Geprüft am 06.10.2026 · FW MAT Stand 01.12.2025 · Prüfschwerpunkte 1/2026
Prüfdienst AMDL: So wird Ihre AVGS-Maßnahme geprüft
Zugelassene AVGS-Maßnahmen prüft die Bundesagentur für Arbeit: die Agenturen vor Ort anlassbezogen und risikoorientiert, der Prüfdienst AMDL zusätzlich stichprobenartig (§ 183 SGB III, FW MAT V.45.16). Geprüft wird vor allem, ob die Leistung so erbracht wird, wie sie im zugelassenen Konzept steht – anhand Ihrer Unterlagen, Gesprächen mit dem Personal und einer Stichprobe von Teilnehmenden.
Prüfungen durch den Prüfdienst AMDL
123
Prüfungen 2024
190
Prüfungen 2025
216
Prüfungen 2026 (geplant)
Maßnahmen, die der Prüfdienst AMDL qualitätssichert, laut Bundesregierung (BT-Drs. 21/2734, Antwort zu Frage 13, S. 6). 2026: Planung unter Umsetzungsvorbehalt.
Wer prüft was?
Für die Qualität einer laufenden AVGS-Maßnahme ist allein die Agentur für Arbeit zuständig – nicht die fachkundige Stelle, die Ihre Maßnahme zugelassen hat (§ 5 Abs. 8 AZAV). Vier Stellen sind beteiligt:
| Stelle | Rolle | Grundlage |
|---|---|---|
| Agentur für Arbeit (maßnahmebetreuende bzw. Vermittlungsfachkraft) | Prüft die Durchführungsqualität anlassbezogen und risikoorientiert, etwa bei Hinweisen oder Beschwerden; fordert Mängelbeseitigung und entscheidet über Rechtsfolgen. | § 183 SGB III; FW MAT V.45.16 Abs. 1 |
| Prüfdienst AMDL der BA | Prüft zusätzlich stichproben- und themenbezogen bundesweit; erstellt einen Prüfbericht mit Handlungsbedarfen. | FW MAT V.45.16 Abs. 1; BT-Drs. 21/2734, S. 5 |
| Fachkundige Stelle (FKS) | Prüft die laufende Durchführung nicht selbst, bewertet aber, ob mitgeteilte Erkenntnisse die Zulassung berühren; muss die Zulassung entziehen, wenn Anforderungen nach Fristsetzung nicht erfüllt sind. | § 5 Abs. 8 AZAV; § 181 Abs. 7 SGB III |
| DAkkS (Akkreditierungsstelle) | Akkreditiert und überwacht die fachkundigen Stellen; erhält die Erkenntnisse der Agentur und den Prüfbericht des Prüfdienstes; Adresse für Beschwerden über eine FKS. | § 177, § 183 Abs. 4 SGB III; FW MAT V.45.16 Abs. 4 |
Wie oft geprüft wird
Der Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen prüft nach Angaben der Bundesregierung „stichproben- und themenbezogen bundesweit“; die Agenturen und Jobcenter prüfen „anlassbezogen […] bei Hinweisen oder Beschwerden“ (BT-Drs. 21/2734, Antwort zu Frage 10, S. 5). Die Zahl der Prüfungen durch den Prüfdienst steigt: 123 im Jahr 2024, 190 im Jahr 2025 und 216 geplant für 2026. Laut derselben Antwort werden in die Fachlichen Weisungen klarstellende Hinweise aufgenommen, wie mit festgestellten Mängeln umzugehen ist – die aktuelle Fassung V.45.16 (Stand 01.12.2025) beschreibt dieses Verfahren ausführlich.
Worauf der Prüfdienst 2026 achtet
Die BA veröffentlicht die Prüfschwerpunkte für AVGS-Maßnahmen in einem Infoblatt (1/2026). Im Mittelpunkt steht „die integrations- und maßnahmezielorientierte Arbeit“ mit den Teilnehmenden. Ausdrücklich nicht Teil der Prüfung ist die Bewertung der Zulassungsfähigkeit nach § 179 SGB III – die bleibt Sache der fachkundigen Stelle. Bewertet werden fünf Bereiche:
Wertungsbereich 1
Information
Angemessene Information der Teilnehmenden vor Beginn der Maßnahme.
Wertungsbereich 2
Maßnahmedurchführung
Abgleich der Zertifikate (Gültigkeit, Durchführungsort, ggf. Zulassung von Subunternehmen) und der zertifizierten Inhalte mit den Qualifizierungsschwerpunkten im AVGS.
Wertungsbereich 3
Personal
Fachliche und pädagogische Eignung des eingesetzten Personals entsprechend den Angaben bei der Zertifizierung.
Wertungsbereich 4
Räumlichkeiten
Räume in angemessenem Zustand, Ausstattung wie angegeben.
Wertungsbereich 5
Qualitätssicherung
Anwendung der Methoden aus dem QM-System, z. B. Teilnehmerbefragung, Erfolgsauswertung, Fehlzeiten- und Abbruchanalyse.
Im Bereich Maßnahmedurchführung betrachtet der Prüfdienst insbesondere:
- die Eignungsfeststellung
- die vertraglichen Regelungen zwischen Träger und Teilnehmer
- die Durchführungsform (Gruppen- oder Einzelmaßnahme)
- die inhaltliche Durchführung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Förderhöchstdauer und des konzipierten Stundenumfangs
- den Methodeneinsatz einschließlich der Methoden zur Überwachung von Lernprozessen
- die individuelle, begleitende Unterstützung der Teilnehmenden einschließlich Integrationsunterstützung
- die Erfassung der Teilnehmerpräsenz
- die Einhaltung von Berichtspflichten und deren Qualität
- die Organisation der Maßnahme
Bei Gründungscoachings (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III) kommen gegebenenfalls Inhalte zur Gründungsberatung und eine fachkundige Stellungnahme zur Tragfähigkeit hinzu. Gemeinsamer Nenner: Der Prüfdienst vergleicht, was zertifiziert und im AVGS festgelegt ist, mit dem, was Ihre Unterlagen über die tatsächliche Durchführung zeigen.
Ablauf einer Prüfung
Laut Infoblatt läuft eine Prüfung des Prüfdienstes so ab:
- Auftaktgespräch: gegenseitige Vorstellung und Abstimmung des Prüfablaufs.
- Stichprobe: Anhand ausgewählter Teilnehmender werden teilnehmer- und maßnahmebezogene Unterlagen eingesehen.
- Gespräche mit eingesetzten Mitarbeitenden und, sofern möglich, Befragung von Teilnehmenden.
- Besichtigung der Räume und Einsicht in die Personalunterlagen, einschließlich der Einhaltung zwingender Arbeitsbedingungen, sofern diese zutreffen.
- Abschlussgespräch: Prüferkenntnisse und erkannte Handlungsbedarfe werden mitgeteilt.
- Prüfbericht mit Einstufung je Wertungsbereich (erheblicher, teilweiser, geringer oder kein Handlungsbedarf) und der Bewertung, ob die Durchführung risikobehaftet ist.
Der Prüfbericht geht an den Träger, den Kostenträger, die fachkundige Stelle und die Deutsche Akkreditierungsstelle. Über mögliche Maßnahmen entscheiden der Kostenträger und die fachkundige Stelle. Neben Prüfungen vor Ort gibt es Remote-Prüfungen, bei denen der Prüfdienst digital von seinem Stützpunkt aus prüft. Hat der Prüfdienst eine Maßnahme geprüft, wird das Ergebnis in COSACH vermerkt; den detaillierten Bericht kann die zuständige Agentur anfordern (FW MAT V.45.16 Abs. 1).
Was als Mangel gilt
Ein Mangel im Sinne des § 183 Abs. 3 SGB III liegt nach den Fachlichen Weisungen vor, wenn die Leistung nicht oder nicht wie vom Träger angegeben erbracht wird und dies Qualität, Erfolg oder Verwertbarkeit der vermittelten Inhalte nicht nur geringfügig mindert oder ganz aufhebt (V.45.16 Abs. 2). Maßstab ist die Inhaltsbeschreibung aus Ihrem Konzept, die bei der Beantragung der Maßnahmenummer zwingend zu hinterlegen ist. Die Feststellung erfolgt vor allem durch Abgleich mit diesem Konzept.
Die Agentur muss Mängel belegen – etwa mit Kopien von Unterlagen, Fotos oder schriftlich bestätigten Aussagen von Mitarbeitenden oder Teilnehmenden. Ohne Belege können weder Rechtsfolgen nach § 183 Abs. 3 Satz 2 SGB III noch Beschwerdeverfahren bei der fachkundigen Stelle oder der DAkkS angewendet werden. Ein typischer formaler Mangel steht in V.45.09: Wird der Teilnahmebezogene Bericht nicht fristgemäß vorgelegt, ist das ein Qualitätsmangel.
Folgen: von der Mängelbeseitigung bis zum Geltungsausschluss
- Schriftliche Aufforderung der Agentur, konkret benannte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen – in der Regel mindestens zwei Wochen –, mit Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen (FW MAT V.45.16 Abs. 2).
- Werden die Mängel beseitigt, ist der Vorgang abgeschlossen.
- Wenn nicht: Die Agentur prüft, die Geltung des AVGS für den Träger auszuschließen und die Förderentscheidung für die Zukunft aufzuheben; ab der Aufhebung werden keine Maßnahmekosten mehr gezahlt (§ 183 Abs. 3 SGB III; V.45.16 Abs. 6 und 7).
- Die Erkenntnisse gehen immer an die fachkundige Stelle und die DAkkS, auch wenn keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden (§ 183 Abs. 4 SGB III; V.45.16 Abs. 3).
- Bei fehlender Abhilfe richtet die Agentur eine formelle Beschwerde an die fachkundige Stelle; diese muss die Zulassung entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 181 Abs. 7 SGB III; V.45.16 Abs. 4).
Die Aufhebung einer Förderentscheidung ist eine Ermessensentscheidung im Einzelfall: Die Vermittlungsfachkraft wägt die Schwere des Mangels gegen die Folgen der Aufhebung ab (V.45.16 Abs. 6). Über einen Geltungsausschluss entscheidet jede betroffene Agentur selbst; er wird in COSACH vermerkt, damit andere Agenturen und Jobcenter vor dem Einlösen weiterer Gutscheine informiert sind (V.45.16 Abs. 7).
Die Rolle der fachkundigen Stelle
Die fachkundige Stelle (FKS) hat Ihren Träger und Ihre Maßnahme zugelassen, prüft aber nicht die laufende Durchführung. Die Trägerzulassung ist – über den Verweis in § 181 Abs. 5 Satz 2 auf § 177 Abs. 3 SGB III – auf höchstens fünf Jahre befristet, und die wirksame Anwendung des Qualitätsmanagementsystems wird jährlich überprüft. Erkenntnisse aus Qualitätsprüfungen erhält die FKS von der Agentur (§ 183 Abs. 4 SGB III); sie prüft dann, ob diese die Zulassung berühren (§ 5 Abs. 8 AZAV). Erfüllt ein Träger die rechtlichen Anforderungen auch nach einer Frist von höchstens drei Monaten nicht, muss sie die Zulassung entziehen (§ 181 Abs. 7 SGB III). Kommt eine FKS ihren Pflichten nicht nach, kann sich die Agentur bei der DAkkS beschweren (V.45.16 Abs. 4). Mehr zur Zulassung: AZAV-Zertifizierung.
Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten
Die Agentur darf Einsicht in alle Unterlagen nehmen, die die Maßnahme betreffen (§ 183 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), und Träger müssen ihr Auskünfte unverzüglich erteilen (§ 318 Abs. 1 SGB III). Die folgende Übersicht leitet sich aus den Prüfschwerpunkten 2026 und den Fachlichen Weisungen ab:
| Unterlage | Warum | Woher |
|---|---|---|
| Zertifikat der Trägerzulassung mit Anlage der Standorte | Der Prüfdienst gleicht Gültigkeit und Durchführungsort ab. | Fachkundige Stelle (§ 181 Abs. 6 SGB III, § 5 Abs. 6 AZAV) |
| Zertifikat der Maßnahmezulassung mit Anlagen | Belegt, dass genau diese Maßnahme am Durchführungsort zugelassen ist. | Fachkundige Stelle |
| Maßnahmekonzept mit Inhaltsbeschreibung | Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt (V.45.16 Abs. 2). | Ihr Zulassungsantrag; Kopie ging mit dem Kurzfragebogen an den Operativen Service |
| AVGS-Kopie und Mitteilung über die Bewilligung je Teilnahme | Abgleich der zertifizierten Inhalte mit den Qualifizierungsschwerpunkten im Gutschein. | Teilnehmende bzw. Agentur für Arbeit (V.45.03 Abs. 6) |
| Vertrag mit den Teilnehmenden | Prüfschwerpunkt „vertragliche Regelungen“; Rücktritts- und Kündigungsrechte (§ 178 Nr. 5 SGB III). | Eigene Unterlagen |
| Dokumentation der Eignungsfeststellung | Erster Prüfschwerpunkt der Maßnahmedurchführung. | Eigene Unterlagen nach Ihrem Konzept |
| Anwesenheits- und Sitzungsnachweise (Datum, Dauer, Inhalt, Bestätigung) | Prüfschwerpunkt „Erfassung der Teilnehmerpräsenz“; erstattet werden nur durchgeführte Maßnahmestunden (V.45.13 Abs. 2). | Eigene Unterlagen · Anwesenheitsliste |
| Fehltage-, Nichtantritts- und Abbruchmeldungen | Prüfschwerpunkt „Berichtspflichten“; monatliche Pflicht nach § 318 Abs. 2 SGB III. | BA-Formular „Mitteilung zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft“ · Fehltage melden |
| Teilnahmebezogene Berichte mit Versanddatum | Ein nicht fristgemäßer Bericht ist ein Qualitätsmangel (V.45.09). | BA-Formular 11/2025 · Bericht ausfüllen |
| Rechnungen und Stundenaufstellungen | Vor der Zahlung prüft die Agentur, ob die Rechnung der Leistung entspricht (V.45.13 Abs. 3). | Eigene Abrechnung an den Operativen Service, Team AMDL · AVGS-Abrechnung |
| Personalunterlagen: Qualifikation, Werdegang, pädagogische Eignung | Wertungsbereich „Personal“; der Prüfdienst sieht Personalunterlagen ein. | Eigene Unterlagen, wie bei der Trägerzulassung angegeben (§ 2 Abs. 3 AZAV) |
| QM-Nachweise: Teilnehmerbefragungen, Erfolgsauswertung, Fehlzeiten- und Abbruchanalyse | Wertungsbereich „Qualitätssicherung“. | Ihr System zur Sicherung der Qualität (§ 2 Abs. 4 AZAV) |
Checkliste zur Vorbereitung
- Zertifikate prüfen: Gültigkeit von Träger- und Maßnahmezulassung, Durchführungsort in der Standort-Anlage, ggf. Zulassung von Kooperationspartnern.
- Konzept bereitlegen und mit der gelebten Praxis abgleichen: Inhalte, Stundenumfang, Einzel- oder Gruppenform, Methoden.
- Je Teilnahme eine Akte: AVGS, Bewilligung, Vertrag, Eignungsfeststellung, Sitzungsnachweise, Meldungen, Bericht, Rechnung.
- Sitzungsnachweise vollständig: Datum, Uhrzeit, Dauer in Maßnahmestunden, Inhalt, Bestätigung der teilnehmenden Person.
- Abgerechnete Stunden gegen die Sitzungsnachweise prüfen – nur durchgeführte Stunden zählen.
- Fehltage-Meldungen der letzten Monate und Versanddaten der Teilnahmebezogenen Berichte heraussuchen.
- Personalunterlagen der eingesetzten Coaches aktuell halten und mit den Angaben bei der Zulassung abgleichen.
- QM-Nachweise sammeln: letzte Teilnehmerbefragung, Erfolgsauswertung, Fehlzeiten- und Abbruchanalyse.
- Ansprechperson und Raum für das Auftakt- und Abschlussgespräch festlegen; für eine Remote-Prüfung die digitalen Unterlagen geordnet bereithalten.
Sitzungsnachweise: was sie leisten können
Zwei Regeln machen Nachweise je Sitzung wertvoll: Erstattet werden grundsätzlich nur Maßnahmestunden, die mit der Person durchgeführt wurden (V.45.13 Abs. 2), und die „Erfassung der Teilnehmerpräsenz“ ist ein ausdrücklicher Prüfschwerpunkt. Ein bestimmtes Format schreiben die Fachlichen Weisungen dafür nicht vor; maßgeblich ist, was Ihr zugelassenes Konzept zur Teilnahmekontrolle vorsieht. Bewährt sind Nachweise mit Datum, Uhrzeit, Dauer, Inhalt und einer Bestätigung durch die teilnehmende Person – auf Papier über eine Anwesenheitsliste oder elektronisch, siehe digitale Unterschrift bei AVGS. Wer Stunden, Meldungen und Rechnung aus denselben Daten erzeugt, vermeidet Widersprüche zwischen Fehltage-Meldung, Bericht und Abrechnung.
Begriffe wie Prüfdienst AMDL, Mangel oder Geltungsausschluss erklärt das Glossar.
Sitzungen so dokumentieren, dass Sie sie vorzeigen können
AVGS-Dokumentation mit digitaler Unterschrift je Sitzung: Termine erfassen, die Teilnehmenden bestätigen am eigenen Handy, Fehltage-Mitteilung, Teilnahmebezogener Bericht und Stundenübersicht entstehen aus denselben Daten. 9 € je Teilnehmer, der erste ist kostenlos.
Kostenlos startenHäufige Fragen
Wie oft prüft der Prüfdienst AMDL AVGS-Maßnahmen?
Der Prüfdienst prüft stichproben- und themenbezogen bundesweit. Nach Angaben der Bundesregierung steigt die Zahl der Prüfungen von 123 (2024) über 190 (2025) auf 216 im Jahr 2026; der Wert für 2026 ist eine Planung unter Umsetzungsvorbehalt (BT-Drs. 21/2734, Antwort zu Frage 13, S. 6).
Darf die Agentur für Arbeit meine Räume betreten und Unterlagen einsehen?
Ja. Nach § 183 Abs. 1 und 2 SGB III kann die Agentur Auskunft von Träger und Teilnehmenden verlangen, Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen nehmen und Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit betreten. Werden Auskünfte oder die Prüfung verweigert, kann sie die Geltung des AVGS für den Träger ausschließen (§ 183 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4).
Was passiert, wenn bei der Prüfung Mängel festgestellt werden?
Die Agentur fordert Sie schriftlich auf, die konkret benannten Mängel innerhalb einer Frist zu beseitigen – in der Regel mindestens zwei Wochen. Werden sie beseitigt, ist der Vorgang abgeschlossen. Andernfalls kann die Agentur die Geltung des AVGS für Ihren Träger ausschließen und Bewilligungen für die Zukunft aufheben (FW MAT V.45.16, § 183 Abs. 3 SGB III).
Prüft die fachkundige Stelle meine laufenden AVGS-Maßnahmen?
Nein. Die Prüfung der Durchführung und die Beobachtung des Erfolgs obliegen nach § 5 Abs. 8 AZAV allein der Agentur für Arbeit. Die fachkundige Stelle bewertet, ob die ihr mitgeteilten Erkenntnisse Auswirkungen auf die Zulassung haben, und muss die Zulassung entziehen, wenn die Anforderungen nach Fristsetzung nicht erfüllt sind (§ 181 Abs. 7 SGB III).
Was ist der Unterschied zwischen Prüfdienst AMDL und Operativem Service AMDL?
Der Operative Service, Team AMDL, erfasst Maßnahmen in COSACH, vergibt die Maßnahmenummer und rechnet die Maßnahmekosten ab (FW MAT V.45.02). Der Prüfdienst AMDL prüft dagegen die Durchführungsqualität und schickt seinen Prüfbericht an Träger, Kostenträger, fachkundige Stelle und DAkkS.
Muss ich die Anwesenheit der Teilnehmenden dokumentieren?
Die Erfassung der Teilnehmerpräsenz ist ein Prüfschwerpunkt des Prüfdienstes 2026 und nach den Empfehlungen des Beirats Teil des Qualitätssicherungssystems. Wie Sie sie führen, legt Ihr zugelassenes Konzept fest. Da nur durchgeführte Maßnahmestunden erstattet werden, belegen Nachweise je Sitzung, dass die abgerechneten Stunden stattgefunden haben.
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit: Prüfdienst AMDL – Schwerpunkte der Prüfung 2026 von AVGS (Infoblatt 1/2026)
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT – Maßnahmen bei einem Träger nach § 45 SGB III (Stand 01.12.2025)
- Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung, Drucksache 21/2734 vom 11.11.2025
- § 183 SGB III – Qualitätsprüfung
- § 181 SGB III – Zulassungsverfahren
- § 177 SGB III – Fachkundige Stelle
- § 2 AZAV – Trägerzulassung
- § 5 AZAV – Zulassungsverfahren
- Bundesagentur für Arbeit: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Stand 17.06.2026)
- § 318 SGB III – Auskunftspflicht (Fehltage, Formulare)
- BA-Formular „Teilnahmebezogener Bericht zur Vorlage bei der Vermittlungsfachkraft“ (11/2025)
- DAkkS: Akkreditierungen im Bereich AZAV
Geprüft am 06.10.2026; Prüfzahlen nach BT-Drs. 21/2734 vom 11.11.2025. Keine Rechtsberatung; maßgeblich sind Gesetz, Fachliche Weisungen und die Vorgaben Ihrer Agentur für Arbeit.