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Geprüft am 06.10.2026 · 45 Begriffe mit Quelle

AVGS- und AZAV-Glossar

Die wichtigsten Begriffe für AZAV-Träger und AVGS-Coaches in einem Satz erklärt – vom Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein über den B-DKS bis zum Prüfdienst AMDL. Jede Definition nennt ihre Primärquelle (Gesetz, Fachliche Weisung oder BA-Dokument) und verlinkt auf den passenden Ratgeber.

A

Abbruch (vorzeitige Beendigung)

Auch: vorzeitige Beendigung, Maßnahmeabbruch

Abbruch ist die vorzeitige Beendigung einer AVGS-Teilnahme; der Träger meldet ihn unverzüglich mit dem BA-Formular an die zuständige Agentur für Arbeit.

Die Meldung erfolgt mit der „Mitteilung zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft“ sofort, nicht erst mit der Monatsmeldung der Fehltage (FW MAT V.45.07). Ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung können keine Maßnahmekosten mehr erstattet werden (V.45.13 Abs. 2).

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT zu § 45 SGB III (Stand 01.12.2025)

Siehe auch:NichtantrittFehltage (Fehlzeiten)VermittlungsfachkraftMehr: Fehltage melden →

Agentur für Arbeit

Auch: Arbeitsagentur, AA

Die Agenturen für Arbeit sind die örtliche Verwaltungsebene der Bundesagentur für Arbeit; sie geben AVGS aus, bewilligen Teilnahmen und prüfen die Durchführung von Maßnahmen.

Die Bundesagentur gliedert sich in Zentrale, Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit (§ 367 Abs. 2 SGB III). Für Leistungen an Träger ist die Agentur zuständig, in deren Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird (§ 327 Abs. 5 SGB III). Die teilnehmerspezifischen Maßnahmekosten rechnet der Operative Service der Agentur der teilnehmenden Person ab (FW MAT V.45.02).

Quelle: § 367 SGB III – Bundesagentur für Arbeit

Siehe auch:Operativer Service, Team AMDLVermittlungsfachkraftJobcenter

Ausschlussfrist (§ 326 SGB III)

Auch: Abrechnungsfrist, 6-Monats-Frist

Nach § 326 SGB III muss der Träger die Gesamtabrechnung binnen sechs Monaten vorlegen; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Maßnahme endete.

Wird die Gesamtabrechnung nicht rechtzeitig vorgelegt, sind erbrachte Leistungen in dem Umfang zu erstatten, in dem ihre Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind (§ 326 Abs. 2 SGB III). Beispiel: Teilnahmeende am 15.10.2026, Frist bis 30.04.2027.

Quelle: § 326 SGB III – Ausschlussfrist für Gesamtabrechnung

Siehe auch:GesamtabrechnungOperativer Service, Team AMDLMehr: AVGS-Abrechnung →

AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein)

Auch: Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, AVGS-MAT, Gutschein

Der AVGS bescheinigt nach § 45 Abs. 4 SGB III, dass eine Person gefördert werden kann, legt Maßnahmeziel und -inhalt fest und berechtigt zur Auswahl eines Trägers.

Mit dem AVGS-MAT wählt die Person einen Träger mit einer nach § 179 SGB III zugelassenen Maßnahme (§ 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1); weitere Varianten sind die erfolgsbezogen vergütete private Arbeitsvermittlung (Nr. 2) und betriebliche Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (Nr. 3). Der Gutschein kann befristet und regional beschränkt werden; der Träger legt ihn vor Beginn der Maßnahme der Agentur vor. Ziel, Inhalt und Dauer beschreibt die Vermittlungsfachkraft (FW MAT 45.12 Abs. 6).

Quelle: § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Siehe auch:Maßnahmen nach § 45 SGB III (MAT)MaßnahmezulassungVermittlungsfachkraftGutscheinnummerMehr: AVGS-Coach werden →

AZAV

Auch: Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung

Die AZAV ist die Verordnung über die Akkreditierung fachkundiger Stellen und die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III.

Sie konkretisiert die §§ 176 bis 184 SGB III: Anforderungen an die Trägerzulassung (§ 2), an die Maßnahmezulassung samt Kalkulation und Durchschnittskostensätzen (§ 3) und das Zulassungsverfahren nach Fachbereichen (§ 5). Erlassen hat sie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grundlage von § 184 SGB III.

Quelle: Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)

Siehe auch:TrägerzulassungMaßnahmezulassungFachkundige Stelle (FKS)B-DKS (Bundesdurchschnittskostensatz)Mehr: AZAV-Zertifizierung →

B

B-DKS (Bundesdurchschnittskostensatz)

Auch: Bundes-Durchschnittskostensatz, durchschnittlicher Kostensatz, BDKS

Der B-DKS ist der von der BA zweijährlich ermittelte durchschnittliche Kostensatz je Maßnahmestunde, an dem die fachkundige Stelle die Angemessenheit der Kosten misst.

Grundlage sind die gemeldeten Kostensätze zugelassener Maßnahmen der zwei Vorjahre (§ 3 Abs. 2 AZAV). Bis zum B-DKS gelten sachgerecht ermittelte Kosten als angemessen, darüber nur bei notwendigen besonderen Aufwendungen; bei mehr als 25 % braucht die Zulassung die Zustimmung der BA (§ 179 Abs. 2 SGB III). Für Einzelmaßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III gilt ab 01.07.2026 ein B-DKS von 61,51 € je Maßnahmestunde.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: B-DKS für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung 2026 (Stand 01.07.2026)

Siehe auch:Kostensatz (Maßnahmekostensatz)KostenzustimmungMaßnahmestundeWirtschaftlichkeit und SparsamkeitMehr: B-DKS-Rechner →

Beirat nach § 182 SGB III

Auch: AZAV-Beirat, Empfehlungen des Beirats

Der Beirat nach § 182 SGB III ist ein Gremium bei der Bundesagentur für Arbeit mit elf Mitgliedern, das Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen ausspricht.

Fachkundige Stellen müssen gewährleisten, dass sie die Empfehlungen bei der Prüfung anwenden (§ 177 Abs. 2 Nr. 5 SGB III). Die Empfehlungen (Stand 17.06.2026) legen unter anderem fest, dass eine Maßnahmestunde 45 Minuten dauert und wie der Kostensatz je Stunde berechnet wird.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Stand 17.06.2026)

Siehe auch:Fachkundige Stelle (FKS)MaßnahmestundeKostensatz (Maßnahmekostensatz)Mehr: AZAV-Zertifizierung →

Beratungsgespräch nach Maßnahmeende

Auch: Folgegespräch

Nach einer AVGS-Teilnahme soll die Agentur innerhalb von vier Wochen ein dokumentiertes Beratungsgespräch führen; ab zwei Monaten Teilnahmedauer ist es Pflicht.

Darin werden das Maßnahmeergebnis besprochen, der Teilnahmebezogene Bericht des Trägers ausgewertet und Folgeaktivitäten abgeleitet (FW MAT V.45.09). Eine erneute Förderung kann sich grundsätzlich nur auf bisher nicht absolvierte Maßnahmeinhalte beziehen.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT zu § 45 SGB III (Stand 01.12.2025)

Siehe auch:Teilnahmebezogener BerichtVermittlungsfachkraftMehr: Teilnahmebezogener Bericht →

Bewilligung der Teilnahme

Auch: Bewilligungsbescheid, Mitteilung über die Bewilligung

Mit der Bewilligung entscheidet die Agentur über die konkrete AVGS-Teilnahme: Die Person erhält einen Bescheid, der Träger eine schriftliche Mitteilung mit BA-Formularen als Anlage.

Erst nach Bescheiderteilung kann die Teilnahme beginnen (FW MAT V.45.03 Abs. 6). Der Mitteilung an den Träger liegen die Mitteilungen zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft und beim Operativen Service sowie der Teilnahmebezogene Bericht bei. Der AVGS muss im Original vor Beginn der Maßnahme bei der Agentur vorliegen (V.45.03 Abs. 3).

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT zu § 45 SGB III (Stand 01.12.2025)

Siehe auch:AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein)COSACHTeilnahmebezogener BerichtFehltage (Fehlzeiten)

C

COSACH

COSACH ist das Fachverfahren der BA, in dem der Operative Service zugelassene Maßnahmen erfasst; ohne diese Erfassung kann ein AVGS nicht eingelöst werden.

Nach der Erfassung teilt der Operative Service, Team AMDL, dem Träger die Maßnahmenummer mit (FW MAT V.45.03 Abs. 5). In COSACH werden auch Ergebnisse von Qualitätsprüfungen und ein möglicher Geltungsausschluss für einen Träger vermerkt (V.45.16).

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT zu § 45 SGB III (Stand 01.12.2025)

Siehe auch:MaßnahmenummerOperativer Service, Team AMDLKurzfragebogen

D

DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle)

Auch: Deutsche Akkreditierungsstelle, Akkreditierungsstelle

Die DAkkS akkreditiert im Bereich AZAV die Zertifizierungsstellen, die als fachkundige Stellen Träger und Maßnahmen der Arbeitsförderung zulassen dürfen.

Die Akkreditierung ist auf längstens fünf Jahre befristet, das Qualitätsmanagementsystem der fachkundigen Stelle wird jährlich überprüft (§ 177 Abs. 3 SGB III). Die Agentur für Arbeit teilt der Akkreditierungsstelle ihre Erkenntnisse aus Qualitätsprüfungen mit (§ 183 Abs. 4 SGB III); die BA übt die Fachaufsicht über die Akkreditierungsstelle aus (§ 177 Abs. 1 SGB III).

Quelle: DAkkS: Akkreditierungen im Bereich AZAV

Siehe auch:Fachkundige Stelle (FKS)Qualitätsprüfung (§ 183 SGB III)AZAVMehr: AZAV-Zertifizierung →

E

Einzelmaßnahme (Einzelcoaching)

Auch: Einzelcoaching, 1:1-Betreuung

Eine Einzelmaßnahme ist eine AVGS-Maßnahme in 1:1-Betreuung; ihr Kostensatz je Maßnahmestunde liegt um ein Vielfaches über dem einer Gruppenmaßnahme.

Die Vermittlungsfachkraft führt im AVGS getrennt auf, welche Inhalte im Klassenverband und welche als Einzelmaßnahme durchzuführen sind, und dokumentiert die Gründe für die Einzelbetreuung (FW MAT 45.12 Abs. 6, V.45.11). Ein AVGS mit der Maßnahmeart Gruppenmaßnahme darf nicht in eine zugelassene Einzelmaßnahme eingelöst werden. Der B-DKS 2026 für Einzelmaßnahmen nach Nr. 1 beträgt 61,51 € je Maßnahmestunde.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT zu § 45 SGB III (Stand 01.12.2025)

Siehe auch:Gruppenmaßnahme (Klassenverband)B-DKS (Bundesdurchschnittskostensatz)Kostensatz (Maßnahmekostensatz)Mehr: B-DKS-Rechner →

Elektronische Signatur (eIDAS)

Auch: E-Signatur, digitale Unterschrift, fortgeschrittene elektronische Signatur, qualifizierte elektronische Signatur, QES

Elektronische Signaturen sind nach der eIDAS-Verordnung Daten in elektronischer Form, die anderen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden sind und zum Unterzeichnen dienen.

Die Verordnung unterscheidet einfache, fortgeschrittene (Art. 26: eindeutig zugeordnet, identifizierend, unter alleiniger Kontrolle erstellt, Änderungen erkennbar) und qualifizierte elektronische Signaturen. Nur die qualifizierte hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift; keiner elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung allein wegen der elektronischen Form abgesprochen werden (Art. 25). Für den Teilnahmebezogenen Bericht verlangt das BA-Formular (11/2025) den Postweg mit Stempel und Unterschrift.

Quelle: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), Art. 3, 25, 26

Siehe auch:Teilnahmebezogener BerichtQualitätsprüfung (§ 183 SGB III)Mehr: Digitale Unterschrift →

F

Fachkundige Stelle (FKS)

Auch: FKS, Zertifizierungsstelle

Eine fachkundige Stelle ist eine von der Akkreditierungsstelle akkreditierte Zertifizierungsstelle, die Träger und Maßnahmen der Arbeitsförderung zulässt (§ 177 SGB III).

Sie prüft Antragsunterlagen und vor Ort, vergibt die Zertifikate und muss eine Zulassung entziehen, wenn der Träger die Anforderungen nach einer Frist von höchstens drei Monaten nicht erfüllt (§ 181 Abs. 4, 6 und 7 SGB III). Die Prüfung der laufenden Durchführung obliegt dagegen allein der Agentur für Arbeit (§ 5 Abs. 8 AZAV).

Quelle: § 177 SGB III – Fachkundige Stelle

Siehe auch:DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle)TrägerzulassungMaßnahmezulassungQualitätsprüfung (§ 183 SGB III)Mehr: AZAV-Zertifizierung →

Fachliche Weisungen MAT

Auch: FW MAT, Fachliche Weisungen § 45 SGB III

Die Fachlichen Weisungen MAT sind die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit an ihre Mitarbeitenden zur Durchführung von Maßnahmen bei einem Träger nach § 45 SGB III.

Die aktuelle Fassung gilt ab 01.12.2025. Sie regelt unter anderem Ausgabe und Einlösung des AVGS, Fehlzeitenmeldungen (V.45.07), Folgegespräch und Bericht (V.45.09), Abrechnung (V.45.13) und Qualitätsprüfung (V.45.16). Für Träger zeigen sie, wie die Agentur die Vorschriften des SGB III anwendet.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT zu § 45 SGB III (Stand 01.12.2025)

Siehe auch:AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein)Qualitätsprüfung (§ 183 SGB III)Fehltage (Fehlzeiten)

Fehltage (Fehlzeiten)

Auch: Fehlzeiten, Fehltage-Meldung

Fehltage sind Tage, an denen eine geförderte Person nicht an der Maßnahme teilnimmt; Träger melden sie kalendermonatlich mit Gründen an die zuständige Agentur (§ 318 SGB III).

Gemeldet wird in der ersten Kalenderwoche des Folgemonats und nur, wenn Fehltage angefallen sind, mit der „Mitteilung zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft“ (FW MAT V.45.07). Fehlzeiten mindern die Kostenerstattung nicht; erstattet werden aber nur Maßnahmestunden, die tatsächlich durchgeführt wurden (V.45.13 Abs. 2).

Quelle: § 318 SGB III – Auskunftspflicht

Siehe auch:NichtantrittAbbruch (vorzeitige Beendigung)VermittlungsfachkraftMehr: Fehltage melden →

G

Ganzheitliche Betreuung (§ 16k SGB II)

Auch: § 16k SGB II, ganzheitliche Betreuung

Die ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II ist eine Leistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit, auch aufsuchend und auch per Gutschein.

Träger brauchen dafür eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel des SGB III (§ 16k Abs. 5 SGB II). Für den Bericht an das Jobcenter stellt die BA ein eigenes Formular bereit; Betreuungseinheiten umfassen laut Beirat nach § 182 SGB III 45 Minuten. In der B-DKS-Tabelle 2026 ist § 16k zusammen mit § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ausgewiesen.

Quelle: § 16k SGB II – Ganzheitliche Betreuung

Siehe auch:Teilnehmerbezogener Bericht (§ 16k SGB II)JobcenterB-DKS (Bundesdurchschnittskostensatz)Mehr: Bericht § 16k / Jobcenter →

Geltungsausschluss

Auch: Ausschluss der Geltung des AVGS

Nach § 183 Abs. 3 SGB III kann die Agentur für Arbeit die Geltung von Gutscheinen für einen Träger ausschließen, etwa wenn er festgestellte Mängel nicht fristgerecht beseitigt.

Weitere Gründe sind schwerwiegende, kurzfristig nicht behebbare Mängel, nicht erteilte Auskünfte oder eine nicht geduldete Prüfung; zusätzlich kann sie die Förderentscheidung aufheben. Die Entscheidung trifft jede betroffene Agentur im Einzelfall, sie wird in COSACH vermerkt, damit andere Agenturen und Jobcenter davon erfahren (FW MAT V.45.16 Abs. 7).

Quelle: § 183 SGB III – Qualitätsprüfung

Siehe auch:Mangel (Qualitätsmangel)Qualitätsprüfung (§ 183 SGB III)COSACHMehr: Prüfung durch die BA →

Gesamtabrechnung

Auch: AVGS-Abrechnung, Abrechnung

Die Gesamtabrechnung sind die Unterlagen, die der Träger für die abschließende Entscheidung über die Maßnahmekosten vorlegt; sie unterliegt der Ausschlussfrist des § 326 SGB III.

Abgerechnet wird beim Operativen Service, Team AMDL; erstattet werden grundsätzlich nur Maßnahmestunden, die mit der Person durchgeführt wurden, Vor- und Nacharbeit nicht gesondert (FW MAT V.45.13). Die Zahlung geht direkt an den Träger, Rechnungen Dritter und Factoring sind ausgeschlossen.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT zu § 45 SGB III (Stand 01.12.2025)

Siehe auch:Ausschlussfrist (§ 326 SGB III)Operativer Service, Team AMDLKostensatz (Maßnahmekostensatz)Mehr: AVGS-Abrechnung →

Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)

Auch: Bürgergeld, Neue Grundsicherung

Grundsicherungsgeld ist seit dem 1. Juli 2026 die Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19 SGB II; es hat das Bürgergeld ersetzt.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und ihre Bedarfsgemeinschaft erhalten es nach § 19 Abs. 1 SGB II. Für Personen im SGB II ist das Jobcenter zuständig; Leistungen nach § 45 SGB III werden dort über § 16 Abs. 1 SGB II erbracht. Laufende Maßnahmen laufen nach Angaben der BA wie gewohnt weiter.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab

Siehe auch:JobcenterGanzheitliche Betreuung (§ 16k SGB II)

Gruppenmaßnahme (Klassenverband)

Auch: Gruppencoaching, Klassenverband

Eine Gruppenmaßnahme findet im Klassenverband statt; ihr Kostensatz gilt je Maßnahmestunde und Teilnehmer und wird grundsätzlich mit zwölf Teilnehmenden kalkuliert.

Die Gruppengröße von zwölf ist in § 3 Abs. 3 AZAV festgelegt; eine begründet kleinere Gruppe kann als besondere Aufwendung anerkannt werden (§ 3 Abs. 4 AZAV). Der B-DKS 2026 für Gruppenmaßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III beträgt 11,14 € je Maßnahmestunde und Teilnehmer.

Quelle: § 3 AZAV – Maßnahmezulassung

Siehe auch:Einzelmaßnahme (Einzelcoaching)B-DKS (Bundesdurchschnittskostensatz)Kostensatz (Maßnahmekostensatz)Mehr: Maßnahme-Kalkulation →

Gutscheinnummer

Die Gutscheinnummer identifiziert den AVGS einer Person; Träger tragen sie in die BA-Mitteilungen zu Fehltagen und Abbruch ein und geben sie im Kurzfragebogen an.

In der „Mitteilung zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft“ ist es Feld 4, in der Mitteilung an den Operativen Service Feld 3. Fehlt die Gutscheinnummer im Kurzfragebogen, klärt der Operative Service das mit dem Träger, bevor er die Maßnahme erfasst (FW MAT V.45.03 Abs. 5).

Quelle: BA-Formular „Mitteilung zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft“ (09/2022)

Siehe auch:AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein)KurzfragebogenMaßnahmenummerMehr: Fehltage melden →

J

Jobcenter

Auch: gemeinsame Einrichtung, zugelassener kommunaler Träger

Jobcenter ist die gesetzliche Bezeichnung der gemeinsamen Einrichtungen und der zugelassenen kommunalen Träger, die die Grundsicherung für Arbeitsuchende erbringen (§ 6d SGB II).

Für Leistungsberechtigte im SGB II werden Maßnahmen nach § 45 SGB III über § 16 Abs. 1 SGB II gefördert; die ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II ist eine eigene Leistung. Nach Angaben der Bundesregierung entfielen 2015 bis 2024 jeweils etwa zwei Drittel der ausgegebenen und eingelösten AVGS für Maßnahmen bei einem Träger auf das SGB II (BT-Drs. 21/2734, S. 3).

Quelle: § 6d SGB II – Jobcenter

Siehe auch:Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)Ganzheitliche Betreuung (§ 16k SGB II)Agentur für Arbeit

K

Kostensatz (Maßnahmekostensatz)

Auch: Maßnahmekostensatz, Stundensatz

Der Kostensatz ist der bei der Maßnahmezulassung festgelegte Betrag je Maßnahmestunde und Teilnehmer: Gesamtkosten geteilt durch die Maßnahmestunden und, bei Gruppen, die Teilnehmenden.

Die fachkundige Stelle prüft ihn gegen den B-DKS, erfasst ihn und legt ihn der BA vor (§ 181 Abs. 8 SGB III). Berücksichtigt werden nur die im Zulassungsverfahren festgelegten Kosten (FW MAT 45.12 Abs. 8). Eine genehmigte Erhöhung gilt nur für neue Eintritte (V.45.13 Abs. 2).

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Stand 17.06.2026)

Siehe auch:B-DKS (Bundesdurchschnittskostensatz)MaßnahmestundeMaßnahmezulassungGesamtabrechnungMehr: Maßnahme-Kalkulation →

Kostenzustimmung

Auch: Kostenvorlage, Zustimmung der BA

Die Kostenzustimmung ist die Zustimmung der BA, die eine Maßnahmezulassung braucht, wenn die kalkulierten Kosten den B-DKS um mehr als 25 % überschreiten (§ 179 Abs. 2 Satz 2 SGB III).

Die BA soll sie von einem besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse und dem Nachweis notwendiger überdurchschnittlicher technischer, organisatorischer oder personeller Aufwendungen abhängig machen (§ 3 Abs. 6 AZAV). Die fachkundige Stelle holt sie mit einem verbindlichen Kostenvorlagebogen beim Operativen Service Sachsen-Anhalt ein; jeder Fall wird einzeln geprüft (Fachliche Weisung Kostenzustimmung, Stand 01.04.2026).

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisung Kostenzustimmung (Stand 01.04.2026)

Siehe auch:B-DKS (Bundesdurchschnittskostensatz)Kostensatz (Maßnahmekostensatz)Fachkundige Stelle (FKS)MaßnahmezulassungMehr: Maßnahme-Kalkulation →

Kurzfragebogen

Mit dem Kurzfragebogen übermittelt der Träger bei Annahme des ersten AVGS für eine zugelassene Maßnahme deren Daten an den Operativen Service, Team AMDL.

Anlagen sind das Zertifikat der Trägerzulassung, das Zertifikat der Maßnahmezulassung und die Inhaltsbeschreibung aus dem Konzept der Maßnahmezulassung (FW MAT V.45.03 Abs. 5). Erst wenn die Angaben vollständig und plausibel sind, wird die Maßnahme in COSACH erfasst und die Maßnahmenummer vergeben. Die Inhaltsbeschreibung ist später Maßstab bei Qualitätsprüfungen (V.45.16 Abs. 2).

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT zu § 45 SGB III (Stand 01.12.2025)

Siehe auch:COSACHMaßnahmenummerMangel (Qualitätsmangel)

M

Mangel (Qualitätsmangel)

Auch: Qualitätsmangel, Mängelbeseitigung

Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung nicht oder nicht wie vom Träger angegeben erbracht wird und das Qualität, Erfolg oder Verwertbarkeit nicht nur geringfügig mindert.

So definiert die BA den Mangel im Sinne des § 183 Abs. 3 SGB III; Maßstab ist die Inhaltsbeschreibung aus dem Konzept der Maßnahmezulassung (FW MAT V.45.16 Abs. 2). Die Agentur fordert den Träger schriftlich zur Beseitigung auf, in der Regel mit mindestens zwei Wochen Frist. Auch ein nicht fristgemäß vorgelegter Teilnahmebezogener Bericht ist ein Qualitätsmangel (V.45.09).

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT zu § 45 SGB III (Stand 01.12.2025)

Siehe auch:Qualitätsprüfung (§ 183 SGB III)GeltungsausschlussPrüfdienst AMDLMehr: Prüfung durch die BA →

Maßnahmebetreuende Fachkraft

Auch: Maßnahmebetreuer

Die maßnahmebetreuende Fachkraft betreut in der Agentur für Arbeit eine zugelassene Maßnahme im Agenturbezirk, sobald dafür ein AVGS aus dem SGB III eingelöst wird.

Die Agentur legt sie je Maßnahme fest (FW MAT V.45.02). Sie dokumentiert wesentliche Ergebnisse von Qualitätsprüfungen der Agentur in COSACH und legt einen Vermerk in der E-Akte ab (V.45.16 Abs. 5).

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT zu § 45 SGB III (Stand 01.12.2025)

Siehe auch:Qualitätsprüfung (§ 183 SGB III)Agentur für ArbeitCOSACH

Maßnahmen nach § 45 SGB III (MAT)

Auch: § 45 SGB III, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Maßnahmen bei einem Träger

§ 45 SGB III fördert Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung: Heranführung an den Arbeitsmarkt (Nr. 1), Vermittlung (Nr. 3), Selbständigkeit (Nr. 4), Stabilisierung (Nr. 5).

Nummer 2 ist weggefallen. Die Vermittlung beruflicher Kenntnisse ist auf acht Wochen begrenzt, Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber auf sechs Wochen, bei Langzeitarbeitslosen und bei schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen auf zwölf Wochen (§ 45 Abs. 2 und 8 SGB III). Die BA beziffert die acht Wochen mit höchstens 320 Maßnahmestunden (FW MAT 45.08).

Quelle: § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Siehe auch:AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein)Einzelmaßnahme (Einzelcoaching)B-DKS (Bundesdurchschnittskostensatz)

Maßnahmenummer

Die Maßnahmenummer vergibt der Operative Service, Team AMDL, wenn er eine zugelassene Maßnahme in COSACH erfasst hat; der Träger braucht sie für die BA-Formulare.

Voraussetzung ist ein vollständiger Kurzfragebogen mit Zertifikaten und Inhaltsbeschreibung (FW MAT V.45.03 Abs. 5). Wird der Kostensatz geändert, wird ein neuer Maßnahmedatensatz erfasst (V.45.13 Abs. 2). Die Nummer steht im Teilnahmebezogenen Bericht (Feld 17) und in den Fehltage-Mitteilungen.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT zu § 45 SGB III (Stand 01.12.2025)

Siehe auch:COSACHKurzfragebogenGutscheinnummer

Maßnahmestunde

Auch: Unterrichtsstunde, Unterrichtseinheit

Eine Maßnahmestunde dauert für Maßnahmezulassungen ab 01.07.2025 einheitlich 45 Minuten; in dieser Einheit werden AVGS-Maßnahmen zugelassen, kalkuliert und mit dem Kostensatz abgerechnet.

So legen es die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III und der Umsetzungshinweis 1/2026 der BA fest; ältere Zulassungen können eine andere Stundenlänge ausweisen, maßgeblich ist das Maßnahmezertifikat; in der beruflichen Weiterbildung heißt dieselbe Einheit Unterrichtsstunde. Für asynchrone Anteile und Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber gilt dagegen eine Stunde von 60 Minuten. Beispiel: 40 Maßnahmestunden entsprechen 30 Zeitstunden.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Umsetzungshinweis 1/2026 – Dauer einer Maßnahme-/Unterrichtsstunde (gültig ab 15.01.2026)

Siehe auch:Kostensatz (Maßnahmekostensatz)B-DKS (Bundesdurchschnittskostensatz)Beirat nach § 182 SGB IIIMehr: Maßnahme-Kalkulation →

Maßnahmezulassung

Auch: Maßnahmezertifizierung, Maßnahmezertifikat

Die Maßnahmezulassung ist die Zulassung einer einzelnen Maßnahme durch eine fachkundige Stelle; für AVGS-Maßnahmen nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB III ist sie Pflicht.

Zugelassen wird, wenn Inhalte, Methoden und Organisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lassen, die Ausstattung die Durchführung gewährleistet und die Maßnahme wirtschaftlich und sparsam geplant ist, insbesondere bei angemessenen Kosten und angemessener Dauer (§ 179 SGB III). Die Zulassung ist in der Regel auf höchstens drei Jahre befristet, höchstens auf fünf Jahre, wenn der Arbeitsmarkt voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Maßnahme hat (§ 5 Abs. 4 AZAV).

Quelle: § 179 SGB III – Maßnahmezulassung

Siehe auch:TrägerzulassungB-DKS (Bundesdurchschnittskostensatz)ReferenzauswahlKostensatz (Maßnahmekostensatz)Mehr: AZAV-Zertifizierung →

N

Nichtantritt

Nichtantritt heißt, die Person erscheint nicht zum ersten Termin der Maßnahme; der Träger meldet das unverzüglich mit dem BA-Formular an die zuständige Agentur für Arbeit.

Über die Fortführung entscheidet die Vermittlungsfachkraft im Einzelfall; fehlt die Person zu Beginn unentschuldigt, prüft sie insbesondere eine vorzeitige Beendigung (FW MAT V.45.07). Die „Mitteilung zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft“ hat dafür ein eigenes Feld mit Datum.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT zu § 45 SGB III (Stand 01.12.2025)

Siehe auch:Abbruch (vorzeitige Beendigung)Fehltage (Fehlzeiten)VermittlungsfachkraftMehr: Fehltage melden →

O

Operativer Service, Team AMDL

Auch: OS AMDL, Team AMDL, Operativer Service

Der Operative Service, Team AMDL (Arbeitsmarktdienstleistungen), erfasst zugelassene Maßnahmen in COSACH, vergibt die Maßnahmenummer und rechnet die Maßnahmekosten mit dem Träger ab.

Für die Erfassung ist das Team der Agentur zuständig, in deren Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird; für die Abrechnung der teilnehmerspezifischen Kosten das Team der Agentur der teilnehmenden Person (FW MAT V.45.02). Es ist nicht zu verwechseln mit dem Prüfdienst AMDL, der die Durchführungsqualität prüft.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT zu § 45 SGB III (Stand 01.12.2025)

Siehe auch:COSACHMaßnahmenummerGesamtabrechnungPrüfdienst AMDLMehr: AVGS-Abrechnung →

P

Prüfdienst AMDL

Auch: Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen, Prüfdienst der BA

Der Prüfdienst AMDL (Arbeitsmarktdienstleistungen) der Bundesagentur für Arbeit prüft bundesweit stichproben- und themenbezogen die Durchführungsqualität von Maßnahmen, auch von AVGS-Maßnahmen.

Er sieht Unterlagen ein, führt Interviews mit dem Personal, befragt im Einzelfall Teilnehmende und besichtigt Räume; auch Remote-Prüfungen sind möglich. Der Prüfbericht geht an Träger, Kostenträger, fachkundige Stelle und DAkkS. Nach Angaben der Bundesregierung steigt die Zahl der Prüfungen von 123 (2024) über 190 (2025) auf geplant 216 (2026; BT-Drs. 21/2734, S. 6).

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Prüfdienst AMDL – Schwerpunkte der Prüfung 2026 von AVGS (Infoblatt 1/2026)

Siehe auch:Qualitätsprüfung (§ 183 SGB III)Mangel (Qualitätsmangel)Operativer Service, Team AMDLMehr: Prüfung durch die BA →

Q

Qualitätsmanagementsystem (System zur Sicherung der Qualität)

Auch: QM-System, System zur Sicherung der Qualität, QMS

Ein System zur Sicherung der Qualität ist Voraussetzung der Trägerzulassung: zielgerichtete, systematische Verfahren, mit denen der Träger seine Leistungen sichert und kontinuierlich verbessert.

§ 2 Abs. 4 AZAV verlangt dazu eine Dokumentation unter anderem zu Leitbild, Unternehmenszielen, Personalqualifizierung, Methoden der Maßnahmebewertung und einem systematischen Beschwerdemanagement mit Teilnehmerbefragungen. Nach den Empfehlungen des Beirats gehört auch die Erfassung von Teilnehmerpräsenz und Abbruchquoten dazu. Der Prüfdienst AMDL prüft, ob diese Methoden angewendet werden.

Quelle: § 2 AZAV – Trägerzulassung

Siehe auch:TrägerzulassungPrüfdienst AMDLFachkundige Stelle (FKS)Mehr: AZAV-Zertifizierung →

Qualitätsprüfung (§ 183 SGB III)

Auch: Maßnahmeprüfung, Prüfung der Durchführungsqualität

Nach § 183 SGB III kann die Agentur für Arbeit die Durchführung zugelassener Maßnahmen prüfen, Auskünfte verlangen, alle Unterlagen einsehen und Geschäfts- und Unterrichtsräume betreten.

Die Agenturen prüfen anlassbezogen und risikoorientiert, der Prüfdienst AMDL zusätzlich stichprobenartig (FW MAT V.45.16). Erkenntnisse gehen immer an die fachkundige Stelle und die Akkreditierungsstelle (§ 183 Abs. 4 SGB III). Die fachkundige Stelle prüft die Durchführung nicht selbst; sie bewertet, ob die mitgeteilten Erkenntnisse die Zulassung berühren (§ 5 Abs. 8 AZAV).

Quelle: § 183 SGB III – Qualitätsprüfung

Siehe auch:Prüfdienst AMDLMangel (Qualitätsmangel)GeltungsausschlussFachkundige Stelle (FKS)Mehr: Prüfung durch die BA →

R

Referenzauswahl

Bei der Referenzauswahl prüft die fachkundige Stelle auf Antrag des Trägers nur eine von ihr bestimmte, repräsentative Stichprobe seiner Maßnahmen statt jeder einzelnen.

Erfüllen die geprüften Maßnahmen die Voraussetzungen, gilt die Zulassung für alle beantragten Maßnahmen (§ 181 Abs. 3 SGB III). Sie kommt nur für Maßnahmen in Betracht, deren Kosten die Durchschnittskostensätze nicht übersteigen (§ 5 Abs. 3 AZAV). Für später angebotene Maßnahmen wird das Verfahren wieder eröffnet.

Quelle: § 5 AZAV – Zulassungsverfahren

Siehe auch:MaßnahmezulassungB-DKS (Bundesdurchschnittskostensatz)Fachkundige Stelle (FKS)Mehr: AZAV-Zertifizierung →

T

Teilnahmebescheinigung

Nach § 2 Abs. 5 AZAV sollen Verträge mit Teilnehmenden vorsehen, dass diese nach Abschluss eine Teilnahmebescheinigung mit Inhalt, zeitlichem Umfang und Ziel der Maßnahme erhalten.

Die Regel konkretisiert die Anforderung angemessener Vertragsbedingungen für die Trägerzulassung (§ 178 Nr. 5 SGB III). Die Bescheinigung für die teilnehmende Person ist vom Teilnahmebezogenen Bericht an die Agentur zu unterscheiden.

Quelle: § 2 AZAV – Trägerzulassung

Siehe auch:TrägerzulassungTeilnahmebezogener Bericht

Teilnahmebezogener Bericht

Auch: teilnehmerbezogener Bericht AVGS

Der Teilnahmebezogene Bericht ist das BA-Formular, mit dem der Träger nach Ende einer AVGS-Teilnahme seine Einschätzung an die Agentur schickt – binnen fünf Werktagen, per Post.

Das Formular (Stand 11/2025) fragt vermittelte Kenntnisse, Stärken der Person, die Bewertung der Integrationschancen und eine Beschäftigungsaufnahme ab. Die Vermittlungsfachkraft wertet ihn im Beratungsgespräch nach Maßnahmeende aus; ein nicht fristgemäß vorgelegter Bericht ist ein Qualitätsmangel (FW MAT V.45.09).

Quelle: BA-Formular „Teilnahmebezogener Bericht zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft“ (11/2025)

Siehe auch:Beratungsgespräch nach MaßnahmeendeMangel (Qualitätsmangel)Teilnehmerbezogener Bericht (§ 16k SGB II)Mehr: Teilnahmebezogener Bericht →

Teilnehmerbezogener Bericht (§ 16k SGB II)

Auch: 16k-Bericht, Bericht ganzheitliche Betreuung

Der Teilnehmerbezogene Bericht nach § 16k SGB II ist das BA-Formular, mit dem Träger der ganzheitlichen Betreuung dem Jobcenter über Verlauf, Einschätzungen und Ergebnis berichten.

Das Formular (Stand 08/2023) fragt unter anderem Termintreue, Qualifikation, Rahmenbedingungen, Motivation, Leistungsfähigkeit und Fortschritte ab. Es ist laut Formular ausschließlich datenschutzkonform über den Postweg an das zuständige Jobcenter zu senden.

Quelle: BA-Formular „Teilnehmerbezogener Bericht“ ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II (08/2023)

Siehe auch:Ganzheitliche Betreuung (§ 16k SGB II)Teilnahmebezogener BerichtJobcenterMehr: Bericht § 16k / Jobcenter →

Trägerzulassung

Auch: AZAV-Zertifizierung, Trägerzertifizierung, Trägerzertifikat

Die Trägerzulassung ist die Zulassung eines Trägers durch eine fachkundige Stelle; ohne sie darf er keine Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen oder durchführen lassen (§ 176 SGB III).

Voraussetzungen sind Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, Eingliederungskompetenz, qualifizierte Leitung sowie Lehr- und Fachkräfte, ein System zur Sicherung der Qualität und angemessene Vertragsbedingungen mit Teilnehmenden (§ 178 SGB III). Geprüft wird je Fachbereich und Standort; AVGS-Maßnahmen gehören zu Fachbereich 1 (§ 5 Abs. 1 AZAV).

Quelle: § 178 SGB III – Trägerzulassung

Siehe auch:MaßnahmezulassungFachkundige Stelle (FKS)Qualitätsmanagementsystem (System zur Sicherung der Qualität)AZAVMehr: AZAV-Zertifizierung →

V

Vergabemaßnahme

Auch: eingekaufte Maßnahme

Eine Vergabemaßnahme kauft die Agentur für Arbeit nach Vergaberecht bei einem Träger ein; Teilnehmende werden zugewiesen, statt den Träger per AVGS selbst auszuwählen.

Den Bedarf melden die Agenturen an ihr Regionales Einkaufszentrum, der Preis entsteht im Vergabeverfahren (FW MAT 45.11). Auch hier muss der durchführende Träger zugelassen sein (45.10). Eine Zuweisung in zugelassene AVGS-Maßnahmen ist nicht zulässig (45.02).

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT zu § 45 SGB III (Stand 01.12.2025)

Siehe auch:AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein)Maßnahmebetreuende FachkraftTrägerzulassung

Vermittlungsfachkraft

Auch: Vermittlungs- und Beratungsfachkraft, Integrationsfachkraft

Die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft der Agentur für Arbeit entscheidet über AVGS und Teilnahme und erhält die Fehltage-Meldungen und den Teilnahmebezogenen Bericht.

Sie beschreibt im AVGS Ziel, Inhalt und Dauer und befristet ihn (FW MAT 45.12). Wegen ihrer Neutralitätspflicht darf sie keine bestimmten Träger oder Maßnahmen empfehlen. Das Formular zum § 16k-Bericht richtet sich an die „Integrationsfachkraft ganzheitliche Betreuung“ im Jobcenter.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT zu § 45 SGB III (Stand 01.12.2025)

Siehe auch:AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein)Fehltage (Fehlzeiten)Teilnahmebezogener BerichtBeratungsgespräch nach Maßnahmeende

W

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Nach § 179 Abs. 1 Nr. 3 SGB III muss eine Maßnahme nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt werden, vor allem mit angemessenen Kosten und Dauer.

Die Dauer ist angemessen, wenn sie auf den Umfang beschränkt ist, der zum Erreichen des Maßnahmeziels nötig ist. Nach den Empfehlungen des Beirats ist eine AVGS-Maßnahme wirtschaftlich, wenn die Gesamtaufwendungen im Hinblick auf das Ziel angemessen, vertretbar und erforderlich sind. Auch beim Aufteilen der Inhalte im AVGS auf Einzel- und Gruppenmaßnahme gilt der Grundsatz (FW MAT 45.12 Abs. 6).

Quelle: § 179 SGB III – Maßnahmezulassung

Siehe auch:B-DKS (Bundesdurchschnittskostensatz)Kostensatz (Maßnahmekostensatz)MaßnahmezulassungEinzelmaßnahme (Einzelcoaching)Mehr: Maßnahme-Kalkulation →

Begriffe kennen ist gut, Nachweise haben ist besser

AVGS-Dokumentation mit digitaler Unterschrift je Sitzung – Fehltage, Teilnahmebezogener Bericht und Stunden aus denselben Daten. 9 € je Teilnehmer, der erste ist kostenlos.

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Stand: geprüft am 06.10.2026. Keine Rechtsberatung; maßgeblich sind Gesetz, Fachliche Weisungen und die Vorgaben Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihres Jobcenters. Maschinenlesbar: Glossar als Markdown.