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Offizielle BA-Formulare 09/2022 · geprüft am 07.10.2026

Fehltage melden: Mitteilung an die Agentur für Arbeit

AVGS-Träger melden Fehltage in der ersten Kalenderwoche für den Vormonat – Nichtantritt und Abbruch sofort. Dafür sind die BA-Formulare Pflicht (§ 318 SGB III). Hier füllen Sie sie kostenlos im Browser aus.

A. Teilnehmerin / Teilnehmer

B. Maßnahmeträger

C. Maßnahme

Maßnahmeort

18. Fehltage im abgelaufenen Monat

Erklärung

Stempel und Unterschrift ergänzen Sie auf dem Ausdruck.

Die Regel in einem Satz

Träger von zugelassenen Maßnahmen melden der für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer zuständigen Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage und nutzen dafür die Formulare aus dem Fachportal der BA (§ 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Die Fachlichen Weisungen konkretisieren: Meldung jeweils in der ersten Kalenderwoche eines Monats für den zurückliegenden Monat, bei Nichtantritt am ersten Tag oder Abbruch unverzüglich (V.45.07). Laut Hinweis im Formular ist die Monatsmeldung nur nötig, wenn im Monat Fehltage angefallen sind.

Welches Formular wofür?

  • Mitteilung zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft (09/2022): die laufende Meldung. Sie enthält den Meldemonat, die Zahl der Fehltage und davon unentschuldigte Tage, das Datum, zu dem jemand nicht zum ersten Termin erschienen ist, und ggf. das Datum einer vorzeitigen Beendigung. Die Fachlichen Weisungen nennen genau diese Anlage für die Meldungen nach V.45.07.
  • Mitteilung zur Vorlage beim Operativen Service, AMDL (09/2022): Mitteilung über Fehltage und vorzeitige Beendigung an den Operativen Service, Team AMDL – das ist die Stelle, bei der auch die Abrechnung eingereicht wird. Beide Mitteilungen erhält der Träger mit der Bewilligung als Anlage.

Was die Meldung auslöst

Bei Fehlzeiten und Nichtantritt entscheidet die Vermittlungsfachkraft im Einzelfall, ob die Maßnahme weiterläuft. Fehlt jemand gleich zu Beginn unentschuldigt, prüft sie insbesondere eine vorzeitige Beendigung. Fällt die Arbeitslosigkeit weg – etwa durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung –, wird die Bewilligung aufgehoben; das gilt nicht für Maßnahmen zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (Nr. 5).

Für Ihre Vergütung wichtig: Fehlzeiten mindern die Kostenerstattung nicht. Abgerechnet werden die mit der Person durchgeführten Maßnahmestunden; nach einer vorzeitigen Beendigung werden keine Kosten mehr erstattet (V.45.13). Mehr dazu unter AVGS-Abrechnung.

Krankheit: Was der Träger wissen muss

Gesetzlich versicherte Teilnehmende müssen eine Arbeitsunfähigkeit sofort mit Beginn und Dauer sowohl dem Träger als auch der Agentur für Arbeit mitteilen. Die „gelbe“ Bescheinigung müssen sie seit dem 01.01.2024 in der Regel nicht mehr vorlegen; die Agentur ruft die Daten elektronisch bei der Krankenkasse ab. Ausnahmen gelten unter anderem für Privatversicherte und die Kind-krank-Bescheinigung – dann legen die Teilnehmenden der Agentur eine Papierbescheinigung vor (V.45.06).

Gutschein vom Jobcenter (SGB II)

Hat das Jobcenter den Gutschein ausgegeben, gelten kürzere Fristen: Fehlzeiten und Unterbrechungen sind innerhalb von fünf Werktagen nach Monatsbeginn mitzuteilen – meist also früher als „in der ersten Kalenderwoche“. Unverzüglich zu melden sind Nichtantritt, Fehlzeiten von mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen, ein gefährdeter Abschluss, die vorzeitige Beendigung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 61 Abs. 1 SGB II; Fachliche Weisungen MAT SGB II, Stand 02.06.2026, 3.4.2.1). Die Formulare sind dieselben (4.1.4); Empfänger ist das Jobcenter. Für die ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II gibt es eine eigene „Mitteilung eines Trägers“ (08/2023), siehe Bericht nach § 16k SGB II.

Praxis-Tipps

  • Führen Sie die Anwesenheit je Sitzung mit Datum mit – dann ist die Monatsmeldung in zwei Minuten erledigt.
  • Trägerdaten und Maßnahmeort einmal eingeben und „In diesem Browser merken“ wählen – beim nächsten Monat sind sie vorausgefüllt.
  • Stempel und Unterschrift auf dem Ausdruck nicht vergessen.

Häufige Fragen

Wann muss ich Fehltage eines AVGS-Teilnehmers melden?

Jeweils in der ersten Kalenderwoche eines Monats für den zurückliegenden Kalendermonat – aber nur, wenn in dem Monat Fehltage angefallen sind (§ 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III, V.45.07 FW MAT, Hinweis im Formular).

Was gilt bei Nichtantritt oder Abbruch?

Erscheint die Person nicht zum ersten Termin oder bricht sie die Maßnahme ab, ist die Meldung unverzüglich nötig, nicht erst im Folgemonat. Über die Fortführung entscheidet die Vermittlungsfachkraft im Einzelfall (V.45.07).

Muss ich das Formular der BA verwenden?

Ja. Träger haben dafür die Formulare zu nutzen, die im Fachportal der Bundesagentur bereitgestellt sind, soweit die BA keine andere Übermittlung vorschreibt (§ 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Für die laufenden Meldungen ist das die „Mitteilung zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft“.

Werden Fehltage von meiner Vergütung abgezogen?

Nein. Erstattet werden die Maßnahmestunden, die mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer durchgeführt wurden; Fehlzeiten wirken sich nicht mindernd auf die Kostenerstattung aus. Wird die Maßnahme vorzeitig beendet, gibt es ab diesem Zeitpunkt keine Kosten mehr (V.45.13).

Braucht die Agentur eine Krankmeldung vom Träger?

Gesetzlich versicherte Teilnehmende müssen die Arbeitsunfähigkeit sofort sowohl dem Träger als auch der Agentur für Arbeit mitteilen; eine „gelbe“ Bescheinigung ist seit 2024 in der Regel nicht mehr vorzulegen, die Agentur ruft sie elektronisch ab. Ausnahmen gelten u. a. für Privatversicherte (V.45.06).

Quellen

Geprüft am 07.10.2026; Formularstand 09/2022. Keine Rechtsberatung; maßgeblich sind Gesetz, Fachliche Weisungen und die Vorgaben Ihrer Agentur für Arbeit.