungen einen Export bereithalten, der Bestätigungen, Zeitpunkte und Prüfsummen lesbar zeigt.
Die Bestätigungen sind die Grundlage für alles Weitere: die monatliche Fehltage-Mitteilung, den Teilnahmebezogenen Bericht am Ende und die Abrechnung der durchgeführten Stunden.
Digitale Unterschrift je Sitzung
AVGS-Dokumentation mit digitaler Unterschrift je Sitzung – 9 € je Teilnehmer, der erste kostenlos. Link oder QR-Code je Sitzung, Prüfsumme, Sperre nach der Bestätigung, Papier jederzeit möglich.
Zum Start informieren lassenHäufige Fragen
Ist eine digitale Unterschrift auf der Anwesenheitsliste bei AVGS erlaubt?
Nach einer 2021 veröffentlichten Stellungnahme der BA bestehen „keine grundsätzlichen Einwände“ gegen Software für digitale Unterschriften von Teilnehmenden, wenn sie manipulationssicher ist und die Person jedes Mal selbst und aktiv unterschreibt. Aus abrechnungstechnischer Sicht gebe es keine speziellen Regelungen zur Unterschriftsform. Eine Veröffentlichung dazu auf arbeitsagentur.de haben wir nicht gefunden (Stand 06.10.2026).
Brauche ich eine qualifizierte elektronische Signatur (QES)?
Für die Anwesenheitsliste haben wir keine gesetzliche Schriftform gefunden; § 126a BGB (QES als Ersatz der Schriftform) greift nur, wo ein Gesetz die Schriftform vorschreibt. Nach den Angaben der BA von 2021 stellt sie keine besonderen Anforderungen an Technik oder Identitätsnachweis. Eine QES für jede Sitzung wäre daher in der Regel unverhältnismäßig; entscheidend ist die Nachvollziehbarkeit. Keine Rechtsberatung.
Müssen Teilnehmende der digitalen Unterschrift zustimmen?
Nach den Angaben der BA (2021) ist neben der Unterschrift kein gesondertes Einverständnis nötig. Die Person muss aber über die Freiwilligkeit und den Zweck aufgeklärt werden, und das sollte dokumentiert sein; ein Vermerk reicht. Den datenschutzkonformen Einsatz muss der Träger nachweisen.
Darf ich eine einmal gespeicherte Unterschrift für alle Sitzungen verwenden?
Nein. Nach der Stellungnahme der BA darf eine einmal geleistete Unterschrift nicht ohne Wissen der Person kopiert und genutzt werden können; es muss nachvollziehbar sein, dass die Person jedes Mal aufs Neue selbst unterschrieben hat. Ein Automatismus ist ausgeschlossen.
Wie unterschreiben Teilnehmende bei Online-Coaching?
Mit einem persönlichen Link, den sie nach der Videositzung auf dem eigenen Handy oder Computer öffnen. Die Fachlichen Weisungen MAT nennen ausdrücklich Maßnahmen, die online durchgeführt werden, etwa im virtuellen Klassenzimmer oder per Videotelefonie. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme digital oder kombiniert zugelassen ist.
Was, wenn jemand nicht digital unterschreiben will?
Dann unterschreibt die Person auf Papier. Die digitale Unterschrift ist freiwillig; die Person muss darüber aufgeklärt werden. Eine Vorlage für die Papierliste gibt es kostenlos auf dieser Website.
Quellen
- acadCERT GmbH (fachkundige Stelle): Einsatz von Software/Tools für digitale Unterschriften, 16.06.2021 – gibt eine Stellungnahme der BA wörtlich wieder
- AZAV Beratung: Verwendung digitaler Unterschriften durch Software/IT-Tools, 04.08.2021 – gibt dieselbe Stellungnahme wieder
- Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), Art. 3 Nr. 10–12, Art. 25, Art. 26 – EUR-Lex
- § 126 BGB – Schriftform
- § 126a BGB – Elektronische Form
- § 371a ZPO – Beweiskraft elektronischer Dokumente
- § 286 ZPO – Freie Beweiswürdigung
- Bundesagentur für Arbeit, Prüfdienst AMDL: Schwerpunkte der Prüfung 2026 von Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen (AVGS), Stand 1/2026
- § 183 SGB III – Qualitätsprüfung
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT – Maßnahmen bei einem Träger nach § 45 SGB III (Stand 01.12.2025)
- Bundesagentur für Arbeit: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Stand 17.06.2026)
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblätter und Formulare für Bildungsträger
Geprüft am 06.10.2026; BA-Stellungnahme 2021 nur über die genannten Sekundärquellen. Keine Rechtsberatung; maßgeblich sind Gesetz, Fachliche Weisungen und die Vorgaben Ihrer Agentur für Arbeit.