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Gültig ab 01.07.2026 · geprüft am 05.10.2026

B-DKS 2026: Kostensätze für Maßnahmen nach § 45 SGB III

Seit 01.07.2026 gelten neue Bundesdurchschnittskostensätze: 61,51 € je Stunde für Einzelmaßnahmen nach Nr. 1 und § 16k SGB II (+6,3 %), 88,11 € für Gründungscoaching (+13,4 %). Der Gruppensatz für die Stabilisierung (Nr. 5) sinkt um 30,2 % auf 13,86 €.

Bundesdurchschnittskostensätze 2026 und 2024 je Maßnahmestunde
MaßnahmezielArtB-DKS 2026B-DKS 2024ÄnderungGrenze +25 %
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IIIauch § 16k SGB IIEinzel61,51 €57,87 €+6,3 %76,88 €
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IIIauch § 16k SGB IIGruppe11,14 €10,55 €+5,6 %13,92 €
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IIIEinzel88,11 €77,70 €+13,4 %110,13 €
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IIIGruppe15,46 €14,64 €+5,6 %19,32 €
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IIIEinzel64,85 €60,37 €+7,4 %81,06 €
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IIIGruppe13,86 €19,87 €-30,2 %17,32 €

Werte je Maßnahmestunde; bei Gruppen je Maßnahmestunde und Teilnehmer. „Grenze +25 %“ = höchster Kostensatz ohne Zustimmung der BA (abgerundet auf volle Cent).

Was sich 2026 ändert

  • Einzelmaßnahmen steigen deutlich: Nr. 1 und § 16k SGB II von 57,87 € auf 61,51 €, Gründungscoaching (Nr. 4) von 77,70 € auf 88,11 €, Stabilisierung (Nr. 5) von 60,37 € auf 64,85 €.
  • Gruppen meist leicht höher, mit einer Ausnahme: Der Gruppensatz für Nr. 5 fällt von 19,87 € auf 13,86 €. Wer Stabilisierungsgruppen anbietet, sollte bestehende Kalkulationen vor der nächsten Zulassung prüfen.
  • Datenbasis: die Kostensätze aller zugelassenen Maßnahmen nach § 45 SGB III und § 16k SGB II aus den Jahren 2024 und 2025, die die fachkundigen Stellen an die BA gemeldet haben (§ 181 Abs. 8 SGB III), ergänzt um die allgemeine Preisentwicklung (§ 3 Abs. 5 AZAV).

Wofür der B-DKS gilt

Bei der Maßnahmezulassung prüft die fachkundige Stelle, ob die Kosten angemessen sind. Für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ist der B-DKS dafür der Maßstab: Kosten, die ihn nicht überschreiten und sachgerecht ermittelt sind, gelten als angemessen (§ 179 Abs. 2 SGB III). Darüber ist eine Zulassung möglich, wenn notwendige besondere Aufwendungen die Überschreitung erklären. Ab mehr als 25 % über dem B-DKS braucht die Zulassung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Für AVGS-Coaches bedeutet das: Der Stundensatz, den Sie im Gutschein abrechnen, ergibt sich aus Ihrer zugelassenen Kalkulation. Wer 2026 neu zulässt oder eine Maßnahme verlängert, kann den höheren B-DKS als Orientierung nutzen – maßgeblich bleibt die eigene, nachvollziehbare Kalkulation.

Was die Tabelle nicht enthält

Für § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III (Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung) weist die BA keinen B-DKS aus; Nr. 2 ist weggefallen. Für die Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 81, 82 SGB III) gibt es eigene B-DKS-Tabellen nach Bildungszielen; sie sind nicht Teil dieser Seite.

Maschinenlesbare Daten

Die Werte stehen als CSV und JSON mit Quelle und Prüfdatum bereit, kostenlos abrufbar (die Zahlen stammen von der Bundesagentur für Arbeit). KI-Assistenten können sie über unseren MCP-Server unter https://azav-doku.de/mcp abfragen.

Häufige Fragen

Wie haben sich die B-DKS 2026 gegenüber 2024 verändert?

Für Einzelmaßnahmen sind alle Sätze gestiegen: Nr. 1 (inkl. § 16k SGB II) +6,3 % auf 61,51 €, Nr. 4 +13,4 % auf 88,11 €, Nr. 5 +7,4 % auf 64,85 €. Bei Gruppenmaßnahmen stieg Nr. 1 +5,6 % und Nr. 4 +5,6 %; Nr. 5 Gruppe sank -30,2 % auf 13,86 € je Teilnehmerstunde.

Was bedeutet die Spalte „Grenze +25 %“?

Bis zu diesem Kostensatz kann die fachkundige Stelle eine Maßnahme ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulassen, wenn die Überschreitung des B-DKS auf notwendige besondere Aufwendungen zurückgeht. Liegt der Kostensatz mehr als 25 % über dem B-DKS, ist die Zustimmung der BA nötig (§ 179 Abs. 2 SGB III). Für Nr. 1 Einzel sind das 2026 76,88 €.

Gilt der B-DKS auch für Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III?

Für Nr. 3 (Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung) weist die B-DKS-Tabelle 2026 keinen Kostensatz aus. Die Tabelle enthält nur Nr. 1 (inkl. § 16k SGB II), Nr. 4 und Nr. 5. Nr. 2 ist weggefallen.

Welche Felder enthalten die CSV- und JSON-Dateien?

Je Maßnahmeziel und Art: Rechtsgrundlage, B-DKS 2026 und 2024 in Euro, Änderung in Prozent, Grenze +25 %, gültig ab, Quelle (PDF der Bundesagentur für Arbeit) und Prüfdatum. Die CSV ist kommagetrennt mit Dezimalpunkt und UTF-8; die JSON-Datei enthält zusätzlich die Werte 2024 als eigene Periode.

Wie lange gilt der B-DKS 2026?

Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht die Kostensätze zweijährlich (§ 3 Abs. 2 AZAV). Die Werte 2026 gelten ab 01.07.2026; Grundlage sind die gemeldeten Kostensätze der Jahre 2024 und 2025. Die nächste Veröffentlichung ist turnusgemäß 2028 zu erwarten.

Quellen

Stand der Daten: 01.07.2026 (BA), geprüft am 05.10.2026. Keine Rechtsberatung; maßgeblich sind Gesetz, Fachliche Weisungen und die Vorgaben Ihrer Agentur für Arbeit.