Was ist der Teilnahmebezogene Bericht?
Der Teilnahmebezogene Bericht ist ein zweiseitiges Formular der Bundesagentur für Arbeit. Der Maßnahmeträger bekommt es mit der Mitteilung über die Bewilligung der Teilnahme als Anlage; die BA stellt es außerdem als ausfüllbares PDF im Download-Bereich für Bildungsträger bereit. Die Vermittlungsfachkraft nutzt den Bericht im Beratungsgespräch nach der Maßnahme: Dieses Gespräch soll innerhalb von vier Wochen nach Maßnahmeende stattfinden und ist bei Teilnahmen ab zwei Monaten Pflicht. Dabei werden das Ergebnis besprochen, der Bericht ausgewertet und die nächsten Schritte festgelegt.
Welche Angaben das Formular verlangt
- A. Teilnehmerin/Teilnehmer: Name und Anschrift (Felder 1–6).
- B. Maßnahmeträger: Firma und Anschrift (7–11).
- C. Maßnahme: Durchführungsort, Maßnahmenummer, Bezeichnung, Inhalt und Teilnahmedauer von–bis (12–20). Die Maßnahmenummer teilt der Operative Service (Team AMDL) dem Träger mit, sobald die Maßnahme in COSACH erfasst ist.
- D. Einschätzung (21–24): ob Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden und welche, welche persönlichen Interessen und Stärken die Person auszeichnen und wie die Teilnahme im Hinblick auf die Integrationschancen insgesamt bewertet wird. Bei „Nein“ in Feld 21 geht es mit Feld 23 weiter.
- E. Beschäftigungsverhältnis (25–27): ob eine Beschäftigung aufgenommen wurde, mit Beginn und Firma.
- F. Erklärung (28–30): Ort, Datum, Stempel und Unterschrift des Maßnahmeträgers.
Frist und Versand
Das Formular selbst nennt die Regel: Versand innerhalb von fünf Werktagen nach Ende der Maßnahmeteilnahme und ausschließlich über den Postweg an die zuständige Agentur für Arbeit. Kommt der Bericht nicht fristgemäß, behandelt die BA das als Qualitätsmangel des Trägers. Der Fristrechner neben dem Formular rechnet vorsichtig: Samstage zählen als Werktage, Feiertage werden nicht berücksichtigt – so liegen Sie nie zu spät.
So formulieren Sie die Felder 22 bis 24
Die drei Freitextfelder lesen Vermittlungsfachkräfte im Folgegespräch. Bewährt hat sich ein sachlicher Stil, der sich auf das stützt, was im Coaching tatsächlich passiert ist. Unsere Empfehlungen:
- Konkret statt allgemein: „Lebenslauf und drei zielgerichtete Anschreiben erstellt“ sagt mehr als „Bewerbungstraining“.
- Beobachtbar statt wertend: Verhalten und Ergebnisse beschreiben, keine Persönlichkeitsurteile.
- Nur Nötiges: Keine Gesundheitsdaten, Diagnosen oder privaten Details – der Bericht soll die Integrationschancen beschreiben, nicht die Lebenslage.
- Nächste Schritte nennen: In Feld 24 hilft ein Satz, was für eine Integration noch fehlt.
Die Textbausteine im Formular sind neutrale Vorschläge zum Anpassen. Sie ersetzen nicht Ihre eigene Einschätzung.
Gutschein vom Jobcenter und § 16k SGB II
Bericht an das Jobcenter: Hat das Jobcenter den Gutschein ausgegeben (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III), nutzen Sie dasselbe Formular und senden es innerhalb von fünf Werktagen nach Teilnahmeende an die Integrationsfachkraft des Jobcenters (Fachliche Weisungen MAT SGB II, Stand 02.06.2026, 4.1.4 und 3.4.2.2). Neben der Post lassen die Weisungen dort auch verschlüsselte E-Mail zu (3.4.2.2).
Ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II: Dafür gibt es ein eigenes BA-Formular (08/2023), das unverzüglich nach Teilnahmeende per Post an das Jobcenter geht. Es lässt sich ebenfalls im Browser ausfüllen: Teilnehmerbezogener Bericht § 16k SGB II.
Datenschutz beim Ausfüllen
Das leere Formular laden wir bei jedem Aufruf im Original von arbeitsagentur.de; befüllt wird es in Ihrem Browser. Namen, Anschriften und Ihre Einschätzung werden nicht an uns übertragen. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.
Weitere Formulare: Fehltage melden · Fristen und Abrechnung: AVGS-Abrechnung.
Häufige Fragen
Bis wann muss der Teilnahmebezogene Bericht bei der Agentur für Arbeit sein?
Das BA-Formular verlangt den Versand innerhalb von fünf Werktagen nach Ende der Maßnahmeteilnahme. Wird der Bericht nicht fristgemäß vorgelegt, wertet die BA das als Qualitätsmangel (Fachliche Weisungen MAT, V.45.09).
Darf ich den Bericht per E-Mail schicken?
Nein. Laut Hinweis im BA-Formular (Stand 11/2025) ist der Bericht ausschließlich über den Postweg an die zuständige Agentur für Arbeit zu senden – mit Stempel und Unterschrift des Maßnahmeträgers.
Wofür nutzt die Agentur für Arbeit den Bericht?
Für das Beratungsgespräch nach Maßnahmeende: Es soll innerhalb von vier Wochen stattfinden und ist bei Teilnahmen ab zwei Monaten verpflichtend. Dabei wertet die Vermittlungsfachkraft den Bericht aus und leitet Folgeaktivitäten ab (V.45.09).
Heißt es „teilnehmerbezogener“ oder „teilnahmebezogener“ Bericht?
Die Bundesagentur für Arbeit nennt das Formular für AVGS-Maßnahmen nach § 45 SGB III „Teilnahmebezogener Bericht“. Im Sprachgebrauch ist „teilnehmerbezogener Bericht“ verbreitet; für § 16k SGB II (ganzheitliche Betreuung) gibt es ein eigenes Formular, das diesen Namen trägt.
Werden meine Eingaben gespeichert?
Nein. Das Formular wird in Ihrem Browser ausgefüllt. An unseren Server geht nur die Anfrage nach dem leeren BA-Formular, ohne Ihre Eingaben. Trägerdaten können Sie freiwillig in Ihrem Browser speichern.
Quellen
- BA-Formular „Teilnahmebezogener Bericht zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft“ (11/2025)
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT – Maßnahmen bei einem Träger nach § 45 SGB III (Stand 01.12.2025)
- BA: Fachliche Weisungen MAT nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III (Stand 02.06.2026)
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblätter und Formulare für Bildungsträger
- § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Geprüft am 07.10.2026; Formularstand 11/2025. Keine Rechtsberatung; maßgeblich sind Gesetz, Fachliche Weisungen und die Vorgaben Ihrer Agentur für Arbeit.